Alleinerziehend?
Ihr Kind bekommt keinen Unterhalt?
Es ist aber schon älter als 12?
Sie haben schon 6 Jahre (72 Monate) UVK-Leistungen vom Jugendamt bekommen und damit den Anspruch erschöpft?
In diesen Fällen gute Nachrichten: ab 1.7.2017 können (auch) Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen!
Das ist keine Sozialhilfeleistung, so dass es auf Ihr eigenes Einkommen NICHT ankommt!
Die Reform des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende wurde im Januar 2017 beschlossen und tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft.
Bisher zahlte der Staat ihn für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr – und zwar maximal 72 Monate. Beide Begrenzungen sind nun aufgehoben.
Den Unterhaltsvorschuss übernimmt der Staat, wenn der andere Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Beantragt wird er beim Jugendamt. Auf das Einkommen des Elternteiles, bei dem das Kind wohnt, kommt es nicht an.
"Vorschuss" heißt es, weil das Jugendamt versucht, das Geld vom anderen Elternteil zurück zu bekommen.
Auf Hartz-IV wird das Geld voll angerechnet, so wie auch der Unterhalt selbst.
Der Betrag ist geringer als "echter" Unterhalt, weil das Kindergeld voll angerechnet wird.
Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt
Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung der Vorschusskasse, wenn es
Auf das Einkommen des Elternteiles, bei dem das Kind lebt, kommt es nicht an. Es handelt sich nämlich nicht um eine Sozialleistung für den Elternteil!
Die Unterhaltsvorschussleistung wurde insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Diese Begrenzung wird zum 1.7.2017 aufgehoben.
Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Der Elternteil, der Unterhaltsvorschuss für ein Kind beantragt, muss bei der Feststellung der Vaterschaft und dem Aufenthalt des anderen Elternteils mitwirken und alle Angaben auf dem Antragsvordruck machen. Weiter besteht die Verpflichtung, der Unterhaltsvorschusskasse alle wichtigen Änderungen mitzuteilen, die während der Antragsbearbeitung und später während der Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen auftreten. Solche wichtigen Änderungen sind zum Beispiel Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, eigene Eheschließung, Umzüge, Wohnortwechsel des Kindes.
Die Unterhaltsvorschusskasse ist verpflichtet zu prüfen, ob der andere Elternteil in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Kann er Unterhalt zahlen, fordert sie die Leistungen von ihm zurück.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen.
Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn
Kein Unterhaltsvorschuss wird Kindern von Alleinerziehenden gezahlt, die nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Aufenthaltsbewilligung sind.
Kein Unterhaltsvorschuss wird auch Kindern von Alleinerziehenden gezahlt, die von ihren im Ausland ansässigen Arbeitgebern für eine vorübergehende Tätigkeit nach Deutschland entsandt worden sind.Asylberechtigte und sog. Kontingentflüchtlinge haben grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, so dass sie von der Einschränkung nicht betroffen sind.
Der andere (unterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über, das diese Ansprüche geltend macht und gegebenenfalls einklagt oder vollstreckt.
Der andere Elternteil wird sofort nach Antragstellung hierüber informiert und zur Zahlung bzw. Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert.
Wenn der Staat den vorausgeleisteten Unterhalt bei dem anderen Elternteil zurückholt, hat dies auch für die Unterhaltszahlungspflicht große Bedeutung. Setzt der Staat nämlich seinen Anspruch erfolgreich durch, ist es durch die Klärung der Rechtslage leichter, auch dann regelmäßig Unterhalt für das Kind zu bekommen, wenn nach spätestens sechs Jahren oder bei Erreichen der Altersgrenze kein Unterhaltsvorschuss mehr geleistet wird.
Hat das Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten, muss der alleinerziehende Elternteil den Betrag ersetzen, sofern er die Überzahlung verursacht hat durch
Das Kind muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, wenn es nach Antragstellung
Schon ab Antragstellung und für die gesamte Zeit des Leistungsbezuges müssen Sie der Unterhaltsvorschuss-Stelle unverzüglich alle Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschussgesetz Erklärungen abgegeben haben. Mitteilungen an andere Behörden (z.B. an die Gemeindeverwaltung oder das Einwohnermeldeamt) genügen nicht.
Das Jugendamt müssen Sie insbesondere benachrichtigen, wenn
Wenn Sie dieser Anzeigepflicht nicht nachkommen, sind Sie zum Ersatz der zu viel gezahlten Unterhaltsvorschussleistung verpflichtet. Daneben kann die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht mit Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie vom Jugendamt den Unterhaltsvorschuss nicht wie beantragt bekommen und damit unzufrieden sind, ist nicht das Familiengericht für Sie zuständig, sondern - weil es ja um behördliche Bescheide und eine öffentliche Leistung geht - das Verwaltungsgericht. So hatte das VG Aachen, Gelegenheit, sich damit zu beschäftigen, wie intensiv eine Mutter nach einem „One-Night-Stand" den Erzeuger des Kindes suchen muss.
Der Fall:
Die 33 jährige Mutter beantragte beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss. Sie könne zum Kindesvater keine Angaben machen. Sie habe den Kindesvater in der russischen Disko "Thema" in E. kennengelernt. Sie
wisse nur den Vornamen N. . Die Leistungen wurden wegen unzureichender Mitwirkung bei der Ermittlung und Feststellung des Kindesvaters abgelehnt.
Später stellte sie auf Druck der ARGE einen neuen Antrag und ergänzte ihre Angaben zu dem Ort, an dem der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Es handle sich um eine Wohnung von Freunden des
Kindesvaters in E. , für die er die Schlüssel gehabt habe. Sie beschrieb weiter, dass sie sich ca. 1 1/2 Stunden dort mit dem Vater ihrer Tochter aufgehalten habe. Er habe ein Auto mit belgischem
Kennzeichen gefahren, mit dem sie sich von der Diskothek zur bereits erwähnten Wohnung begeben hätten. Es sei ein mittelgroßer dunkler Wagen gewesen. Es sei Herbst und dunkle Nacht gewesen, als sie
von der Diskothek aufgebrochen seien. Sie seien etwa um zwei Uhr (nachts) in die besagte Wohnung gefahren. In der Empfängniszeit habe sie nur mit diesem Mann, der sich als N. vorgestellt habe,
verkehrt. Weitere Angaben zum Vater ihres Kindes könne sie nicht machen, ihn insbesondere nicht mit vollem Namen und Adresse benennen.
Aus den Gründen:
Die Klage ist abzuweisen, weil der Anspruch der Klägerin und ihrer Tochter auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen ist. Danach besteht ein Anspruch nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz u.a. dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen
oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine Weigerung im Sinne der Vorschrift ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn
der genannte Elternteil es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des
Kindesvaters nach seinen Kräften beizutragen. Dies kann etwa durch Unterlassen jeglicher Suchbemühungen zum Ausdruck kommen oder in dem er etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger
Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätte führen können. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Daraus
folgt, dass der Elternteil das ihm Mögliche und Zumutbare zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters beizutragen hat und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend
beantwortet, um jedenfalls dieser die ggfs. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern,
Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn der Antrag auf UVG-Leistungen nicht aus eigenem Antrieb sondern auf nachhaltiges Einwirken eines anderen nachrangig zuständigen Sozialleistungsträgers - hier der
ARGE - verfolgt wird. Der Nachrang der Leistungen nach dem SGB II gegenüber den UVG-Leistungen ist kein Grund, die für alle Bürger geltenden gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen zu der vorrangigen
Sozialleistung herabzusenken.
In diesem Rahmen ist zunächst klarzustellen, dass die im ersten Antragsverfahren erfolgte Belehrung der Klägerin durch das Jugendamt, ein einmaliger Sexualkontakt mit einer nicht näher bekannten
Person, der zur Zeugung eines Kindes führe, stehe der Bewilligung von UVG-Leistungen entgegen, weder im Gesetz noch in der dazu ergangenen Rechtsprechung eine Grundlage hat.
Dennoch steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich nicht entsprechend der oben skizzierten "gesteigerten Mitwirkungspflicht"
verhalten hat, so dass von einer Weigerung auszugehen ist, an der Feststellung des Vaterschaft oder des Aufenthalts des Vaters von F. mitzuwirken. Dabei ist vorab festzuhalten, dass es nicht um eine
Bewertung des von der Klägerin dargelegten Verhaltens als unvorsichtig oder gedankenlos geht bzw. ob das Verhalten der heutigen Lebenserfahrung entspricht, denn dies ist nicht Gegenstand des § 1 Abs.
3 UVG.
Das Gericht hält unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Bemühungen der Klägerin, den Vater ihrer Tochter zu ermitteln, für nicht ausreichend. Vielmehr hat das Gericht nach der eingehenden
Befragung der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass sie gerade im Lichte der von ihr vom Gesetz geforderten "besonderen Mitwirkungsverpflichtung" bewusst ihr zumutbare Möglichkeiten den Kindesvater zu
ermitteln, unterlassen hat. Es kann deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, ob im Übrigen die Angaben der Klägerin zu der Person des Kindesvaters, des Kennenlernens und der
näheren Umstände des anschließenden Treffens im Sinne der Mitwirkungspflicht ausreichend oder zu allgemein gehalten sind. Denn die Klägerin hat bei ihrer gerichtlichen Vernehmung klar und deutlich
bekundet, dass sie sich seit der Feststellung der Schwangerschaft nicht bemüht hat, den Kindesvater zu finden.
Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass es ihr als selbstbestimmt entscheidende Frau zusteht, keinerlei Kontakt mit dem Kindesvater mehr zu haben. Dies hat Klägerin bei ihrer gerichtlichen Anhörung
durch Worte und Gestik hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das, was sie an diesem Abend erlebt hatte, nicht mehr haben wollte. Das hat sie damals bewogen, dem Wunsch des Vaters ihrer
Tochter nach Adressen- und Telefonnummernaustausch nicht nachzukommen. Anderes gilt jedoch für ihre Rolle als Mutter ihrer Tochter. In diesem Bezugsrahmen hat sie den in der Regel in der Adoleszenz
regelmäßig zum Ausdruck kommenden Wunsch aller Kinder zu beachten, ihre Abstammung kennen zu lernen, nicht zuletzt um ihre Rechte gegenüber dem Erzeuger - u.a. sowohl auf Umgang als auch Unterhalt -
zu wahren. An diese Unterhaltsverpflichtung des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils knüpft genau das Leistungssystem des UVG an, mit dem der Staat für den - aus welchen Gründen auch immer
- nicht zahlenden Unterhaltpflichtigen in Vorlage tritt und sich danach von ihm den bevorschussten Betrag zurückholt. Deshalb muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der für das Kind
Leistungen nach dem UVG erstrebt, sich ernsthaft bemühen, Namen und Adresse des anderen Elternteils - in der Regel des Vaters - zu ermitteln und an die UVG-Stelle im Jugendamt weiterzuleiten, damit
der Unterhalt in Höhe der UVG-Leistungen von ihm eingefordert werden kann. Entgegen der Einschätzung des Beklagten kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Klägerin nicht bereits die
Ablehnung des Austauschs von Adresse und Telefonnummer Ende Oktober/Anfang November 2005 als Akt fehlender Mitwirkung vorgehalten werden. Denn sie wusste zu diesem Zeitpunkt noch nichts von einer
Schwangerschaft. Zwar hat sie nach ihren Angaben damals nicht verhütet; nach ihren glaubhaften Bekundungen bei ihrer gerichtlichen Anhörung befürchtete sie aber damals nach einem späten
Schwangerschaftsabbruch im Jahr 2004 kein Kind mehr bekommen zu können. Diese Furcht ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil sie bei ihrer Anhörung - anders als viele andere Frauen in ihrer
Situation - ihre große Freude über diese unerwartete Schwangerschaft und den festen Willen, dieses Kind zu gebären, zum Ausdruck brachte. Vorzuhalten ist ihr aber, dass sie seit der Feststellung der
Schwangerschaft bis heute die Diskothek "Thema" in E. nicht mehr aufgesucht hat, um dort den Kindesvater persönlich anzutreffen oder in dem - wahrscheinlich überschaubaren - Kreis der dort
verkehrenden "Community mit russischem Migrationshintergrund" entsprechende weitere Ermittlungen hinsichtlich seiner Personalien und des Aufenthaltsorts vorzunehmen. Davon hat die Klägerin bewusst
abgesehen, ohne dass aus ihrem Vortrag für das Gericht Gründe erkennbar sind, aus denen sich - unter Wahrung der Rechte ihrer Tochter - auf eine Unzumutbarkeit solcher Nachforschungen schließen
ließe.
Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2069/08 - 03.08.2010
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Aktualisiert zuletzt am
22.11.2018
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