Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Wir wollen nicht streiten - Mediation als Weg zum Ziel

Mit Mediation mehr als Recht bekommen

"Wir wollen nicht streiten" - mit diesem festen Vorsatz gehen viele Ehen auseinander. Manche streiten tatsächlich nicht: weil einer immer nachgibt, um des lieben Friedens willen. Andere streiten auch nicht: Sie lassen streiten, in Anwaltsschriftsätzen vor Gericht.
Einigen wenige Paaren aber gelingt es, ihre Verflechtungen als Liebespaar, Elternpaar, Wirtschaftsgemeinschaft und Solidaritätsgemeinschaft aufzulösen ohne sich zu streiten, ohne "der Klügere gibt nach" zu spielen und ohne den Konflikt an das Gericht zu delegieren. Sie schaffen es aus eigener Kraft oder mit Hilfe eines guten Beraters. Ob Mediation Ihr Weg wird, können Sie mit Hilfe meines Konflikttyptestes einzuschätzen versuchen.

Bei allen menschlichen Konflikten kann es nicht darum gehen, auf Kosten des Gegners das Beste herauszuholen.  Das psychosoziale Handwerkszeug ist auch für den Anwalt wichtig: Verhandlung, Rhetorik, Kommunikation, Gefühlen den rechten Platz einräumen können, das Ungesagte entschlüsseln, Verständnis entwickeln ...

 

"Mediation" heißt die Technik, mit der der Kuchen vergrößert wird.

 

Vor der Mediation steht ein "Clearing", ob der Sach- und Streitstand mediationsgeeignet ist und die Parteien die notwendigen persönlichen Voraussetzungen mitbringen. Dieses "Clearing" ist unverbindlich: Wer sich nach dem Clearing nicht für eine Mediation entscheidet, dem wird nichts berechnet. Denn Mediation ist nicht immer der Königsweg. Dann empfehle ich eine parteiliche anwaltliche Interessenvertretung und ggf. eine richterliche Entscheidung.

Diese Website wird ab 2020 nicht mehr gepflegt und zieht allmählich auf die neue Seite der Kanzlei um. Besuchen Sie mich also auch dort auf www.familienrecht-aachen.de - mit einem Klick aufs Bild.

Mediation - was ist das?

Es waren einmal eine Mutter, zwei Töchter und ein Streit um eine Orange. Die Mutter richtete gütig: Jede erhielt eine halbe Orange.
Und was geht das Sie an?
Sie haben Streit - z.B. als Eheleute, Eltern, Nachbarn, im Mietverhältnis oder einer anderen persönlichen Beziehung.
Und Sie erkennen, daß Recht nicht gerecht sein muß -
wenn die eine Tochter aus der streitigen Orange Saft pressen und die andere die Schale als Gewürz reiben wollte.
Wer hätte die gerechte Lösung besser finden können als die beiden Töchter selbst? Wer kann die Lösung Ihres Problems besser finden als Sie selbst - und Ihr Gegenüber?
Wohl bedürfte man eines Vermittlers, der nicht Partei ergreift, nicht selbst richtet, die Diskussion moderiert, Interessen aufdecken hilft, und an seinem Fachwissen teilhaben läßt - neudeutsch ein „Mediator".
Anwaltliche Mediation leistet rechtliche Beratung und Hilfestellung bei einer alternativen Streitkultur.

Seit gut einem Jahrzehnt findet in Deutschland "Mediation" zunehmend Verbreitung. Mit Meditationsmusik und Räucherwerk hat das nichts zu tun. Der "Mediator" steht in der Mitte - das ist der lateinische Wortstamm. Mediatoren sind Menschen aus psychosozialen Grundberufen oder Rechtsanwälte, die in einer zusätzlichen Ausbildung, z.B. einem Aufbaustudium, Mediation erlernt haben.

 

Warum man Konflikte auf eine andere Ebene heben muss

Eine gelungene Erklärung, wie man brauchbare von unbrauchbaren Konfliktlösungsmethoden unterscheidet, von Rechtsanwalt Braune aus Saarbrücken in seinem Blog.

Mediation und die Espressomaschine

Was hat Mediation mit einer Espressomaschine zu tun? Im Grunde  überhaupt nichts! Was passiert aber, wenn Sie morgens ihre Kaffeetasse  unter den Auslauf der Espressomaschine gestellt haben und drücken auf  den Knopf und nichts geschieht? Sie haben ein Problem. Sie können nun  versuchen, das Problem auf der gleichen Ebene zu lösen, auf der es  aufgetreten ist. Dies würde bedeuten, dass Sie noch ein paar Mal den  Einschaltknopf drücken. Wenn Sie auf dieser Ebene stehen bleiben, werden Sie keinen Kaffee bekommen und ihr Adrenalinspiegel wird ansteigen. So  ähnlich geht es auch den Beteiligten in Konflikten. Auch Konflikte  können Sie nie auf der Ebene lösen, auf der sie entstanden sind. Wenn  Sie auf dieser Ebene verharren, werden Sie keine Lösung ihres Konfliktes bekommen (allenfalls bekommen Sie ein Urteil) und ihr Adrenalinspiegel  wird steigen, es sei denn, es handelte sich lediglich um ein leichtes  Missverständnis zwischen Ihnen und Ihrem Konfliktpartner. Auf die  Espressomaschine bezogen hätten Sie dann beim ersten Mal nicht richtig  auf den Knopf gedrückt und beim zweiten Mal würde alles funktionieren.

Eine Problemlösung erhalten Sie erst dann, wenn Sie eine Ebene höher  gehen. Bei Ihrer Espressomaschine würden Sie zunächst einmal überprüfen, ob sich der Stecker in der Steckdose befindet und Wasser in der  Espressomaschine. Wenn eine dieser Lösungsmöglichkeiten zutrifft,  handelte es sich um ein kleines Problem, das Sie bereits lösen konnten,  wenn Sie das System von einer etwas höheren Warte aus betrachten. Ebenso können Sie in der Regel kleinere Konflikte selbst lösen, wenn es Ihnen  gelingt, mit Ihren Konfliktpartner die Ebene zu wechseln und die  Konfliktursache zu beseitigen.

Gelingt es Ihnen bis hierhin nicht, dass Ihnen die Espressomaschine  einen Kaffee ausspuckt (oder auch einen Espresso), benötigen Sie  professionelle Hilfe. Dies gilt auch im Konfliktfall. Hier hilft Ihnen  ein Mediator, den bestehenden Konflikt von einer höheren warte aus zu  betrachten und herauszufinden, was bei Ihnen und Ihrem Konfliktpartner  hinter dem eigentlichen Konflikt an Motiven, Wünschen und Gefühlen  steht. Dies macht den Unterschied zur herkömmlichen “Konfliktlösung” aus.

Juristische Verfahren verharren auf der Ebene des Konflikts. Ihr  Anwalt würde die Espressomaschine auf Herausgabe einer (oder mehrerer)  Tassen Espresso verklagen und aus dem Urteil dann vollstrecken. Ihren  Espresso hätten Sie dadurch aber immer noch nicht und das Problem wäre  nicht gelöst. Ebenso wenig wird ein Konflikt durch ein Urteil gelöst.

Mediation und die Espressomaschine
Quelle: http://www.ra-braune.de
espresso.html
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Wie beginnt man eine Mediation?

Man muss sich einigen - aber nur ein kleines bisschen. Darüber nämlich, dass man bereit ist, anderthalb Stunden gemeinsam in einem Raum zu sitzen und ganz unverbindlich anzuhören, was Mediation im Allgemeinen ist und was sie im Besonderen bieten kann. Das Clearing ist kostenlos, wenn es später nicht zu Folgeterminen kommt. Also: Einfach 0241 5152657 anrufen und einen Clearing-Termin vereinbaren!

 

Mehr über das Clearing erfahren Sie hier.

 

Für das Clearing benötigen Sie vorab keine Unterlagen, keinen Fragebogen. Die Informationen dieser Website sollten beide Klienten gelesen haben.

 

Wer sich nach diesem Clearing für Mediation entscheidet, schließt mit mir eine Honorarvereinbarung, nach der die Sitzungen nach Zeit abgerechnet werden, dann auch das Clearing. Wir vereinbaren dann weitere Sitzungen, von Mal zu Mal, so viele wie nötig. Während der Mediator "in der Mitte sitzt" und das Gespräch lenkt, Themen strukturiert und an seinem Fachwissen teilhaben lässt, arbeiten die Parteien: an ihren eigenen Wünschen, Zielen und Möglichkeiten.

Was kostet die Mediation?

In der Mediation bezahlen Sie die Zeit, die ich mit Ihnen verbringe.
Die Anzahl unserer gemeinsamen Stunden hängt von den Bedürfnissen der beteiligten Personen ab und von Umfang und Komplexität der Themen. In vielen typischen Trennung-Scheidung-Fällen reichen drei bis sechs Sitzungen von ca. 90 Minuten Dauer aus. Je mehr Konfliktstoff (insbesondere Vermögensgegenstände) vorhanden sind, oder umsomehr verborgene Emotionen und Unklarheiten uns begegnen, desto mehr Zeit benötigen Sie vielleicht. Bei überschaubaren, auf wenige Punkte begrenzten Mediationen oder wenn die Beteiligten schon sehr gut vorgearbeitet haben, kann man im Rahmen einer Kurzmediation schon in einer oder zwei Sitzungen zu einem Ergebnis kommen.

Bei Erb-Mediationen kommen die Teilnehmer oft aus verschiedenen Regionen nach Aachen, dann sind Halbtages- oder Tagessitzungen möglich. Wenn durch die Mediation Gerichtsverfahren vermieden werden, ist sie kostengünstig und effizient.

Wer bezahlt die Mediation?

Wer die Musik bestellt, bezahlt sie - also in der Regel beide Ehegatten hälftig. Mediation hat ihren Preis, abgerechnet wird nach Zeithonorar, staatliche Finanzierung wie die Prozesskostenhilfe greift hier nicht. Bei Familien aber, die z.B. mit einem Häuschen und gutem Einkommen gerichtlich betrachtet ordentliche "Streitwerte" mitbringen, lohnt sich Mediation meist auch finanziell. Die Mediationsrechnung kann nur in Extremfällen so hoch sein wie eine streitige Auseinandersetzung mit zwei Anwälten und Gerichtskosten über mehrere Themen.

Menschlich gewinnen alle Medianten dazu: Sie gehen nicht als Gewinner oder Verlierer hervor, sondern als Partner, die ihren Konflikt verantwortlich gelöst haben. Informationen zum Engagement von Rechtsschutzversicherern für Mediation finden Sie hier.

 

Welche Themen besprechen wir in der Mediation?

Das ist nicht immer übersichtlich, denn der typische Familienkonflikt ist verwoben: Die gemeinsamen Kinder sollen nach der Trennung nicht in der Mitte zerrissen, das Vermögen nicht zum Streiten verbraucht werden. Gern möchte man vielleicht das gemeinsame Sorgerecht wahrnehmen - aber der Streit ums Geld steht im Augenblick einer guten Kooperation im Wege.

Im ersten Schritt sammeln wir also die Themen und entscheiden, wo wir beginnen.
Rechtlich betrachtet sind Fragen des Sorgerechts und des Unterhaltes "zwei Paar Schuhe" - in der Mediation aber gehört alles unter einen Hut. Wird die Auseinandersetzung - an Anwälte und Richter - delegiert, dann findet sich der Familienkonflikt in die juristische Sprache gepresst und nach juristischer Relevanz sortiert. Das wird dem Leben oft nicht gerecht. In der Mediation sprechen die Klienten in ihrer Sprache und über das, was zwischen Ihnen wichtig ist - egal, ob es dafür einen Paragrafen gibt.

Besonders brauchbar wird Mediation da, wo die deutschen Gesetze nur unbefriedigende Hilfestellung bieten: In grenzüberschreitenden Fällen oder bei nichtehelichen Beziehungen.

Wie endet eine Mediation?

Eine gelungene Mediation endet in einem umfassenden Vertragswerk über alle Berührungspunkte - in Form eine Privatvertrages oder notariell beurkundet. Man spricht dann vom Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvertrag, manche sagen auch "scheidungserleichternde Vereinbarung". Ein solcher Vertrag hat für beide dieselbe rechtliche Verbindlichkeit wie ein gerichtliches Urteil!

Die evtl. Ehescheidung ist dann nur noch eine gut vorbereitete Formsache, entsprechend kostenreduziert durchführbar.

Kann unsere Mediatorin auch meine Rechtsanwältin sein?

Nein. Entweder - oder. Entweder ich bin als Mediatorin allparteilich, für beide da. Dann finden alle Gespräche nur zu Dritt statt, alle emails erreichen jeden und ich gebe keine Ratschläge. Oder ich stehe als Rechtsanwältin beratend auf einer Seite und vertrete dessen Interessen, notfalls gegen den Anderen. Die Weiche, ob Mediation oder Anwaltsberatung, muss also ganz am Anfang gestellt werden. Wer sich von mir anwaltlich beraten ließ, aber gerne eine Mediation beginnen möchte, den empfehle ich für die Mediation in die Hände kompetenter Kolleginnen und Kollegen und bleibe im Hintergrund als Berater ansprechbar.

Welche Informationen könnten jetzt noch passen?

Die Mediation mündet oft in einen notariellen Vertrag.

Hier gibt es eine Möglichkeit, die anwaltliche Mitwirkung daran über die Staatskasse abzurechnen - im Scheidungsverfahren.

 

 

 

VKH für einen Notarvertrag?

Hinweis auf die Möglichkeit, die Gebühren für die anwaltliche Mitwirkung an Scheidungsfolgeverträgen gegen die Staatskasse abzurechnen, wenn VKH für die Ehesache bewilligt ist

 

Möglicherweise weithin unbekannt ist diese Möglichkeit, die der Gesetzgeber geschaffen hat, um entbehrlich zu machen, dass in VKH-Sachen Folgeanträge nur deswegen gestellt werden, damit im Termin eine Einigung auf Staatskosten erfolgen kann. Haben die Ehegatten nämlich eine Immobilie, die Gegenstand einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung werden soll, ist ein Notarvertrag unentbehrlich, aber die Honorarfrage gegenüber dem im Übrigen mittellosen Mandanten unerquicklich.

 

Kraft Gesetzes erstreckt sich die Beiordnung für eine Ehesache lt. § 48 III RVG auf die außergerichtliche Einigung in Folgesachen, z.B. mittels Notarvertrages.

 

Gesetzesfassung § 48 III RVG ab 1.8.2013:

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,

2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,

3. die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,

4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind,

5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen oder

6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft.

 

Die Vorschrift bezweckt, der bedürftigen Partei den Abschluss einer Vereinbarung auch über familienrechtliche Folgesachen zu möglichen, die noch nicht rechtshängig sind, OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.04.2009 (9 WF 472/09).

 

Auf die Anhängigkeit der entsprechenden Folgesachen und die Erfolgsaussicht etwaiger Anträge kommt es nicht an (Zöller/Philippi-ZPO, 27. Aufl., § 114 Rdn. 47; Gerold-Schmidt/Müller-Rabe-RVG, 18.Aufl., § 48 Rdn. 28).

 

Welche Gegenstände sind erfasst?

OLG Rostock - Beschluss vom 10.08.2006 (11 WF 4/06): „Die Erstreckung gilt selbst dann, wenn für eine entsprechende Folgesache PKH (Anm.: mangels Erfolgsaussicht) verweigert wurde, vgl. Zöller[26.] 114 ZPO R.47. Der Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über Folgesachen, die die Parteien bisher im Scheidungsverbund nicht anhängig gemacht haben, ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Ehegatten, sich über die Scheidungsfolgen (den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt und die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat) zu einigen und erforderlichenfalls einen Vollstreckungstitel zu schaffen.“

Auch die Einigung über die Immobilie muss im Gegenstandswert Berücksichtigung finden. Der Begriff "Güterrecht" ist weit zu fassen. OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.04.2009 (9 WF 472/09) : „Es kann dahinstehen, ob der Begriff der >Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht< in § 48 Abs. 3 RVG dahin auszulegen ist, dass er auch die Verpflichtung zur Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück und zur Übernahme der mit dem Grundstück verbundenen Schulden umfasst; nach § 48 Abs. 4 S. 1 RVG ist der bedürftigen Partei die Prozesskostenhilfe auf Antrag nämlich auch für die Vereinbarung über weitere familienrechtliche Angelegenheiten zu gewähren, wenn sie im Zusammenhang mit der Ehesache stehen.“

Mangels ausdrücklicher Einschränkung im Gesetz gilt auch für Einigungen, die die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betreffen, die nicht Folgesachen sein könnten, namentlich den Trennungsunterhalt und den Kindesunterhalt während der Trennungszeit, OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.12.2010 (7 WF 1773/10).

 

Was ist für den Anwalt zu tun?

Für den Mehr-Vergleich müsste VKH gesondert beantragt werden, OLG Düsseldorf FamRZ 1998,112. – a.A.: in entsprechender Antrag ist ggf. konkludent gestellt, OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.08.2006 (5 WF 99/06) – hier ging es jedoch nicht um einen bereits geschlossenen Notarvertrag, sondern um einen Mehrvergleich im Termin.

 

Welche Gebühren fallen an?

Durch die Neufassung von § 48 III 1 RVG ab 08/2013 wird klargestellt, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss tatsächlich anfallenden Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten sind, also auch ggf. Differenzverfahrens-  (3101 Nr.2 Anm.(1) VV-RVG ) und Differenzterminsgebühr, BT-Drs.17/11471 S.270. Der für die Ehesache beigeordnete Anwalt verdient für einen Vergleich über nicht rechtshängige Folgesachen (also auch für den scheidungsvorbereitend geschlossenen Notarvertrag) eine 1,5 Einigungsgebühr, eine 0,8 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, OLG Bamberg - Beschluss vom 05.05.2009 (2 WF 20/09), OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.12.2010 (7 WF 1773/10).

 

Noch mehr wissen?

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Aktualisiert zuletzt am

12.5.2015

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