Wenn das Einkommen zu niedrig ist, um alle Unterhaltsberechtigten und sich selbst angemessen zu versorgen, gibt es zwei Größen, mit denen eine Unterhaltsberechnung im Mangelfall korrigiert wird.
Zunächst prüft das Familiengericht allerdings, ob der Unterhaltsschuldner nicht seine Einkünfte auf zumutbare Weise erhöhen kann, z.B. einen Nebenjob annehmen müsste. Egal, ob er das wirklich tut: Es wird dann mit "fiktivem Einkommen" gerechnet.
1. Der Bedarfskontrollbetrag
Er ist abhängig vom Einkommen. Wer mehr verdient, soll auch mehr für sich behalten. Der Bedarfskontrollbetrag steht in der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle. Wird er unterschritten, weil es mehrere Unterhaltsberechtigte gibt, ist nach der nächstniedrigen Einkommensgruppe zu rechnen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird. Den Bedarfskontrollbetrag finden Sie in der rechten Spalte jeder Düsseldorfer Tabelle.
2. Der Selbstbehalt
Er ist die Untergrenze, sozusagen das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Er ist unabhängig vom Einkommen, stattdessen abhängig, welche Art Unterhalt geschuldet wird (für minderjährige Kinder, volljährige Kinder, getrennten Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern etc.).
Selbstbehalte 2016 / 2017 / 2018
Unterhaltspflicht gegenüber |
SB 2016 |
SB 2017 und 2018 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
Notwendiger Eigenbedarf 1.080 € (darin 380 € Warmmiete) |
unverändert |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: |
Notwendiger Eigenbedarf 880 € (darin 380 € Warmmiete) |
unverändert |
anderen volljährigen Kindern: |
Angemessener Eigenbedarf 1.300 € (darin 480 € Warmmiete) |
unverändert |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, unabhängig von Erwerbstätigkeit: |
1.200 € (darin 430 € Warmmiete) |
unverändert |
Eltern: |
1.800 € + 50% (darin 480 € Warmmiete) +1.440 € + 45% für den Ehegatten (darin 380 € Warmmiete) |
unverändert |
Bitte beachten Sie unbedingt die Leitlinien des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts!
Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt 2011 + 2012 |
Selbstbehalt 2013 + 2014 |
Selbstbehalt 2015 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: Darin Wohnkosten |
950 €
|
1.000 €
|
1.080 €
380 € |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: Darin Wohnkosten |
770 €
|
800 €
|
880 €
380 € |
anderen volljährigen Kinder: Darin Wohnkosten |
1.150 € |
1.200 € |
1.300 € 480 € |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: Darin Wohnkosten |
1.050 € |
1.100 € |
1.200 € 430 € |
Eltern:
Darin Wohnkosten |
1.500 € + 1.200 € für den Ehegatten + 50 / 45% |
1.600 € + 1.300 € für den Ehegatten + 50/45% |
1.800 € + 1.440 € für den anderen Ehegatten + 50/45% 480 € (Paar:860 €) |
Ob der Selbstbehalt des Beklagten mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden Wohnkosten herabzusetzen ist, hat der BGH wie folgt beurteilt:
Eine solche Herabsetzung dürfte rechtlichen Bedenken begegnen. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186 , 189 m.w.N.). Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Denn auch insoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen kann.
BGH, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen XII ZR 26/04
Selbstbehalte im Vergleich |
2010 |
2011 +2012 |
Bedarf des Volljährigen mit eigenem Hausstand |
640,00 |
670,00 |
Mindestbedarf des einkommenslosen bedürftigen Ehegatten und Mindestbedarf nach § 1615l BGB |
770,00 |
bleibt |
Notwendiger Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach § 1603 II BGB |
900,00 |
950,00 |
Notwendiger Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach § 1603 II BGB |
770,00 |
bleibt |
Angemessener Selbstbehalt, §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB gegenüber Ehegatten und nichtehelicher Mutter |
1000,00 |
1050,00 |
Angemessener Selbstbehalt ggü. volljährigen Kindern, § 1603 Abs. 1 BGB |
1100,00 |
1150,00 |
Selbstbehalt ggü. Eltern und Großeltern |
1400,00 |
1500,00 |
Neu! An die jeweilige Lebenssituation angepasste Eigenbedarfssätze für Ehegatten des Unterhaltsschuldners:
Anm. B Nr. 6 der DT bekommt eine neue Fassung. Der Eigenbedarf des Ehegatten des Unterhaltsschuldners wird der jeweiligen Lebenssituation angepasst:
Mindest-Eigenbedarf des verheirateten (mit dem Unterhaltsschuldner zusammenlebenden) bedürftigen Ehegatten |
2010 |
2011 + 2012 |
gegenüber nachrangigen Ehegatten: |
800,00 |
850,00 |
gegnüber nachrangigen Volljährigen |
800,00 |
920,00 |
Eltern/Großeltern |
800,00 |
1200,00 |
Mindestbedarf des getrennt lebenden Ehegatten |
|
|
gegenüber nachrangigen Ehegatten |
800,00 |
1050,00 |
gegenüber Volljährigen |
800,00 |
1150,00 |
gegenüber Eltern/Großeltern |
800,00 |
1400,00 |
Der Familienrichter verurteilt zu Unterhalt, manchmal auch nach fiktivem Einkommen, das eigentlich gar nicht vorhanden ist. Die Probleme, das Recht in Geld umzusetzen, warten dann bei der Vollstreckung.
Die "Lohnpfändungstabelle" zeigt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, gestaffelt nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen des Schuldners. Als Arbeitseinkommen gilt dabei das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners. Mehrere Einkommen des Schuldners werden zusammengerechnet. Der jeweilige Freibetrag richtet sich nach der Zahl der unterhaltberechtigten Personen (i.d.R. Kinder oder Ehepartner).
Eine Unterhaltspflicht wird bei der Festlegung des pfändbaren Nettoeinkommens nur berücksichtigt, wenn der Schuldner auch tatsächlich den Unterhalt zahlt. So muss der Schuldner im Zweifel nachweisen, dass er zum Beispiel seiner Unterhaltsverpflicht für ein Kind auch nachkommt.
Lohn und Gehalt oberhalb der Beträge der Lohnpfändungstabelle sind voll pfändbar - unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Die Pfändungstabelle zeigt, wie viel bei einer Lohnpfändung vom Einkommen gepfändet werden kann.
Verbesserungen für den Schuldner sind durch den Pfändungsschutz beim Girokonto seit dem 1. Juli 2010 erfolgt - sog. P-Konto.
1. Warum gibt es Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen?
Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Zugleich soll vermieden werden, dass Schuldner aufgrund von Pfändungsmaßnahmen auf Sozialleistungen angewiesen sind und dadurch letztlich die Allgemeinheit für private Schulden einzustehen hat. Der Pfändungsschutz ist der Höhe nach begrenzt, damit dem Gläubiger nicht durch übersteigerte Schuldnerschutzbestimmungen die Realisierung seiner titulierten Forderung unzumutbar erschwert wird.
2. Wo sind die Pfändungsgrenzen gesetzlich geregelt? Werden die Pfändungsfreigrenzen regelmäßig angepasst?
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) einschließlich einer Tabelle als Anhang.
Der Gesetzgeber hat aber eine Regelung getroffen, nach der – außerhalb eines formellen Gesetzgebungsverfahrens – eine automatische Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden ungeraden Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst.
3. Wo kann ich die Pfändungsfreigrenzen finden?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht die neuen Pfändungsfreigrenzen immer im Bundesgesetzblatt bekannt. Auf der Homepage des Ministeriums finden Sie weitere aktuelle Informationen.
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Aktualisiert zuletzt am
11.1.2018
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