Zu den Kosten der Heimunterbringung können noch Kosten einer gesetzlichen Betreuung hinzukommen. Auch diese sind Teil des Bedarfes, der vom unterhaltspflichtigen Kind zu decken ist. Allerdings
tritt hier nicht der Sozialhilfeträger in Vorleistung, so dass dieser nicht die Betreuungskosten mit geltend macht.
Bei den Betreuungskosten steht der Unterhaltspflichtige dem Betreuer (beruflich oder ehrenamtlich) gegenüber oder der Gerichtskasse.
Die Rede ist hier nicht von Betreuung im Sinne von Versorgung, Pflege, Zuwendung - sondern im Sinne rechtlicher Vertretung auf Basis eines Gerichtsbeschlusses.
Das Betreuungsrecht ist Teil des Familienrechtes, das sich mit Hilfen für psychisch Kranke, Suchtkranke, Alterskranke und Behinderte befasst, die ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht (vollständig) selbst wahrnehmen können und keine andere Vorsorge (Vollmachterteilung) getroffen haben.
Relevanz für den Elternunterhalt hat i.V.m. § 1908i BGB § 1836c Nr. 1 S. 3 BGB: "Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche." Einschränkend gilt § 1836d Nr. 2: "(...) gilt als mittellos, wenn er (...) nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann." § 1836e BGB enthält den gesetzlichen Forderungsübergang an die Staatskasse.
Die Gesetzesbegründung wollte übrigens in der Heranziehung unterhaltspflichtiger Kinder für die Kosten das Interesse der Kinder, die Betreuung lieber selbst ehrenamtlich zu übernehmen, stärken. Ob dies in Betracht kommt, entscheidet der Betreuungsrichter nach §1897 Abs. 4-6 BGB: Die Wünsche des Betreuten sind zu beachten, Familienangehörige haben Vorrang vor Berufsbetreuern, wenn nichts gegen die Geeignetheit spricht (z.B. Interessenkollision).
Durch das Betreuungsverfahren selbst entstehen Kosten (Gerichtsgebühren, Gutachtervergütung, Verfahrenspflegervergütung), gleich, ob das Verfahren mit der Bestellung eines Berufsbetreuers, ehrenamtlichen Betreuers oder ohne Betreuerbestellung ausgeht. Nach Einrichtung der Betreuung fallen dauerhaft Kosten für den Betreuer, jährlich für das Gericht und anlaßbezogen für Überprüfungs- und Genehmigungsvorgänge an.
Berufsbetreuer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die seit der Gesetzesreform am 1. Juli 2005 pauschal fallbezogen gewährt wird. Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine jährliche Aufwandspauschale. Das Betreuungsgericht setzt beides auf Antrag fest.
Ist der Betreute mittellos, zahlt die Justizkasse. Ist der Betreute vermögend, zahlt er selbst.
Die Frage der Mittellosigkeit ist in den §§ 1836c und 1836d BGB geregelt. Bezug genommen wird auf Bestimmungen des Sozialhilferechtes.
Die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers ist pauschaliert, richtet sich aber nach folgenden Kriterien:
1. Welche Ausbildung hat der Berufsbetreuer (3 Stufen von 27 €/h bis 44 €/h)
2. Ist der Betreute vermögend oder mittellos? (Vermögende bekommen mehr pauschale Stunden zugeordnet als Mittellose, daher hat der Berufsbetreuer ein
Eigeninteresse an der Feststellung als vermögend)
3. Ist der Betreute in einem Heim versorgt (geringere Pauschale) oder zuhause (höhere Pauschale)?
4. Wie lange läuft die Betreuung bereits? (abnehmender Zeitaufwand)
Die Spanne liegt damit zwischen mtl. 2h Aufwand á 27 € und 8,5h Aufwand á 44 €.
Der ehrenamtliche Betreuer kann tatsächliche Aufwendungen
(Fahrtkosten, Telefon, Porto etc.) mit der Staatskasse abrechnen oder eine pauschale Aufwandsentschädigung von 323 € jährlich.
Unterhaltspflichtige können im Betreuungsrecht (anders als im Sozialhilferecht) nicht direkt von der Staatskasse herangezogen werden.
Der mögliche Ablauf:
1. Ein Berufsbetreuer wird bestellt und hat seinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Betreuten, § 1836 BGB.
2. Der Betreuer prüft die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Betreuten und stellt fest, dass der Betreute bedürftig im Sinne von § 1602 Abs. 1 BGB ist, und Kinder hat, die als Unterhaltspflichtige in Betracht kommen.
Unterhaltsansprüche des Betreuten sind nach § 1836c Nr. 1 S. 2 BGB als Einkommen einzusetzen.
3. Der Betreuer fordert die Kinder zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf, ggf. zur Freistellung seines Betreuten von der Zahlung seiner
Vergütung.
4a. Die Kinder zahlen wie verlangt - der Fall ist beendet.
4b. Anderenfalls: Der Berufsbetreuer führt - wegen seines Eigeninteresses an der Feststellung der Unterhaltspflicht, s.o. - den Unterhaltsprozeß als rechtlicher
Vertreter seines Betreuten.
4c. Alternativ: Der Berufsbetreuer teilt dem Gericht mit, dass die Ansprüche nicht ohne Klage feststellbar / beitreibbar seien. Dies ist ein Fall des § 1836d
Nr. 2 BGB: Der Betreute gilt als mittellos. Die Staatskasse zahlt vorschussweise an den Betreuer, allerdings nur die niedrigere Vergütungspauschale.
5. Dadurch geht der Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über, § 1836e BGB.
6. Die Staatskasse könnte nun gegen den
Betreuten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO) über die potentielle Unterhaltsforderung erwirken; die Pfändungsschutzvorschrift des § 850b ZPO (keine Pfändung von
Unterhaltsansprüchen) gilt nämlich für Unterhaltsforderungen des Betreuten ausdrücklich nicht, § 1836e Abs. 2 BGB.
7. Die Staatskasse schreibt die Kinder an und fordert sie zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung auf, § 840 ZPO.
8. Die Kinder müssen innerhalb von zwei
Wochen erklären, ob sie den Unterhaltsanspruch als begründet anerkennen und bereit sind, Zahlung zu leisten.
9. Im Rahmen der möglichen Drittschuldnerklage (wahrscheinlich als Stufenklage: zuerst Auskunft, dann Zahlung) wird die Höhe des Unterhaltsanspruches geklärt.
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