Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Vaterschafts-Anfechtung: Frist

Ist die Frist verpasst, die Vaterschaft anzufechten, bleibt es bei einer falschen Vaterschaft! Die Frist muss vom Gericht "von Amts wegen" beachtet werden. Es ist daher der Fall denkbar, dass sowohl Mutter als auch der rechtliche Vater darüber einig sind, dass die falsche Vaterschaft aufgelöst werden soll. Ist aber die Frist verpasst, geht das nicht mehr - erst wieder, wenn das Kind volljährig ist und selbst innerhalb seiner Frist anficht!

Ein Kondom schützt nicht vor dem Verdacht, schwanger geworden zu sein

Im Fall des BGH fiel einer Ehefrau nach der Scheidung ein, dass das eheliche Kind möglicherweise einen anderen Vater habe. Sie focht die Vaterschaft des Ex-Ehemannes an.


Das Kind war da schon vier Jahre alt, also war die Zweijahresfrist ab Geburt vorbei. Bei der Fristenfrage kommt es stets darauf an, ab wann der Anfechtende ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft hätte haben müssen:


„Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, gehört regelmäßig bereits ein einmaliger außerehelicher Geschlechtsverkehr der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit, und zwar auch dann, wenn der Ehemann innerhalb dieser Zeit der Kindesmutter ebenfalls beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Kind aus der außerehelichen Beiwohnung stammt. Insbesondere setzt der Beginn der Anfechtungsfrist nicht voraus, dass aufgrund der dem Anfechtenden bekannten Umstände die Vaterschaft eines Dritten wahrscheinlicher ist als die des Ehemannes (…).“


Bis zum BGH ging der Fall, in dem es letztlich um die Rechtsfrage ging, wie sicher Verhütung mit Kondom statistisch ist. Beim Geschlechtsverkehr mit dem anderen Mann hatte die Ehefrau sich nämlich mit einem Kondom geschützt.


Der BGH betonte, dass die Kenntnis von einem außerehelichen Geschlechtsverkehr der Kindesmutter während der Empfängniszeit die Anfechtungsfrist nicht immer in Lauf setze. Vielmehr müsse sich aus dem außerehelichen Geschlechtsverkehr die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem Dritten ergeben. Dabei ist auf die Sicht eines verständigen Betrachters abzustellen.

Ein verständiger Betrachter müsse bei der Benutzung eines Kondomes aber damit rechnen, dass entgegen der Absicht eine Schwangerschaft eintrete:


„Insoweit hat der Senat bereits darauf hingewiesen, es sei allgemein bekannt, dass die Zuverlässigkeit der Empfängnisverhütung mit Kondomen deutlich geringer sei, als die anderer Verhütungsmittel wie etwa der „Pille“. Er hat darauf Bezug genommen, dass nach dem sog. „pearl-Index“ bei regelmäßiger Verwendung von Kondomen zwei bis zwölf von 100 Frauen innerhalb eines Jahres schwanger werden, gegenüber der deutlich höheren Sicherheit bei Einnahme der „Pille“ (…). Zwar könne die Kenntnis der Größenordnung dieser Versagungsquoten nicht allgemein vorausgesetzt werden; eine ungefähre Vorstellung von diesem Risiko müsse aber zum allgemeinen Wissen gezählt werden (…). An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Das Versagungsrisiko von Kondomen liegt im Wesentlichen in der fehlerhaften Anwendung begründet. Das wird nicht nur in der gesundheitlichen Aufklärung (…) besonders betont, sondern ist (…) regelmäßig bekannt. Da auf die objektive und vollständige Beurteilung abzustellen ist, kommt es auf den individuellen Bildungsstand des Anfechtungsberechtigten nicht entscheidend an (…)“


Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.12.2013 (XII ZR 58/12)

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Aktualisiert zuletzt am 7.2.2014



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