Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Selbstbehalt - Bedarfskontrollbetrag - Mangelfall - Pfändungstabelle

Wenn das Einkommen zu niedrig ist, um alle Unterhaltsberechtigten und sich selbst angemessen zu versorgen, gibt es zwei Größen, mit denen eine Unterhaltsberechnung im Mangelfall korrigiert wird.

 

Zunächst prüft das Familiengericht allerdings, ob der Unterhaltsschuldner nicht seine Einkünfte auf zumutbare Weise erhöhen kann, z.B. einen Nebenjob annehmen müsste. Egal, ob er das wirklich tut: Es wird dann mit "fiktivem Einkommen" gerechnet.

 

1. Der Bedarfskontrollbetrag

Er ist abhängig vom Einkommen. Wer mehr verdient, soll auch mehr für sich behalten. Der Bedarfskontrollbetrag steht in der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle. Wird er unterschritten, weil es mehrere Unterhaltsberechtigte gibt, ist nach der nächstniedrigen Einkommensgruppe zu rechnen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird. Den Bedarfskontrollbetrag finden Sie in der rechten Spalte jeder Düsseldorfer Tabelle.

 

2. Der Selbstbehalt

Er ist die Untergrenze, sozusagen das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Er ist unabhängig vom Einkommen, stattdessen abhängig, welche Art Unterhalt geschuldet wird (für minderjährige Kinder, volljährige Kinder, getrennten Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern etc.).

 

Selbstbehalte 2016 / 2017 / 2018

 

Unterhaltspflicht gegenüber

SB

2016

SB 2017 und 2018

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

Notwendiger Eigenbedarf

1.080 €

(darin 380 € Warmmiete)

unverändert

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

  Notwendiger Eigenbedarf

880 €

(darin 380 € Warmmiete)

unverändert

anderen volljährigen Kindern:

Angemessener Eigenbedarf

1.300 €

(darin 480 € Warmmiete)

unverändert

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, unabhängig von Erwerbstätigkeit:

1.200 €

(darin 430 € Warmmiete)

unverändert

Eltern:

1.800 € + 50%

(darin 480 € Warmmiete)

+1.440 € + 45% für den Ehegatten 

(darin 380 € Warmmiete)

unverändert
     

 

   Bitte beachten Sie unbedingt die Leitlinien des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts!

Selbstbehalte 2012-2015 im Vergleich

Unterhaltspflicht gegenüber

Selbstbehalt 2011 + 2012

Selbstbehalt 2013 + 2014

Selbstbehalt

2015

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

Darin Wohnkosten

950 €

 

1.000 €

 

1.080 €

 

380 €

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

Darin Wohnkosten

770 €

 

 

800 €

 

 

880 €

 

 

380 €

anderen volljährigen Kinder:

Darin Wohnkosten

1.150 €

1.200 €

1.300 €

480 €

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:

Darin Wohnkosten

1.050 €

1.100 €

1.200 €

430 €

Eltern:

 

 

 

 

 

 

Darin Wohnkosten

1.500 €

+ 1.200 € für den Ehegatten

+ 50 / 45%

1.600 €

+ 1.300 € für den Ehegatten

+ 50/45%

1.800 €

+ 1.440 € für den anderen Ehegatten

+ 50/45%

480 €

(Paar:860 €)

Kleine Miete: Selbstbehalt reduzieren?

Ob der Selbstbehalt des Beklagten mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden Wohnkosten herabzusetzen ist, hat der BGH wie folgt beurteilt:

Eine solche Herabsetzung dürfte rechtlichen Bedenken begegnen. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186 , 189 m.w.N.). Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Denn auch insoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen kann.

BGH, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen XII ZR 26/04

Selbstbehalte 2010 bis 2012

Selbstbehalte im Vergleich

2010

2011

+2012

Bedarf des Volljährigen mit eigenem Hausstand

640,00

670,00

Mindestbedarf des einkommenslosen bedürftigen Ehegatten und Mindestbedarf nach § 1615l BGB

770,00

bleibt

Notwendiger Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach § 1603 II BGB

900,00

950,00

Notwendiger Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach § 1603 II BGB

770,00

bleibt

Angemessener Selbstbehalt, §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB gegenüber Ehegatten und nichtehelicher Mutter

1000,00

1050,00

Angemessener Selbstbehalt ggü. volljährigen Kindern, § 1603 Abs. 1 BGB

1100,00

1150,00

Selbstbehalt ggü. Eltern und Großeltern

1400,00

1500,00


Neu! An die jeweilige Lebenssituation angepasste Eigenbedarfssätze für Ehegatten des Unterhaltsschuldners:
Anm. B Nr. 6 der DT  bekommt eine neue Fassung. Der Eigenbedarf des Ehegatten des Unterhaltsschuldners wird der jeweiligen Lebenssituation angepasst:

 

Mindest-Eigenbedarf des verheirateten (mit dem Unterhaltsschuldner zusammenlebenden) bedürftigen Ehegatten

2010

2011

+ 2012

     

gegenüber nachrangigen Ehegatten: 

800,00

850,00

gegnüber nachrangigen Volljährigen

800,00

920,00

Eltern/Großeltern

800,00

1200,00

Mindestbedarf des getrennt lebenden Ehegatten

 

 

gegenüber nachrangigen Ehegatten

800,00

1050,00

gegenüber Volljährigen

800,00

1150,00

gegenüber Eltern/Großeltern

800,00

1400,00

 

Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?

Der Familienrichter verurteilt zu Unterhalt, manchmal auch nach fiktivem Einkommen, das eigentlich gar nicht vorhanden ist. Die Probleme, das Recht in Geld umzusetzen, warten dann bei der Vollstreckung

 

Die "Lohnpfändungstabelle" zeigt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, gestaffelt nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen des Schuldners. Als Arbeitseinkommen gilt dabei das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners. Mehrere Einkommen des Schuldners werden zusammengerechnet. Der jeweilige Freibetrag richtet sich nach der Zahl der unterhaltberechtigten Personen (i.d.R. Kinder oder Ehepartner).

Eine Unterhaltspflicht wird bei der Festlegung des pfändbaren Nettoeinkommens nur berücksichtigt, wenn der Schuldner auch tatsächlich den Unterhalt zahlt. So muss der Schuldner im Zweifel nachweisen, dass er zum Beispiel seiner Unterhaltsverpflicht für ein Kind auch nachkommt.

 

Lohn und Gehalt oberhalb der Beträge der Lohnpfändungstabelle sind voll pfändbar - unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Die Pfändungstabelle zeigt, wie viel bei einer Lohnpfändung vom Einkommen gepfändet werden kann.

 

Verbesserungen für den Schuldner sind durch den Pfändungsschutz beim Girokonto seit dem 1. Juli 2010 erfolgt - sog. P-Konto.

Die ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2011 für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen finden Sie tabellarisch ablesbar hier.

Warum werden die Pfändungsfreigrenzen zum Stichtag 01. Juli 2009 nicht erhöht?
Nach 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.
Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Stichtag 1. Januar 2009 ist identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2007 (und 2005). Das bedeutet, dass auch die Pfändungsfreigrenzen nicht zu erhöhen sind und damit unverändert bleiben.

Die Erhöhung des Grundfreibetrages durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland hat sich trotz einer steuerrechtlichen Geltung für den gesamten Veranlagungszeitraum 2009 nicht auf die Pfändungsfreirenzen ausgewirkt, weil dieses Gesetz erst im März 2009 in Kraft getreten ist.

Die ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2011 für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen finden Sie tabellarisch ablesbar hier.

Warum werden die Pfändungsfreigrenzen zum Stichtag 01. Juli 2009 nicht erhöht?
Nach 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.
Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Stichtag 1. Januar 2009 ist identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2007 (und 2005). Das bedeutet, dass auch die Pfändungsfreigrenzen nicht zu erhöhen sind und damit unverändert bleiben.

Die Erhöhung des Grundfreibetrages durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland hat sich trotz einer steuerrechtlichen Geltung für den gesamten Veranlagungszeitraum 2009 nicht auf die Pfändungsfreirenzen ausgewirkt, weil dieses Gesetz erst im März 2009 in Kraft getreten ist.

1. Warum gibt es Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen?

Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Zugleich soll vermieden werden, dass Schuldner aufgrund von Pfändungsmaßnahmen auf Sozialleistungen angewiesen sind und dadurch letztlich die Allgemeinheit für private Schulden einzustehen hat. Der Pfändungsschutz ist der Höhe nach begrenzt, damit dem Gläubiger nicht durch übersteigerte Schuldnerschutzbestimmungen die Realisierung seiner titulierten Forderung unzumutbar erschwert wird.

 

2. Wo sind die Pfändungsgrenzen gesetzlich geregelt? Werden die Pfändungsfreigrenzen regelmäßig angepasst?

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) einschließlich einer Tabelle als Anhang.

Der Gesetzgeber hat aber eine Regelung getroffen, nach der – außerhalb eines formellen Gesetzgebungsverfahrens – eine automatische Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden ungeraden Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst.

 

3. Wo kann ich die Pfändungsfreigrenzen finden?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht die neuen Pfändungsfreigrenzen immer im Bundesgesetzblatt bekannt. Auf der Homepage des Ministeriums finden Sie weitere aktuelle Informationen.

 

 

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?

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Martina Mainz-Kwasniok

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Aktualisiert zuletzt am

11.1.2018

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