Einem getrennt lebenden Ehegatten steht kein Rechtsanspruch auf ein Umgangsrecht mit einem ehelichen Hund
zu.
In dem Fall, der es bis in die zweite Instanz zum Oberlandesgericht Hamm schaffte, lebte der während der Ehezeit angeschaffte Hund nach der Trennung der Parteien
beim Ehemann. Damit war die Frau einverstanden, sie wollte aber an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein
Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen.
Das OLG prüfte:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25. November 2010 - II-10 WF 240/10.
Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hatte 2019 über die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung zu entscheiden und kam zu demselben Ergebnis.
Der Fall:
Nachdem sich die Eheleute noch in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Sigmaringen über einen regelmäßigen Umgang des Frauchens mit der Labradorhündin geeinigt hatten, verlangt die Ehefrau nun die Herausgabe und den alleinigen Umgang mit der Labradorhündin.
Das Amtsgericht Sigmaringen (Urteil, Az. 1 F 36/17) hat nach einem streitigen zweiten Verhandlungstermin den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit der Labradorhündin zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil, Az. 18 UF 57/19) folgt der Auffassung des Amtsgericht Sigmaringen.
Problem: Eigentum am Hund nicht nachgewiesen
Die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer von der Labradorhündin geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich um die Hündin wie ein Kind gekümmert haben will, nichts.
Der Senat verweist auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 zur Zuweisung der Malteserhündin Babsi während des Getrenntlebens von Eheleuten, wonach auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden sind.
Gesetzliche Zuteilung hier nicht vorgesehen
Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht. Demgegenüber ist eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen – und damit auch Tieren - anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen.
Darüber hinaus sei selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Beschwerdeführerin aus Kontinuitätsgründen rund 3 Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung der Hündin nicht tierwohladäquat. Die Hündin lebte seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten im Landkreis Sigmaringen.
Kein Umgangsrecht mit dem Hund
Der Familiensenat bestätigte auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund nicht bestehe. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 - 18 UF 57/19
Schon in der OLG-Stuttgart-Entscheidung 2014 haben sich beide Instanzen inhaltlich auch für das Wohl des Hundes interessiert. Die Antragstellerin hatte Zuweisung an sich beantragt und ein "Wechselmodell" vorgeschlagen. Der Antragsgegner hatte ihr den Hund mehrere Monate nach der Trennung vorenthalten. Das Familiengericht hat einen Augenscheinsbeweis über die Beziehung des Hundes zu beiden Beteiligten erhoben und festgestellt, dass Babsi in der mündlichen Verhandlung rasch schwanzwedelnd auf die Antragstellerin zulief, von ihr dann hochgenommen wurde und auf ihrem Schoß blieb. Der Frau wurde Babsi zugewiesen und dies aus der Billigkeitsvorschrift des § 1361a Abs. 2 BGB begründet. Der Antragsgegner habe den Kontakt der Antragstellerin zu Babsi mutwillig unterbunden. Er habe also mangelnde "Bindungstoleranz" - ein Begriff, der aus Sorgerechtsverfahren bekannt ist. Außerdem habe er die Schwangerschaft der Hündin nicht zu verhindern gewusst. Dies spreche auch gegen seine Eignung als Hundehalter.
OLG Stuttgart - Beschluss vom 7.4.2014, 18 UF 62/14
Auch das OLG Schleswig hat die gemeinsamen Hunde von Eheleuten nach den Regeln über die Verteilung von "Haushaltsgegenständen" behandelt.
In einer im Februar 2013 ergangenen Entscheidung hat der 5. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch die Einzelrichterin in einem "Haushaltsverfahren" dem geschiedenen Ehemann eine Bassethündin zugesprochen, während der Boxerrüde und der Cockerspaniel bei der geschiedenen Ehefrau verblieben.
Der Fall:
Zusammen mit drei Hunden lebten die Eheleute seit mehreren Jahren in einem Landhaus mit großem Grundstück. Sie lebten innerhalb desselben Hauses getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Als der geschiedene Ehemann aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset Hündin. Die anderen beiden Hunde wollte er zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Basset Hündin zu sein. Die geschiedene Ehefrau wollte alle drei Hunde behalten und behauptete ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Basset Hündin zu sein. Sie trug unter anderem vor, dass sie alleinige Bezugsperson aller drei Hunde sei. Zudem würden die drei Hunde eine Einheit bilden und im Falle einer Trennung leiden. Bereits das Familiengericht hatte in erster Instanz die Basset Hündin dem geschiedenen Ehemann zugesprochen.
Aus den Gründen:
Bei der Hündin handelt es sich um einen "Haushaltsgegenstand", weil das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehörte. Davon, dass die geschiedene Ehefrau die einzige Bezugsperson für die drei Hunde gewesen ist, kann nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht schon, dass der Ehemann unstreitig auch mit den Hunden spazieren ging. Zudem übernahm er im Jahr 2010 nach den Angaben der Ehefrau ausschließlich das Füttern der Hunde.
Die Hündin gilt für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten. Keiner der Ehegatten hat sein alleiniges Eigentum beweisen können. Allein der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau die Hündin als Welpen bei einer Züchterin im Jahr
2007 gekauft hatte, reicht nicht aus, ihr Alleineigentum zu beweisen. Denn die Versicherung für die Hündin hatte der geschiedene Ehemann abgeschlossen und er zahlte auch die Hundesteuer.
Die Überlassung und Übereignung der Basset Hündin auf den geschiedenen Ehemann entspricht der Billigkeit. Denn der Cocker Spaniel und der Boxer verbleiben bei der
geschiedenen Ehefrau. Der Cocker Spaniel verbleibt bei der Ehefrau, weil er in ihrem Alleineigentum steht. Sie hat den Hund während der Ehe von ihrem Mann
geschenkt bekommen. Dass der Ehefrau damit die beiden älteren Hunde verbleiben, von denen sie vermutet, dass diese ihr alters- und krankheitsbedingt ohnehin bald
nicht mehr zur Verfügung stehen werden, steht der Billigkeit nicht entgegen. Es besteht auch kein Anlass, von der Überlassung der Basset Hündin auf den Ehemann deswegen abzusehen, weil die drei Hunde
eine Einheit bilden. Die geschiedene Ehefrau hat in erster Instanz in Aussicht gestellt, den schwerhörigen Boxerrüden dem Ehemann zu überlassen. Das Weggeben des
Boxers hätte ebenfalls eine - auch für die Hunde verkraftbare - Auflösung der Einheit bedeutet. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Boxer schwerhörig ist und die Beteiligten ihm deswegen
in der Regel auf dem großen Grundstück und nicht im öffentlichen Straßenraum Auslauf gewähren, entspricht auch die Auswahl zwischen diesen beiden Hunden der
Billigkeit. Der geschiedene Ehemann könnte dem Boxer angesichts seiner kleinen Wohnung nicht den Freiraum bieten, den die geschiedene Ehefrau zurzeit auf dem großen Grundstück zur Verfügung
stellen kann.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.02.2013, Aktenzeichen 15 UF 143/12
Auch beim OLG Nürnberg ging es um die vierbeinigen Familienmitglieder.
Leitsätze:
1. Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361a BGB. Die Einordnung als Haushaltsgegenstände schließt eine Berücksichtigung, dass Tiere nach § 90a BGB keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus. (amtlicher Leitsatz)
2. Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen des § 1361a BGB sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes - insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel - zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)
OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.12.2016 – 10 UF 1249/16
Während der Ehe hatte das Paar etliche gemeinsam angeschafft und gleichverteilt betreut. Als die Eheleute sich trennten, hatten sie zunächst eine gemeinsame Betreuung vereinbart, dann aber nahm die Ehefrau zwei Hunde mit zu sich und ihrem neuen Partner.
Der Ehemann war inzwischen in Rente und konnte/ wollte zukünftig mehr Zeit als während der Ehe mit den Hunden verbringen. Er beantragte die Herausgabe der Hunde.
Das Gericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Vorschriften über den Lebensmittelpunkt und das Wohl von Kindern nicht anzuwenden seien.
Es wandte also die Vorschriften über Haushaltsgegenstände an, wollte es aber bei der Abwägung der Interessen der Eheleute und der Billigkeitsentscheidung auf das Affektionsinteresse, also den „Liebhaberwert“, ankommen lassen. Entscheidend wäre daher gewesen, welcher Ehegatte ein größeres Interesse und eine engere Bindung zu den Hunden hatte. Das behaupteten natürlich beide von sich, also hätte das OLG gern daran angeknüpft, wer die Tiere während der Ehe intensiver betreut habe. Daraus ließ sich aber hier kein Schwergewicht für eine der Seiten ableiten, die Behauptungen dazu waren auch zu widersprüchlich und nicht objektivierbar.
Also hielt als zweites Kriterium das Wohl der Hunde und deren Bindungen her.
>>Es ist allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, wobei unter Rudel eine geschlossene und individualisierte Gruppe von Tieren zu verstehen ist, deren Mitglieder sich untereinander erkennen und nicht beliebig austauschbar sind, insbesondere, weil sich innerhalb des Rudels eine Rangordnung etabliert (Stichwort „Rudel“ in Herder-Lexikon der Biologie, Heidelberg 2003). Auch der Mensch, der das Tier oder die Tiere betreut, hat einen Platz in dieser Hierarchie inne. Das ursprünglich aus sechs Hunden und zwei menschlichen Mitgliedern bestehende Rudel wurde zunächst dadurch verändert, dass die Antragstellerin mit den Hunden auszog, die Tiere also den Antragsgegner als „Rudelmitglied“ verloren haben. Dann wurden die Mutter der Antragstellerin, ihr Lebensgefährte und dessen Mutter in die Betreuung der Tiere mit einbezogen, im gleichen Zeitraum starben nacheinander drei der Hunde. Die Struktur und Hierarchie des Rudels wurde also in den letzten neun Monaten mehrfach belastet bzw. grundlegend verändert, zudem mussten die Tiere ihre gewohnte Umgebung verlassen. Die Konstanz für die Tiere besteht nunmehr im Zusammenleben der drei verbliebenen Tiere mit der Antragstellerin bei gleichzeitiger Gewöhnung an die neue Umgebung und den Lebensgefährten der Antragstellerin als neuem „Rudelmitglied“.
Unter diesen Umständen hält es der Senat aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten für geboten, die Tiere nicht voneinander und von der seit nunmehr neun Monaten hauptsächlichen Betreuungsperson zu trennen und ihnen zusätzlich einen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten, zumal stärker zu wertende Umstände nicht festzustellen sind.<<
Der Grundsatz der Kontinuität sprach deshalb für einen Verbleib der Tiere bei der Ehefrau.
Letztlich erzielte die Ehefrau also dasselbe Ergebnis wie Eltern, die durch einen Wegzug mit Kindern eine neue Kontinuität schaffen, die die Gerichte anschließend nur in Ausnahmefällen wieder durchbrechen.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.12.2016, 10 UF 1249/16
Der Fall
Die Eheleute aus Osnabrück hatten den Hund "Dina" im Juni 2013 erworben. Anfang Januar 2016 trennten sie sich. Die Ehefrau verzog nach Schleswig-Holstein. "Dina" verblieb zunächst beim Ehemann in Osnabrück. Erst im Jahr 2018 wollte die Ehefrau vor Gericht von ihrem Ehemann die Herausgabe des Hundes gerichtlich erstreiten.
Im Vorfeld ging es um die Frage, ob die Ehefrau für das Gerichtsverfahren Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.
Die Entscheidung
Der Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg sah für diesen Rechtsstreit keine Erfolgsaussichten. Der Hund sei zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist, bei der Zuteilung müsse aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt.
Das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz müsse berücksichtigt werden. Dabei sei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten. Es sei daher darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres sei.
Im konkreten Fall war dies nach der Auffassung des Senats der Ehemann – und zwar unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um "Dina" gekümmert hatte. Denn das Tier lebe jetzt schon seit über 2 1/2 Jahren beim Ehemann, so dass davon auszugehen sei, dass dieser sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe.
Eine Trennung vom Ehemann erscheine daher mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien. Die Ehefrau könne "Dina" daher nicht herausverlangen.
Rechtsgrundlage:
§ 1361a BGB
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.08.2018 - 11 WF 141/18
Zunächst wird nach § 1568 b Abs. 2 BGB analog davon ausgegangen, dass beide Hunde im Miteigentum beider Beteiligten stehen, da sie während der Ehezeit angeschafft wurden und von beiden Beteiligten versorgt und betreut wurden, wenn auch streitig ist, wer die Hunde überwiegend betreut und versorgt hatte.
Ein Hund ist im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Berücksichtigt werden muss aber, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Maßgeblich ist insoweit aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist.
Unabhängig davon, wer den Hund (die Hunde) während der Ehe überwiegend betreut und versorgt hat, kommt es darauf an, zu wem das Tier eine Beziehung aufgebaut hat, wer also die Hauptbezugsperson zum Tier ist. Unstreitig pflegt und betreut der Antragsgegner die beiden Hunde seit März 2018.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Hauptbezugsperson für die beiden Hunde ist. Der Antragsgegner trägt unbestritten vor, die Hunde hätten zueinander eine gute Bindung aufgebaut. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, deren Mitglieder sich untereinander kennen und nicht beliebig austauschbar sind.
Auch der Mensch der das Tier oder die Tiere betreut, hat einen Platz in dieser Hierarchie inne. Da Hunde, die eine Bindung untereinander aufgebaut haben unter dem Verlust einer solchen Bindung leiden, ist die Kontinuität des Zusammenlebens der beiden Hunde aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Hunde beim Antragsgegner nicht gut versorgt würden. Daher entspricht es der Billigkeit, die beiden Hunde zum einen nicht voneinander zu trennen und zum anderen, sie nicht von der seit nunmehr zehn Monaten hauptsächlichen Betreuungsperson (Antragsgegner) zu trennen und ihnen einen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten.
Amtsgericht München, Beschluss vom 02.01.2019 - 523 F 9430/18
In einer Mediation habe ich schon mal ein Umgangsrecht mit einem Hund erfolgreich verhandelt.
Gelegentlich hatten Gerichte darüber zu entscheiden, in welchen Fällen teure Hobbies - z.B. das Halten eines eigenen Pferdes - unterhaltsrelevant ist. Hier ein Beispiel, ohne Anspruch auf Geltung für alle anderen Pferde.
„Der Senat geht zunächst davon aus, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer kindlichen Entwicklung - bewusst von beiden Elternteilen gewollt und gefördert - von einer anfänglichen Freizeitreiterin zu einer Turnier- und Sportreiterin entwickelt hat.
Im Rahmen dieser sportlichen Entwicklung ist ersichtlich, dass eine permanente Reitbeteiligung bei einem anderen Pferd nicht ausreicht, um diesen Reitsport kontinuierlich durchzuführen, sondern das Vorhalten eines eigenen Pferdes notwendig erscheint, zumal die Klägerin bereits die Turnierstufe L erreicht hat. Ferner ist ersichtlich, dass sich die Eltern im Rahmen der schon im Kleinkindalter begonnenen Erziehung der Klägerin, den von ihr systematisch betriebenen Reitsport fortentwickelt haben, welcher weit über eine regelmäßige Freizeitgestaltung hinausging.
Die hierfür aufzuwenden Kosten werden dabei vom Rahmen des regelmäßig zu gewährenden Bar- und Betreuungsunterhalts nicht abgedeckt. Dementsprechend sind neben den Unterstell- und Hufschmiedkosten einkommensanteilig vom Beklagten aber auch die gesamten Fahrtkosten der Klägerin zum Aufsuchen des Trainings- und Reitsportortes zu tragen. Denn diese Fahrtkosten sind zu ersetzen, da sie monatlich anfallen und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass mehrmals wöchentlich, über einen freizeitgestaltenden Erholungscharakter hinausgehend, eine intensive Reitnutzung durch die Klägerin erfolgte.
Daneben sind die monatlich anteiligen Mitgliedsbeiträge des Reitsportvereins im allgemeinen Barunterhalt bereits enthalten. Wie bei jeder anderen Freizeittätigkeit eines Minderjährigen sind monatliche Beiträge für den Besuch eines Sportvereins oder aber einer Musikschule, welcher einen sportlichen bzw. lernerisch ergänzenden Freizeitcharakter zur Schulausbildung aufweist, mit inbegriffen.“
Im entschiedenen Fall ritt auch die Mutter dasselbe Pferd, womit dem kindlichen Mehrbedarf nur die Hälfte der Kosten zugeordnet wurden.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 26.04.2007, 3 UF 26/07
Der Fall:
Noch als ihre Eltern zusammen lebten, begann die Tochter mit dem Reiten.
Mittlerweile hat sie überdurchschnittliches Talent und übt den Sport mit hohem zeitlichem und finanziellem Einsatz aus:
Sie hat eine Jahresturnierlizenz der FN, nimmt regelmäßig an Reitturnieren teil (in den Sommermonaten bis zu 3 mal im Monat) und wurde im November 2009 in die Turnierfördergruppe aufgenommen.
Aufgrund ihrer exzellenten Leistungen wurde sie 2013 in den Landeskader aufgenommen und kann erste Erfolge bei Turnieren vorweisen. Seit dem Jahre 2010 reitet sie ihr eigenes Pony, dieses steht in ihrem Eigentum. Zudem hat sie seit dem Jahre 2013 ein Pferd geleast, welches speziell für den Reitsport ausgebildet ist.
Die Notwendigkeit zweier Pferde ergibt sich daraus, dass ihr ständig ein Pferd zur Verfügung stehen muss, um die Anforderungen des Leistungssportes zu bewältigen und der krankheitsbedingte Ausfall eines Pferdes nur mit einem Ersatzpferd aufgefangen werden kann. Sie hat durch Vorlage einer Bestätigung ihrer Reitlehrerin substantiiert dargelegt, dass eine Aufnahme in den Landeskader nur erfolgen kann, wenn man zwei eigene Ponys/Pferde besitzt. Die Ausübung des Reitsports mit Schulpferden oder Schulponys ist dann nicht mehr möglich.
Die Kosten des Reitsports belaufen sich monatlich auf 1.600 € allein für Tierarzt, Unterbringung der Pferde, Leasing eines Pferdes, Hufschmied etc. Hinzu kommen nochmal monatlich 200 € für Reitunterricht.
Sie lebt bei ihrer allein sorgeberechtigten Mutter. Außerdem spielt sie noch Geige.
Der Vater ist finanziell gut dastehend, er zahlt Kindesunterhalt nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle, lehnt aber die Übernahme der Mehrkosten für das Reiten grundsätzlich ab.
Das OLG Frankfurt lässt anklingen, dass der Geigenunterricht sowie ein Französisch-Sprachurlaub im Tabellenbetrag enthalten sein könnte – nicht aber diese hohen Reitsport-Ausgaben.
Sie seien also Mehrbedarf. Das OLG verurteilte den Vater zur Zahlung dieser o.g. Summen.
Mehrbedarf ist ein ständig erhöhter Bedarf, der über den im normalen Unterhalt enthaltenen regelmäßigen Bedarf eines minderjährigen Kindes hinausgeht. In Abgrenzung zum Sonderbedarf handelt es sich bei Mehrbedarf um voraussehbare, regelmäßig anfallende Mehrkosten.
Aus den Gründen:
Da die Mutter das alleinige Sorgerecht besitzt, kommt es in diesem Fall nicht darauf an, ob der Vater mit der Ausweitung des Reitsports einverstanden war. Zwar kann das Kind trotz der generellen Bindung an die Entscheidung des Sorgeberechtigten Mehrbedarf nicht unbeschränkt geltend machen. Die kostenverursachende Maßnahme muss vielmehr sachlich begründet sein, d.h. es müssen wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen anzuerkennen.
Der wichtige Grund ergibt sich vorliegend nach Auffassung des Senats aber aus der ursprünglich gemeinsamen Entscheidung der Eltern, ihrem Kind das Hobby des Reitens zu ermöglichen. So wurde die Tochter bereits im Jahre 2006 (als Sechsjährige) an den Reitsport herangeführt. Bis zur Trennung ihrer Eltern im Jahre 2007 wurde sie im Rahmen ihrer kindlichen Entwicklung bewusst von beiden Elternteilen unterstützt und gefördert, wobei sie auch unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Vater damals stolz auf die Reitkünste seiner Tochter gewesen sei. Die besondere Entwicklung, die seine Tochter im Hinblick auf den Reitsport genommen hat, war demnach bereits in der anfänglich vom Vater noch unterstützten Ausübung des Kinderreitsports angelegt, weshalb die Tochter weiterhin einen Anspruch darauf hat, dass sie ihr Hobby in dem ihren Fähigkeiten entsprechenden Umfang weiterführen darf.
Bei der Prüfung des wichtigen Grundes ist ferner zu berücksichtigen, in welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Eltern leben. Der Vater hat sich für unbeschränkt leistungsfähig erklärt und hatte im ursprünglichen notariellen Scheidungsfolgevertrag auf eine finanzielle Beteiligung der Mutter ausdrücklich verzichtet. Daraus folgt zum einen, dass ihm die Übernahme des Mehrbedarfs wirtschaftlich ohne weiteres zumutbar ist, zum anderen, dass er unabhängig davon, wie hoch die Einkünfte der Mutter sind, auf 100 % für den geltend gemachten Mehrbedarf haftet. Nicht zuletzt im Hinblick auf die unbeschränkte Leistungsfähigkeit des Vaters sind die von der Tochter geltend gemachten Kosten für den Reitsport angemessenen und stellen eine berechtigte Teilhabe an dem hohen Lebensstandard ihrer Eltern, die in den ersten 7 Lebensjahren der mittlerweile 14jährigen Antragstellerin zusammengelebt hatten, dar.
OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 11. Juni 2014 · Az. 6 UF 323/13
Das OLG Köln hat in einem Fall, in dem die Leistungsfähigkeit des Ehemannes nach oben unbegrenzt war, auch den Bedarf für den Unterhalt eines Reitpferdes incl. Hufschmied- und Tierarztkosten in Höhe von monatlich 345 € bei der konkreten Bedarfsbemessung im Rahmen der Sättigungsgrenze berücksichtigt.
Der BGH hat dies ausdrücklich gebilligt.
BGH-Urteil v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09
Die Mutter hatte für die Tochter einen Hund gekauft. Als die Tochter zum Vater umzog, nahm sie den Hund mit. Der Vater machte Mehrkosten für den Hund geltend und bekam diese zugesprochen (OLG Bremen - 4 WF 41/10). Leider war der Vater anwaltlich nicht so gut vertreten, dass er die Kosten der Haltung des Hundes umfassend konkret darlegt hätte, daher ging der Streit letztlich nur noch um mtl. 18 € für Steuer und Versicherung.
In solchen Fällen wird es - wie oben beim Reitpferd - darauf ankommen, ob der Entschluss, den Hund anzuschaffen, von dem Elternteil mitgetragen worden war, der nun zahlen soll.
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Aktualisiert zuletzt am
23.10.2019
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