Mit dem von mir entworfenen Schaubild erkläre ich Ihnen am Flipchart, welcher Systematik eine Unterhaltsberechnung folgt. Eigentlich
ist das nichts anderes als das Auswerten eines gut geführten Haushaltsbuches und das gerechte Verteilen auf alle Familienmitglieder. Den eigenen Einzelfall zu verstehen ist deshalb nicht so
schwierig, dass man dafür erst einen Kurs über das Unterhaltsrecht machen müsste. Gut erklärt wird Ihnen das System einleuchten und Sie werden erkennen, auf welche Argumente es für Ihren Fall ankommt
und wo bei Ihrem Fall die "Stellschräubchen" für Mehr oder Weniger sind.
Lesen Sie bitte auch die Seite "Allgemeines zum Unterhalt".
Die Zeit nach der Trennung
Im ersten Jahr nach Trennung herrschen gewisse Schutzmechanismen, die eine Versöhnung erleichtern sollen: Veränderungen bei Berufstätigkeit, Verkauf des Hauses etc. werden gesetzlich nicht verlangt. Nach dem ersten Trennungsjahr tritt also häufig die erste Neuberechnung ein, auch weil spätestens dann die Steuerklassen wechseln.
Der Unterhalt während der Trennungszeit kann höher sein als der Nachscheidungsunterhalt, weil nach der Scheidung die Verantwortung füreinander sinkt. Rechtlich sind dies verschiedene Tatbestände, so dass eine Vereinbarung oder ein Urteil über Trennungsunterhalt mit Rechtskraft der Scheidung seine Wirkung verliert.
Nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung ermittelt sich der Unterhalt im wesentlichen wie folgt:
Erwerbseinkommen wird im Verhältnis 3/7 zu 4/7 verteilt.
Das 1/7, das der Mehrverdiener dadurch mehr hat, dient seinen "Erwerbsanreiz". So steht es in den Leitlinien der hiesigen OLG zur Düsseldorfer Tabelle. Südliche OLG ziehen nur 1/10 ab - hier kann man sehen, wie relativ jede Berechnung ist.
Rechtliche Herausforderungen liegen darin, das Einkommen zunächst zu bereinigen. Abzugsposten sind berufsbedingte Aufwendungen, Kindesunterhalt, eheprägende Verbindlichkeiten u.v.m. Da liegt auch das meiste Streitpotential.
Sonstiges Einkommen (Zinsen, Mieten, Wohnwert etc.) wird hälftig geteilt.
Achtung, die 3/7-Methode gilt bei aussergewöhnlich hohen Einkünften nicht, dann greift die Sättigungsgrenze. Dazu gibt es eine eigene Unterseite.
Zur Unterhaltsberechnung gehört auch die Bewertung der Tatsache, dass ein Ehegatte nach der Trennung ein gemeinsames Haus bewohnt. In der Unterhaltsberechnung nennt sich dies "Wohnvorteil" oder "Wohnwert". Die Spanne geht dabei von der "ersparten Miete" bis zur "Marktmiete". Wird dies berücksichtigt, muss der wohnende Ehegatte nicht zusätzlich noch eine "Nutzungsentschädigung" an den MIteigentümer-Ehegatten zahlen. Mehr dazu finden Sie auf meiner extra-Seite zum Wohnvorteil.
Durch eine Gesetzesänderung zum 1.1.2008 ist das Unterhaltsrecht für die Zeit nach der Ehescheidung in seinen Grundzügen verändert worden. Die Höhe richtet sich nicht mehr wie früher nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern bekommt mehr den Charakter eines Schadenersatzes (Ausgleich von ehebedingten Nachteilen und Vertrauensschaden).
Die 3/7-Methode versagt für den nachehelichen Unterhalt in vielen Fällen.
Vom Unterhaltsberechtigten wird verlangt, einen fiktiven Lebenslauf zu entwerfen: wie hätte man sich beruflich entwickelt und was könnte man heute verdienen, wenn es die eheliche Rollenverteilung nicht gegeben hätte?
Mehr dazu lesen Sie auf meiner Seite zum
Außerdem wird es vielfach um die Frage der Dauer gehen, um
Der nacheheliche Unterhalt steht auf drei Beinen:
Der Betreuungsunterhalt steht Eltern zu, die ihre minderjährigen Kinder betreuen, der Kompensationsunterhalt gleicht die einem Ehegatten ehebedingten Erwerbsnachteile aus und der Übergangsunterhalt überbrückt für eine begrenzte Zeit die Differenz zwischen dem Niveau der ehelichen und den aus eigener Erwerbstätigkeit erzielbaren Lebensverhältnissen.
Zwischen diesen simplen Grundsätzen und deren mathematischer Umsetzung steht dann vie Vielzahl typischer beiderseitiger Argumente, so dass bei der Findung des Ergebnisses jede Menge Angemessenheit, Billigkeit, Vertrauensschutz, Zumutbarkeit etc. mitspielt. Umso schwieriger ist eine seriöse Vorhersage in der außergerichtlichen Beratung.
Wer behauptet, dazu gebe es Faustformeln, die sich schlicht nach der Anzahl der Ehejahre richten, der glaubt auch an Medizinerstatistiken.
§ 1570 BGB kennt für den Nachscheidungsunterhalt nur noch einen Basisunterhalt bis zum 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes. Daraus folgt nicht, dass es danach keinen Unterhalt mehr gibt: Danach muss konkret zu kind- und elternbezogenen Gründen vorgetragen werden, warum neben der Kinderbetreuung keine vollschichtige Tätigkeit möglich ist bzw. aus welcher anderen Anspruchsgrundlage ein Unterhalt hergeleitet werden soll.
Früher gab es dazu eine sogenannte 08/15-Tabelle: Beim 8. und 15. Lebensjahr der Kinder änderte sich die Erwerbsobliegenheit. Diese frühere Tabelle darf nicht mehr angewendet werden, sagt der BGH. Jeder Fall muss individuell geprüft werden:
Beide Ehegatten, der Verpflichtete und der Berechtigte, sind verpflichtet (= Obliegenheit), ihre Arbeitskraft voll für das gemeinsame Auskommen einzusetzen. Gegengründe sind die Schutzfrist des ersten Trennungsjahres, Kinderbetreuung, Krankheit oder der Arbeitsmarkt. Wer nicht voll arbeitet, hat die Darlegungs- und Beweislast, warum ihm dies nicht möglich ist. Beim Grund "Kinderbetreuung" muss detailliert zu fehlenden Fremdbetreuungsmöglichkeiten vorgetragen worden, nachdem das pauschale Altersphasenmodell abgeschafft ist. Bei "Krankheit" muss dargelegt werden, was für die Gesundung und Wiederherstellung der vollen Arbeitskraft getan wird. Beim Argument "Arbeitsmarkt" stellt das Familiengericht viel höhere Anforderungen an den Umfang der Bemühungen um neue Arbeit als die Arbeitsagentur.
Mehr über notwendige Erwerbsbemühungen finden Sie auf meiner Unterseite dazu.
Jein.
Beim Trennungsunterhalt
Ein Verzicht ist rechtlich nicht bindend, kann also jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Allerdings muss nicht genau auf den Cent gerechnet werden. Gerade weil es in dem Rechenweg viele Bewertungsfaktoren geben kann, haben die Eheleute gewissen Spielraum, auch für eine evtl. Unterschreitung.
Da ist jede Art von Vereinbarung möglich, aber, Achtung: nur notariell wirksam!
Diese Frage ist allgemeingültig gar nicht zu beantworten. Alles andere wäre unseriös. Das Spektrum reicht von "schon nach dem Trennungsjahr nicht mehr" bis zu "lebenslänglich". Das hängt viel zu sehr vom Einzelfall ab: Der Ehedauer, der Zahl der Kinder, der wirtschaftlichen Verflechtung der Ehegatten, dem Alter im Zeitpunkt der Scheidung, der Rollenverteilung während der Ehe, der Aufholbarkeit von Karriereknicks, etwaiger Erkrankung u.v.m. Bedeutung hat ausserdem, ob es sich um Aufstockungsunterhalt, Betreuungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Krankenunterhalt etc. handelt. Hier helfen allgemeine Auführungen auf einer Internetseite nicht weiter. Dazu muss ich Sie auf eine persönliche Beratung verweisen. Die typischerweise relevanten Argumente finden Sie weiter unten. Mehr zur Befristung und Begrenzung des Anspruches und der aktuellen Sicht des BGH finden Sie auf meiner Unterseite Unterhaltsbefristung Wenn schon ein Urteil existiert, informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten des Abänderungsantrag
Die Entscheidungen, gerichtlichen Vergleiche oder Vereinbarungen betreffend den nachehelichen Unterhalt sind deshalb so individuell, weil erst in zweiter Linie gerechnet wird, "Wie viel". Das "Ob überhaupt" und das "Wie lange" stehen beim nachehelichen Unterhalt im Vordergrund und sind das Ergebnis der Abwägung von Argumenten beider Ehegatten. In dem typischen Fall, in dem ER der Mehrverdiener ist und SIE im Wesentlichen für Haushalt und Kinder zuständig war, sehen die Argumente typischerweise wie folgt aus:
Er sagt ... § Dir steht maximal das zu, was Du aufgrund Deiner eigenen Qualifikation verdienen könntest, wenn wir nicht geheiratet hätten. |
Sie sagt ... § Ich bin zu alt für den Arbeitsmarkt. § Ich bin nach dem Familienstress nicht mehr voll belastbar. |
Mehr dazu finden Sie hier: Unterhaltsbefristung
Mehr dazu finden Sie auf meiner Unterseite zur Abänderungsklage
Noch mehr wissen? Persönliche Beratung?
Was kann ich für Sie tun? Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Online-Beratung zum Pauschalpreis. Rufen Sie uns an: 0241 5152657, schreiben Sie: info(at)kanzlei-mainz.de - oder nutzen Sie das Kontaktformular.
damit Sie auf meinen Seiten das finden, was Sie brauchen.
Aktualisiert zuletzt am
9.1.2018
|
|
|