Seit dem BFH-Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. VI R 9/16) steht fest: Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Solche Aufwendungen fallen unter das Abzugsverbot für Prozesskosten. Eine gegenteilige Auffassung u.a. des Finanzgerichts Köln aus 2016 hat der BFH damit abgelehnt. Eine existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten grundsätzlich nicht vor.
Nach § 33 EStG mindern Außergewöhnliche Belastungen das zu versteuernde Einkommen („sind absetzbar“).
Der Gesetzgeber hat jedoch im Jahr 2013 § 33 EStG ergänzt: Absatz 2 Satz 4 lautet nun:
„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“
Welche Fälle jedoch als "extrem" eingestuft werden, ist noch nicht klar. Die Auslegung der neuen Gesetzeslage obliegt im ersten Schritt der Finanzverwaltung.
Die bis 2012 als "außergewöhnliche Belastungen" absetzbaren Kosten einer Scheidung können in den Steuererklärungen seit letztem Jahr gar nicht mehr aufgeführt werden – es gibt die entsprechende Spalte gar nicht mehr.
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Aktualisiert zuletzt am 4.2.2018
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