Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Zahlt die Rechtsschutzversicherung Mediation?

Rechtsschutzversicherer haben erkannt, dass Einigung durch Mediation ihnen viel Geld sparen kann.

 

Ein Zitat der "Roland-Versicherung": "Eine typische familienrechtliche Streitigkeit, zum Beispiel eine Scheidung, dauert oft Jahre und verschlingt ein kleines Vermögen. Auf dem klassischen Instanzenweg dauert diese nicht selten bis zu sieben Jahre und länger und kostet ca. 30.000 € für Anwälte und Gerichte. Dem steht im genannten Beispiel eine Scheidung nach Mediation mit einer Dauer von 11 Monaten und Kosten in Höhe von ca. 4.000 € gegenüber. Neben den Kosten und der Dauer der rechtlichen Auseinandersetzung ist jedoch der entscheidende Vorteil der Mediation, dass es keine Verlierer gibt. Gerhard Horrion: „In der klassischen Rechtsprechung erleben wir oft, dass eine Partei, die objektiv vor Gericht erfolgreich war, mit dem Ergebnis unzufrieden ist. Als Rechts- und Service-Dienstleister müssen wir die Interessen unserer Kunden so wahrnehmen, dass sie am Ende auch mit dem Ergebnis einer Rechtsstreitigkeit zufrieden sind.“ Mehr dazu hier.

 

So wirbt die ERGO-Versicherungsgruppe: "Die D.A.S. zeigt konstruktive Alternativen zum gerichtlichen Weg auf. Bei Streitigkeiten im privaten Umfeld, z.B. mit dem Nachbarn, führt eine außergerichtliche Streitigschlichtung, die so genannte Mediation, in vielen Fällen nicht nur zur Konfliktlösung, sondern auch vermeidet auch eine Belastung des persönlichen Verhältnisses der Parteien. Ein professioneller Konfliktmanager (Mediator) hilft, eigenverantwortlich eine Problemlösung zu erarbeiten.

In geeigneten Fällen nennt die D.A.S. einen kompetenten Mediator und trägt dessen Vergütung bis zu einer Höhe von 2000 EUR je Mediationsverfahren, maximal 4000 EUR je Kalenderjahr. Die Möglichkeit der Mediation steht Ihnen in allen geeigneten versicherten Lebensbereichen offen. Selbst in Rechtsgebieten, in denen die Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten nicht oder nur teilweise vom Versicherungsschutz umfasst ist (z.B. Erbrecht) bietet die D.A.S. den attraktiven Mediations-Rechtsschutz. Im Familen- und Erbrecht kann die Leistung alternativ zum bekannten Umfang des Beratungs-Rechtsschutzes (§2 k ARB 2010) in Anspruch genommen werden."

 

Auch bei der ARAG taucht Mediation im Leistungspaket auf: "Um diesen Bedarf passgenauer bedienen zu können, hat die ARAG ihr bestehendes Konfliktmanagement aus ARAG Online Rechts-Service, JuraTel® und Anwaltsempfehlung um das Element der einvernehmlichen Konfliktlösung (Mediation) erweitert. Bereits seit Ende 2008 bietet die ARAG die Wirtschaftsmediation für Unternehmer an. Nun gibt es die außergerichtliche Konfliktlösung auch für Privatkunden. Die neue Leistung gilt für alle versicherten Lebensbereiche ohne Risikoausschlüsse. Hierbei ist vor allem die Mediation im Familienrecht hervorzuheben (Sorgerecht, Unterhalt, Scheidung und Erbangelegenheiten). Für die Mediationsleistungen gelten keine Wartezeiten und Selbstbehalte."

 

Bestimmt ziehen auch andere Rechtsschutzversicherer nach, weil sie erkennen, dass Mediation eine preiswertere und nachhaltige Konfliktlösung bietet als das justizielle System.

 

Da allerdings Scheidungen nie von der Versicherung bezahlt werden, muss bei einer Mediation über Scheidungsfolgen vorweg eine konkrete Deckungszusage von den Versicherungsnehmern eingeholt werden.

 

Es lohnt sich also immer, Ihren Versicherer zu fragen!

Finanzierer der Mediation

Michael Sittig, Berlin
Der Autor ist Redakteur bei der Stiftung Warentest.

Karin Kuchelmeister, Berlin
Die Autorin ist Projektleiterin bei der Stiftung Warentest.

Quelle: www.anwaltsblatt.de

Das Mediationsgesetz feiert am 26. Juli 2013 seinen ersten Geburtstag. Doch die Rechtsschutzversicherer haben die Mediation als neues Mittel der Konfliktbeilegung schon vorher entdeckt. Mancher Versicherer fördert sie, mancher ist eher skeptisch. Wie auch immer: Das Geschäft für Anwältinnen und Anwälte wird sich ändern. Das Gerichtsverfahren wird nicht mehr stets erste Wahl sein. Darauf müssen sich Kanzleien einstellen. Wie die Mediationsklauseln der Versicherer aussehen, haben die Autoren untersucht.

Einen „Meilenstein zur Verbesserung der Streitkultur in Deutschland“ nannte die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger das Mediationsgesetz im Juli 2012. Ob es die Streitkultur tatsächlich so stark verändern wird, hängt bei rund 21 Millionen abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungen nicht zuletzt von den Versicherern ab.

Vermittlung von Mediatoren: Service oder Gängelung?

Die Versicherungsbranche hat bereits einiges für die Mediation getan: Eine Untersuchung der Stiftung Warentest Anfang 2012 ergab, dass 51 Tarife von 54 untersuchten Rechtsschutzversicherungen explizit die Kostenübernahme von Mediationsverfahren vorsehen. Allerdings ist fraglich, ob die Mediationsklauseln in ihrer aktuellen Fassung die Bereitschaft zur Mediation wirklich nachhaltig erhöhen können. Die meisten Versicherer haben unverändert oder leicht umformuliert die Musterklausel des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) übernommen. So etwa auch die Arag und Roland Rechtsschutz. Wesentlicher Teil der Klausel ist: Der Versicherer vermittelt den Mediator. Die Allianz weicht im Wortlaut von der GDV-Musterklausel etwas stärker ab. Sie bietet Kunden „bei Bedarf“ die Vermittlung eines qualifizierten Mediators an. Die Regelung lässt also ausdrücklich Raum für Vorschläge des Kunden. Die Übernahme der Kosten eines vom Kunden ausgesuchten Mediators macht die Allianz aber davon abhängig, ob sie der Wahl „aufgrund der Qualifikation dieses Mediators“ zustimmen kann. Aus Verbrauchersicht gravierend ist die Einschränkung der Allianz, im Familien- und Erbrecht keine Mediationsverfahren zu bezahlen. Gehören diese Bereiche doch zu den klassischen Feldern der Mediation.

Die Versicherer sehen in der Vermittlung des Mediators keineswegs eine Gängelung des Verbrauchers. Sie sind der Ansicht, das nur so gewährleistet werden kann, dass der Versicherungsnehmer an einen qualifizierten Mediator gerät. In der Tat haben mediationswillige Verbraucher derzeit ein Problem: Es gibt (noch) keine gesetzlich vorgegebenen Mindeststandards für die Ausbildung zum Mediator. Die aktuellen Angebote reichen vom vierwöchigen Grundseminar bis zum mehrjährigen Hochschulstudium. Der zeitliche Umfang einer Mediatorausbildung schwankt zwischen 80 und 3.600 Unterrichtsstunden, so die Stiftung Warentest in einer Untersuchung des Ausbildungsmarktes Anfang 2013.

Woran sollen sich Rechtsschutzversicherte orientieren, wenn sie nach einem qualifizierten Mediator suchen? Hilfe ist in Sicht. Ins Mediationsgesetz wurde ein § 5 aufgenommen, der Mindestanforderungen an die Ausbildung zum Mediator grob umreisst. Das Bundesjustizministerium ist nach § 6 des Gesetzes ermächtigt, Näheres über die Ausbildung zum „zertifizierten Mediator“ in einer Rechtsverordnung festzulegen. Wann diese Verordnung erlassen wird, ist allerdings noch nicht absehbar.

Das Vermittlungsrecht des Versicherers in den aktuellen Mediationsklauseln steht möglicherweise in Konflikt mit dem gesetzlichen Leitbild der Mediation: In § 2 Absatz 1 des Mediationsgesetzes heißt es: „Die Parteien wählen den Mediator aus.“ § 1 Absatz 2 des Gesetzes definiert den Mediator als „eine unabhängige und neutrale Person“. Ist der vom Versicherer ausgesuchte Mediator noch eine solche unabhängige und neutrale Person? Der Berliner Rechtsanwalt und Co-Autor des Rechtsschutz-Kommentars „Harbauer“ Joachim Cornelius-Winkler hält die Klausel für einen Verstoß gegen das AGB-Recht. Peter Stahl, Vorstandssprecher der Advocard und im Harbauer Kommentator der Mediationsklausel, sieht hingegen keine rechtlichen Bedenken.

Die Rechtsanwältin und Mediatorin Beatrix Wolfer aus Stuttgart hat im Jahr 2011 die Mediationsklauseln der Rechtsschutzversicherer in einer Masterarbeit unter die Lupe genommen. Auch sie kritisiert das ausschließliche Bestimmungsrecht der Versicherer und schlägt als Kompromiss die Klausel vor: „Der Rechtschutzversicherer benennt fünf Mediatoren im Umkreis des Versicherungsnehmers. Aus dem Kreis dieser benannten Mediatoren kann der Versicherungsnehmer in Abstimmung mit der anderen Streitpartei einen Mediator auswählen. Auf Wunsch kann der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer einen bestimmten Mediator vorschlagen.“ Es bleibt abzuwarten, ob die Versicherer ihren Kunden etwa im Sinne dieser Kompromissformel wieder mehr Wahlmöglichkeiten geben, sobald die Rechtsverordnung zur Mediatorausbildung erlassen ist.

Zu den wenigen Versicherern, die dem Verbraucher bei der Mediatorsuche freie Hand lassen, gehört die Alte Leipziger. Sie schränkt ihre Kunden aber auf andere Weise ein: Denn die Kosten der Mediation übernimmt sie nur dann, wenn keiner der an der Mediation Beteiligten ein staatliches Gericht anruft. „Mit der Regelung wirken wir daraufhin, dass eine Mediation nur in den Fällen durchgeführt wird, in denen eine hohe Einigungsbereitschaft besteht. Unnötige Mediationsverfahren sollen vermieden werden“, so eine Sprecherin des Unternehmens. Im Gespräch deutet der Versicherer jedoch an, diese Klausel demnächst zu überarbeiten.

Neuer Tarif: Rechtsschutz ohne außergerichtliche Tätigkeit

Ganz neue Wege geht der Rechtsschutzversicherer Deurag. Seit Oktober 2009 bietet die Versicherungsgesellschaft einen Tarif mit dem Namen „M-Aktiv“ an. Bei den Leistungsarten Vertrags-, Sachenrechts-, Wohnungs-, Grundstücks-, Arbeitsrechts- und Schadensersatz-Rechtsschutz bezahlt sie nicht die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts, sondern die Kosten einer gerichtsfernen Mediation. Rechtschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen hat der Kunde bei diesen Leistungsarten erst, nachdem er sich vergeblich um eine Konfliktlösung durch eine Mediation bemüht hat. Während die anderen Versicherer in ihren Mediationsklauseln in Bezug auf die GDV-Musterbedingung vom „Vermitteln“ des Mediator sprechen, wird die Deurag deutlicher: Sie übernimmt nur die Kosten eines von ihr „ausgewählten“ Mediators. Nach Unternehmensangaben wird der „M-Aktiv“ von den Kunden stark nachgefragt. Sucht man auf einschlägigen Preisvergleichsseiten im Internet nach einem günstigen Rechtsschutz-Angebot ohne Selbstbeteiligung erscheint der Deurag-Mediationstarif oft weit vorn. Im Geschäftsbericht 2012 erwartet der Versicherer durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eine durchschnittliche Erhöhung der Anwaltsgebühren von knapp 15 Prozent. „Vor diesem Hintergrund“ will die Deurag die Mediation „intensiv vorantreiben und fördern“.

Ein spezieller Mediationstarif wie der „M-Aktiv“ rückt die Mediation sicherlich ins Bewusstsein der Verbraucher. Doch befriedigt er auch die wirklichen Bedürfnisse der Versicherungsnehmer? Insbesondere bei komplexen Rechtsfragen wird ein Kunde im Rahmen einer Mediation zusätzlich auch den Rat eines Rechtsanwaltes benötigen. Nur so weiß er, auf welche Ansprüche er möglicherweise in einer Mediationsvereinbarung verzichtet. Der Mediationstarif der Deurag übernimmt bei vielen Leistungsarten eine solche vorprozessuale anwaltliche Hilfe aber nicht.

Fazit: Die Rechtsschutzversicherer haben das Thema Mediation zwar für sich entdeckt. Ob die Klauseln aber so abgefasst sind, dass sie dem Verbraucher die Mediation dauerhaft als Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung schmackhaft machen können, ist zweifelhaft. Wünschenswert wäre es, dem Kunden bei der Mediatorsuche in Zukunft mehr Freiheit zu geben. Mit Skepsis sehen viele die derzeitige Entwicklung, dass die Versicherer überwiegend preisgünstige „Shuttle“-Mediationen finanzieren, also solche Verfahren, bei denen der Mediator mit den Parteien einzeln per Telefon spricht, um so eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Wird die Mediation vor allem Ausgabensenkungsprogramm der Rechtsschutzversicherer, ist ihr Erfolg in Deutschland gefährdet.

Rechtsschutz-Versicherung: Erst Mediation, dann anwaltliche Beratung?

Eine Rechtsschutzversicherung verwendete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, wonach sie erst dann Kosten für eine anwaltliche Beratung übernimmt, wenn vorher eine Mediation versucht wurde.

Eine solche Versicherung war preiswerter als eine solche ohne diese Beschränkung.

Das Problem:

Jede gute Mediation braucht eine flankierende anwaltliche Beratung, weil der Klient sonst seinen Verhandlungsspielraum nicht kennt, und weil der Anwalt ihn vielleicht auf gute Argumente für die Mediation aufmerksam macht.

Das Urteil des OLG Frankfurt erkennt dieses Problem zutreffend:

Die Mediations-Klausel ist unwirksam, denn sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, so das OLG Frankfurt in seinem Urteil (Az. 6 U 110/14).

Entscheidend für den Senat war, dass die mit dem "Zwangsmediationsversuch" verbundene Einschränkung dem Versicherungsnehmer Nachteile bringt, die durch günstigere Beiträge tatsächlich nicht aufgewogen werden und die von ihm bei Vertragsschluss noch nicht durchschaut werden.

Ein Mediationsversuch stellt keine "Wahrnehmung der rechtlichen Interessen" im Sinne von § 125 VVG dar und kann insbesondere die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in keinem Fall ersetzen. Daraus folgt zwar noch nicht unbedingt, dass ein "Zwangsmediationsversuch" den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt; denn es steht ihm grundsätzlich frei, den Versuch zunächst durchzuführen und im Fall des Scheiterns immer noch die erforderliche Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt einzuholen.

Die für die Beurteilung nach § 307 I BGB (AGB-Angemessenheit) entscheidende Besonderheit besteht aber darin, dass ein Mediationsversuch ohne vorherige oder begleitende rechtliche Beratung für den Versicherungsnehmer mit erheblichen Risiken und Gefahren verbunden ist, die für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 110/14

 

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Aktualisiert zuletzt am

11.5.2015

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