Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Düsseldorfer Tabelle 2016

Kurzfassung - Zahlbeträge 1. und 2. Kind - DT 2016

Bereinigtes Nettoeinkommen

0–5 Jahre

6–11 Jahre

12–17 Jahre

ab 18 Jahre

Prozent

1.) 0-1500 €

240

289

355

326

100

2.) 1501 – 1900 €  

257

309

378

352

105

3.) 1901 – 2300 €

274

328

400

378

110

4.) 2301 – 2700 €  

291

347

423

404

115

5.) 2701 – 3100 €  

307

366

445

430

120

6.) 3101 -3500 €

334

397

481

471

128

7.) 3501 – 3900 €

361

428

517

512

136

8.) 3901 – 4300 €

388

458

553

554

144

9.) 4301 – 4700 €

415

489

589

595

152

10.) 4701 – 5100 €

441

520

625

636

160

ab 5.101

nach den Umständen des Falles = konkrete Bedarfsermittlung (Sättigungsgrenze)
 

Studierende

... und andere volljährige Kinder mit eigener Wohnung: 735 € (darin 300 € Warmmiete) + Studiengebühren + Krankenversicherung

Ausbildungsmehrbedarf

90 €

 

 

Selbstbehalt 2016

Unterhaltspflicht gegenüber

Selbstbehalt 2016

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

Notwendiger Eigenbedarf 1.080 € (darin 380 € Warmmiete)

Kindern bis 21 Jahre (im HH eines Elternteils + allg. Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

  Notwendiger Eigenbedarf 880 € (darin 380 € Warmmiete)

anderen volljährigen Kindern:

Angemessener Eigenbedarf 1.300 € (darin 480 € Warmmiete)

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, unabhängig von Erwerbstätigkeit:

1.200 € (darin 430 € Warmmiete)

Eltern:

1.800 € + 50% (darin 480 € Warmmiete) +1.440 € + 45% für den Ehegatten  (darin 380 € Warmmiete)

Zum 1.1.2016 sind die Unterhaltssätze leicht gestiegen. Vorher galt vom 1.8.2015 bis 31.12.2015 ebenfalls eine neue Düsseldorfer Tabelle.

 

Der Mindestunterhalt ist für Kinder bis zum fünften Lebensjahr um 7 auf 335 Euro gestiegen. Sechs- bis Elfjährige haben Anspruch auf 384 Euro (+ 8 Euro). 12- bis 17-Jährige bekommen mindestens 450 statt 440 Euro monatlich. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend gestaffelt.

 

Volljährige Kinder, die z.B. studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, haben künftig Anspruch auf 735 Euro statt bislang 670 Euro im Monat. Darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 Euro.

 

Die «Düsseldorfer Tabelle» existiert seit 1962 und dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Sie ist kein Gesetz, hat keine Bindungswirkung, muss immer auf den Einzelfall angepasst werden - und führt dennoch in den allermeisten Fällen dazu, dass sie angewendet wird.

 

Wie wenden Sie die Tabelle an, wenn es noch keinen Unterhaltstitel gibt?

 

Schritt 1:

Ermittlung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Die Fragen, wie man Einkünfte ermittelt und welche Abzüge man machen muss oder darf, lesen Sie in den OLG-Leitlinien und kann Ihnen ein Anwalt oder das Jugendamt sagen. Manchmal sind noch Herauf- oder Herabstufungen vorzunehmen. Je nach Ergebnis wählen Sie die Einkommensgruppe 1-10 in der Spalte ganz links.

Mindestunterhalt = Einkommensgruppe 1 muss in der Regel jeder leisten können, zur Not mit einem zusätzlichen 450-€-Job. Das nennt sich "gesteigerte Erwerbsobliegenheit".

 

Schritt 2: Wie alt ist das Kind? Wählen Sie die entsprechende Spalte.

Schritt 3: Abhängig davon, das wievielte kindergeldberechtigte Kind es ist, ergibt sich jetzt der Zahlbetrag. Für alle 1. und 2. Kinder gilt die gelbe Zeile. Darin ist schon das halbe Kindergeld abgezogen.

Schritt 4: Prüfen Sie: Bleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltspflichten sein "Bedarfskontrollbetrag" für sich selbst (Spalte ganz rechts)? Wenn es mehrere Kinder gibt, kann das knapp werden. Wenn nein - korrigieren. Gibt es einen Titel? Dann muss der Unterhaltspflichtige ggf. einen Abänderungsantrag stellen.

 

Oder: Es gibt schon einen Unterhaltstitel, dann orientieren Sie sich an der Spalte "Prozentsatz".

Düsseldorfer Tabelle 2016 - Langfassung: Tabellenbeträge

und Zahlbeträge mit Kindergeldverrechnung auch für 3., 4., 5. Kind - mit Bedarfskontrollbetrag

bereinigtes

Nettoein-kommen

0–5    Jahre

6–11  Jahre

12–17 Jahre

ab 18 Jahre

Prozent

Bedarfs-kontroll-betrag

1.)  0 bis 1.500

335

384 450 516

100

880/1080

Zahlbetrag

1. u 2. Kind

240 289 355 326

100

 

Zahlbetrag 3.

237

286 352 320

100

 

Zahlbetrag ab 4.

224,50

273,50 339,50 295

100

 

2.) 1.501 - 1.900

352

404 473 542

105

1.180

Zahlbetrag

1. u 2. Kind

257

309 378 352

105

 

Zahlbetrag 3.

254 306 375 346

105

 

Zahlbetrag ab 4.

241,50 293,50 362,50 321

105

 

3.) 1.901 - 2.300

369 423 495 568

110

1.280

Zahlbetrag

1. u 2. Kind

274 328 400 378

110

 

Zahlbetrag 3.

271 325 397 372

110

 

Zahlbetrag ab 4.

258,50 312,50 384,50 347

110

 

4.) 2.301 - 2.700

386 442 518 594

115

1.380

 

Zahlbetrag

1. u 2. Kind

291 347 423 404

115

 

Zahlbetrag 3.

288 344 420 398

115

 

Zahlbetrag ab 4.

275,50 331,50 407,50 373

115

 

5.) 2.701 - 3.100

402 461 540 620

120

1.480

Zahlbetrag

1. u 2. Kind

307 366 445 430

120

 

Zahlbetrag 3.

304 363 442 424

120

 

Zahlbetrag ab 4.

291,50 350,50 429,50 399

120

 

6.) 3.101 - 3.500

429 492 576 661

128

1.580

Zahlbetrag

1. u 2. Kind

334 397 481 471

128

 

Zahlbetrag 3.

331 394 478 465

128

 

Zahlbetrag ab 4.

318,50 381,50 465,50 440

128

 

7.) 3.501 - 3.900

456 523 612 702

136

1.680

Zahlbetrag

1. u 2. Kind

361 428 517 512

136

 

Zahlbetrag 3.

358 425 514 506

136

 
Zahlbetrag ab 4. 345,50 412,50 501,50 481

136

 

8.) 3.901 - 4.300

483 553 648 744

144

1.780

Zahlbetrag

1. u 2. Kind

388 458 553 554

144

 

Zahlbetrag 3.

385 455 550 548

144

 

Zahlbetrag ab 4.

372,50 442,50 537,50 523

144

 

9.) 4.301 - 4.700

510 584 684 785

152

1.880

Zahlbetrag

1. u 2. Kind

415 489 589 595

152

 

Zahlbetrag 3.

412 486 586 589

152

 

Zahlbetrag ab 4.

399,50 473,50 573,50 564

152

 

10.)4.701 - 5.100

536 615 720 826

160

1.980

Zahlbetrag

1. u 2. Kind

441 520 625 636

160

 

Zahlbetrag 3.

438 517 622 630

160

 

Zahlbetrag ab 4.

425,50 504,50 609,50 605

160

 

ab 5.101

nach den Umständen des Falles = konkrete Bedarfsermittlung (Sättigungsgrenze)
 

Studierende ... und andere volljährige Kinder mit eigener Wohnung: 735 € (darin 300 € Warmmiete) + Studiengebühren + Krankenversicherung
Ausbildungs-mehrbedarf 90 €

 

Selbstbehalte

 

Unterhaltspflicht gegenüber

Selbstbehalt 2016

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

Notwendiger Eigenbedarf

1.080 €

(darin 380 € Warmmiete)

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

  Notwendiger Eigenbedarf

880 €

(darin 380 € Warmmiete)

anderen volljährigen Kindern:

Angemessener Eigenbedarf

1.300 €

(darin 480 € Warmmiete)

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, unabhängig von Erwerbstätigkeit:

1.200 €

(darin 430 € Warmmiete)

Eltern:

1.800 € + 50%

(darin 480 € Warmmiete)

+1.440 € + 45% für den Ehegatten 

(darin 380 € Warmmiete)

 

   Bitte beachten Sie unbedingt die Leitlinien des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts!

Leitlinien in der Fassung von 08/2015
Kölner Leitlinien August 2015.pdf
PDF-Dokument [146.4 KB]
Die Leitlinien des OLG Köln ab 1. Januar 2016.
Die Änderungen betreffen nur das Tabellenwerk und die Erhöhung des Bedarfssatzes für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende, der sich an der zu erwartenden Erhöhung des BaFöG-Satz orientiert (Ziffer 13).
Kölner Leitlinien 2016.pdf
PDF-Dokument [141.1 KB]

Die Tabelle 2016  mit den Düsseldorfer Leitlinien

Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2016
Mindestunterhalt, Einkommensgruppen, Bedarfskontrollbetrag, Studierenden-Bedarf
Duesseldorfer-Tabelle-1-Januar-2016.pdf
PDF-Dokument [224.4 KB]

Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.1.2016

 

Die Regierung hat den gesetzlichen Mindestunterhalt von den Kinderfreibeträgen entkoppelt – durch ein Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts, das ab dem 1.1.2016 gilt.

 

Die Vorgeschichte: In der jüngeren Vergangenheit hat die Koppelung des Mindestunterhalts an die Freibeträge häufig dazu geführt, dass der Mindestunterhalt unter dem kindlichen Existenzminimum lag.

 

Dies soll nun geändert werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dazu einen Gesetzentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vorgelegt.

Nach diesem Entwurf soll der Mindestunterhalt nicht mehr an den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag anknüpfen, sondern direkt am kindlichen Existenzminimum, wie er sich aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergibt.

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist künftig dazu ermächtigt, den Mindestunterhalt alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.

 

Bereits ab 1.1.2016 soll die neue Regelung gelten und dafür sorgen, dass der Mindestunterhalt künftig zügiger angehoben werden kann.

 

Nötig ist dazu eine Anpassung des § 1612a BGB. Satz 2 wird künftig wie folgt gefasst: „Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.“ In Satz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 die Wörter „eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags“ durch die Wörter „des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes“ ersetzt. Außerdem wird folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.“

Bereits zum 1.1.2016 würde der Mindestunterhalt also über das neue Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erhöht werden.

 

Weitere Änderungen:

 

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren soll anwenderfreundlicher geregelt und deutlicher als bisher auf die typischen Fälle seiner Anwendung ausgerichtet werden.

Schließlich sind im Auslandsunterhaltsgesetz vorwiegend technische Anpassungen vorgesehen. Hiermit wird insbesondere auf eine Entscheidung des EuGH zur örtlichen Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte in Auslandsunterhaltssachen reagiert.

 

Quelle: Kurzmeldung des BMJV vom 12.8.2015 / Deubner-Verlag, Newsletter familienrecht.de

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Düsseldorfer Tabelle 2017

Zum 1. Januar 2017 wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erneut steigen: In der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) auf 342 Euro, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) auf 393 Euro und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) auf 460 Euro.

Martina Mainz-Kwasniok als Familienrechts-Expertin in der WDR-Servicezeit

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Aktualisiert zuletzt am

9.12.2015

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