Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Schwiegereltern können Geschenke zurückfordern

Zu den schwierigsten Problemen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Familienrecht gehören die Ansprüche von und gegen Schwiegereltern. Hierbei handelt es sich häufig um den Sachverhalt, dass Eltern / Schwiegereltern die jungen Eheleute beim Kauf oder Bau eines gemeinsamen Hauses unterstützt haben.

 

Der BGH hat in seiner Rechtsprechung der letzten 15 Jahre einen Wandel vollzogen.

 

Gegenüber dem eigenen Kind handelt es sich um eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB. Die Zuwendung gegenüber dem Schwiegerkind war nach der früheren Auffassung des BGH (zuletzt 2006) keine Schenkung, denn sie erfolgte nicht uneigennützig zur freien Verfügung des Empfängers, sondern zur Stärkung und Erhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft des eigenen Kindes. Scheiterte die Ehe, so hatte die Zugewinnberechnung zwischen den Gatten Vorrang vor allen anderen Lösungen. Nur wenn die zu keinem angemessenen Ergebnis führte, z.B. weil die Gatten Gütertrennung hatten, konnten Ansprüche der Schwiegereltern bestehen.

 

Mit seinen Entscheidungen vom 03.02.2010 und vom 21.07.2010 (dazu unten mehr) hat der BGH einen Richtungswechsel vorgenommen. Nunmehr sollen Eltern, die ihr Schwiegerkind beschenkt hatten, ein unmittelbares Rückforderungsrecht gegen das Schwiegerkind haben – außerhalb der Auseinandersetzung des ehelichen Zugewinnausgleiches. Die Zuwendungen seien doch eine echte Schenkung i.S.d. § 516 BGB. Auf derartige Schenkungen seien die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Unter Umständen sei sogar an Ansprüche aus § 812 Abs.1 Satz 2 2. Alternative BGB zu denken (Bereicherungsrecht, Wegfall der Zweckerreichung).

 

Der Rückgewähranspruch der Schwiegereltern entsteht schon mit dem Scheitern der Ehe, das ist die endgültige Trennung der Eheleute und damit u.U. ein anderer Stichtag als der, der beim Zugewinnausgleich Bedeutung hat.

 

Die Schwiegereltern bekommen jedoch nicht alles zurück.

 

Zu bemessen ist die Höhe des Rückzahlungsanspruches wie folgt:

  • ·
Dauer der Ehe von der Zuwendung bis zur Trennung,
  • ·

Höhe der durch die Zuwendung noch vorhandenen Vermögensmehrung,

  • ·

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schwiegerkindes und der Schwiegereltern.

 

Der Rückgewähranspruch ist übrigens bei der Zugewinnberechnung der Eheleute als Position im Soll des Schwiegerkindes einzustellen. Der Zugewinn des Schwiegerkindes wird damit nicht mehr durch die Zuwendung erhöht, so dass die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme – einerseits durch die Schwiegereltern und andererseits durch den Zugewinnausgleich – nicht mehr besteht.

Diese Bewertung ist jedoch völlig unsicher, so dass der BGH sich dazu entschieden hat, das Stichtagsprinzip außer Acht zu lassen und den Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern im Anfangs- und Endvermögen mit dem gleichen Wert ansetzt, ohne Indexierung. Im Ergebnis kann der Anspruch der Schwiegereltern damit im Zugewinn rechnerisch regelmäßig unberücksichtigt bleiben (Ausnahmen: negatives Anfangsvermögens oder Kappungsgrenze nach § 1378 BGB).

Seit der BGH am 3.2.2010 seine Rechtsprechung in Bezug auf die Schwiegereltern-Geschenke geändert hat, konnte er dies an einigen Fallkonstellationen konkretisieren:

Schenkungen von Schwiegereltern – Zugewinnausgleich -  Rückgewähranspruch - Zweckerreichung

BGH, Beschluss vom 26.11.2014 - XII ZB 666/13

a) Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits können ihre Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes nur im Umfang des Tilgungsanteils haben. Mit dem Zinsanteil werden demgegenüber Kosten des laufenden Lebensunterhalts bestritten, welche grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung berechtigen.

b) Zum Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung.

Der Fall:

Der Antragsteller ist der frühere Schwiegervater des Antragsgegners. Er begehrt nach Scheitern der Ehe seiner Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.

Die Ehe wurde 1996 geschlossen. Im selben Jahr erwarben die Ehegatten ein Einfamilienhausgrundstück zu hälftigem Miteigentum und nahmen zur Finanzierung ein Darlehen auf. Der Antragsteller und seine Ehefrau wandten den Ehegatten während der Ehe verschiedene Geldbeträge zu. Unter anderem überwiesen sie von Januar 1997 bis Dezember 2001 monatlich 800 DM und von Januar 2002 bis Juni 2008 monatlich 409 € auf das Girokonto des Antragsgegners.

Der Antragsgegner und die Tochter des Antragstellers (im Folgenden: Tochter) trennten sich im Jahr 2008. Die Ehe wurde durch Urteil vom 9. Februar 2011 rechtskräftig geschieden. Am 16. September 2011 schlossen die Ehegatten eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Antragsgegner übertrug der Tochter seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück gegen Zahlung von 75.000 € sowie gegen Übernahme der Restverbindlichkeiten. Ferner vereinbarten die Ehegatten, dass etwaige wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche ausgeglichen und erledigt sein sollten.

Der Antragsteller hat - aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau - Zahlung von 32.000,04 € als hälftige Erstattung von geleisteten Zuwendungen geltend gemacht.

Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es hierfür weiterer Feststellungen und tatrichterlicher Beurteilung bedarf.

Das Oberlandesgericht hat den Beteiligten Gelegenheit zum weiteren Vortrag zu geben, in welchem Umfang die Darlehensverbindlichkeiten durch die monatlichen Zahlungen getilgt werden sollten und welcher Anteil auf die Zinsen entfiel. Aus der teilweisen Zweckerreichung ergibt sich nicht notwendig der Betrag der Rückforderung. Die teilweise Zweckerreichung muss nur ersichtlich in die letztlich anhand sämtlicher Umstände umfassend zu treffende Billigkeitsabwägung einfließen. Das Oberlandesgericht wird in diesem Rahmen abschließend zu beurteilen haben, ob der dem Antragsgegner verbliebene Vermögenswert noch eine Größenordnung erreicht, die den Fortbestand der Schenkung für den Antragsteller und seine Ehefrau nicht zuletzt auch im Hinblick auf die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unzumutbar erscheinen lässt. In diesem Zusammenhang kann auch das Vorbringen des Antragsgegners Bedeutung erlangen, dass die monatlichen Zuwendungen sich entsprechend früherer Handhabung in einem Rahmen bewegten, in dem auch laufende Wohnkosten angefallen wären (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - FamRZ 2013, 1295 Rn. 23, 25 für Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

 

Aus den Gründen:

Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB , wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 21).

b) Auf schwiegerelterliche Zuwendungen sind jedoch, auch wenn sie als Schenkung zu werten sind, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff.; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 21).

aa) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 jeweils mwN).

Die mit einer Zuwendung verbundene Erwartung, die Schenkung werde dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, ist nur berechtigt, wenn diese entweder gegenständlich oder jedenfalls mit ihrem Gegenwert dazu bestimmt ist, das (Aktiv-)Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erhöhen. Nur dann können die Schwiegereltern erwarten, dass ihr Kind von der Zuwendung dauerhaft profitieren wird. Wenden die Schwiegereltern dem Schwiegerkind dagegen Beträge zur Bestreitung laufender Kosten, insbesondere des täglichen Konsums zu, so verbleibt kein für das eigene Kind nutzbarer Vermögenswert, auch wenn insoweit eine schenkweise Bereicherung des Empfängers eingetreten ist. Erbringen die Schwiegereltern die Zuwendung zur Befreiung von Verbindlichkeiten, so kommt es darauf an, ob und inwiefern die Zuwendung das Vermögen des Empfängers dauerhaft erhöhen soll (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 31).

Die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung, dass die Zuwendung auch dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt, fällt jedenfalls dann (teilweise) weg, wenn das eigene Kind nicht im vorgestellten Umfang von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 , 395). Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können dann auch nicht deswegen verneint werden, weil das eigene Kind Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie ist und diese auch nach der Trennung bewohnt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 30).

bb) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB . Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB ) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 24 zum Unterhalt und vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - FamRZ 2012, 1789 Rn. 25 zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten). Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (BGHZ 181, 77 = NJW-RR 2010, 960 Rn. 72; Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607 , 609; vgl. auch zur früheren Rechtslage Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 , 1583 und BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167 , 1168).

Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind daher auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.

Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 28). Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 FamRZ 2006, 394 , 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365 , 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 , 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN).

cc) Liegen die genannten Voraussetzungen vor und hat der Zuwendende einen Anspruch auf Vertragsanpassung, so hat diese unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 mwN).

Insbesondere ist die Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 31).

In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine Vertragsanpassung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365 , 367 jeweils mwN). Hierbei ist darauf abzustellen, was die Schwiegereltern für den Empfänger insoweit erkennbar nach Treu und Glauben erwarten durften. Dagegen lässt sich - insbesondere bei Immobilien - ohne konkrete Anhaltspunkte keine allgemeine zeitliche Grenze angeben, mit der die vorgestellte Nutzungsdauer abgelaufen ist. Daher verbietet sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Nutzung der angeschafften Immobilie sei ohne weiteres schon dann als hinreichend zu betrachten, wenn eine Ehedauer von 20 Jahren erreicht ist oder wenn die Enkel volljährig geworden sind (wie das Oberlandesgericht auch OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161 und OLG Frankfurt Beschluss vom 4. Juni 2012 - 6 UF 12/12 - [...]; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 231; Büte FuR 2011, 664, 665). Das würde voraussetzen, dass die Schwiegereltern von vornherein die Vorstellung hätten, dass ihr Kind lediglich für eine begrenzte Dauer von der Zuwendung profitieren und eine zugewendete - oder eine ersatzweise angeschaffte andere - Immobilie etwa nach Auszug der Enkelkinder nicht mehr bewohnen werde. Mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte fehlt einer solchen Annahme die Grundlage. Für sie kann insbesondere nicht die Lebenserfahrung angeführt werden. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde gebotene Orientierung an der für die Schenkungsrückforderung gemäß § 528 BGB geltenden Frist von zehn Jahren (§ 529 Abs. 1 BGB ) ist erst recht nicht gerechtfertigt. Die § 528 BGB zugrunde liegende Fallkonstellation ist mit der vorliegenden bereits deshalb nicht vergleichbar, weil im Fall des § 528 BGB mit der Schenkung keine bestimmten Erwartungen im Hinblick auf die künftige Verwendung des Geschenks verbunden sind.

BGH, Beschluss vom 26.11.2014 - XII ZB 666/13

BGH, Beschluss vom 03.12.2014 - XII ZB 181/13

a) Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.

b) Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Schwiegereltern auf dingliche Rückgewähr des dem Schwiegerkind geschenkten Grundeigentums bei Störung der Geschäftsgrundlage.

c) Ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, ist kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung.

d) Die Verjährung der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern richtet sich nach § 196 BGB.

OLG Bremen 2015 zur Rückforderung

Das OLG Bremen hatte im August 2015 einen solchen Fall im Rahmen einer VKH-Entscheidung auf dem Tisch.

 

Die Leitsätze der Entscheidung:

1. Für die Feststellung des Leistungsempfängers einer Geldzuwendung der Schwiegereltern sind - bei Fehlen genauer Angaben - die Angaben auf dem Überweisungsträger, die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos sowie der vorgesehene Verwendungszweck ausschlaggebend.

2. Ehebezogene Schenkungen der Schwiegereltern können nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgreich zurückverlangt werden, wenn die nach Scheitern der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind bestehende Vermögenslage für die schenkenden Schwiegereltern unzumutbar ist.

3. Der im Rahmen des §  313   BGB  vorzunehmende Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung ist nach der sog. Eheerwartung des Schenkers zu bemessen. Angesichts der auf Lebenszeit eingegangenen Ehe wird sich diese Erwartung regelmäßig an der statistischen Lebenserwartung der Ehepartner im Zeitpunkt der Zuwendung orientieren.

 

Aus den Gründen:

(…) War das Geld für gemeinsame Anschaffungen bzw. den Erwerb oder Ausbau einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie bestimmt, spricht dies dafür, dass das Geld beiden Ehegatten zugewandt werden sollte. (…) Es war somit in jedem Schenkungsfalle klar, dass mit den vom Antragsteller überwiesenen Beträgen bei bestimmungsgemäßem Verhalten der Leistungsempfänger Kreditbelastungen beider Ehegatten und somit nicht nur der Tochter allein zurückgeführt werden würden. Dies spricht nach Auffassung des Senats deutlich dafür, dass auch der Antragsgegner als Leistungsempfänger jeweils zu 50 % an den Geldschenkungen des Antragstellers partizipieren sollte. (…) Eben für diese Annahme spricht auch, dass der Antragsteller seinem Schwiegersohn für dessen geschäftliche Aktivitäten unstreitig mindestens 30.000 € hat zukommen lassen. Dies spricht dafür, dass das Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten vor dem Scheitern der Ehe zwischen dem Antragsgegner und der Tochter des Antragstellers so gut war, dass der Antragsteller seinen Schwiegersohn finanziell ohne weiteres unterstützt hat. (…) Die Auffassung des Antragsgegners, es liege eine so genannte Kettenschenkung vor, also der Antragsteller habe zunächst die jeweiligen Beträge nur seiner Tochter geschenkt, die sodann durch die Rückführung der gemeinsamen Darlehen der Eheleute dem Antragsgegner ehebezogene Zuwendungen gemacht habe, folgt der Senat nicht. (…)

 

Zur Höhe:

Der vom Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung beschrittene Weg, auf dem auch die Berechnung des Antragstellers beruht, nämlich bei einer Fortdauer der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind von 20 Jahren nach erfolgter Zuwendung eine vollständigen Zweckerreichung anzunehmen und somit bei kürzerer Ehedauer nach Zuwendung verhältnismäßige Abschläge vom zugewandten Betrag zu machen, ist vom BGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2014  abgelehnt worden. Der Senat favorisiert die von Wever vorgeschlagene Lösung, wonach sich der Abschlag für teilweise Zweckerreichung danach bemisst, in welchem Verhältnis die Dauer nach der Zuwendung bis zum Scheitern der Ehe zur angenommenen Gesamtdauer der Ehe im Zeitpunkt der Zuwendung, der so genannten Eheerwartung, steht. Dieser Vorschlag ist anderen Berechnungsmodellen deshalb vorzuziehen, weil er an die Erwartung des Zuwendenden im Zeitpunkt der Zuwendung anknüpft, die in aller Regel dahin geht, dass die Ehe, die er mit seiner Zuwendung begünstigen will, lebenslang Bestand haben wird. Aus diesem Grund muss die Eheerwartung an die Lebenserwartung beider Ehegatten im Zeitpunkt der Zuwendung anknüpfen. Die Lebenserwartung lässt sich Sterbetafeln entnehmen. (…) Weiteres Abwägungskriterien im Rahmen des §  313  Abs.  1   BGB  ist die Höhe der bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, also dem Scheitern der Ehe Mitte 2012, noch vorhandenen messbaren Vermögensmehrung. Diese stellt die Obergrenze des Erstattungsanspruches dar (BGH, FamRZ 2012, 273).

OLG Bremen, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen 4 UF 52/15

 

Das Ergebnis war in diesem Fall:

Die Beteiligten haben sich in der dem Beschluss nachfolgenden mündlichen Verhandlung, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer erst im Termin vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die Rückzahlung der Hälfte des Betrages verglichen.

Achtung, Schwiegereltern: Verjährungsfalle!

Nun möchten sich die meisten Eltern / Schwiegereltern wahrscheinlich nicht in den Rosenkrieg des Kindes einmischen, sondern erstmal abwarten, bis die Scheidung durch ist.

Das kann eine böse Falle sein, denn wenn viel streitig zu klären ist, kann so ein Scheidungsverfahren ein paar Jahre dauern.

Parallel dazu läuft aber gegen die Schwiegereltern eine dreijährige Verjährungsfrist (nur bei Grundstücksübertragung zehn Jahre). Und diese beginnt schon mit dem Scheitern der Ehe! Das ist spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags. Ein früherer Verjährungsbeginn (Zeitpunkt der endgültigen Trennung und Kenntnis der Schwiegereltern hiervon) erscheint sogar denkbar.

Die Schwiegereltern sind also gut beraten, ihre etwaigen Ansprüche möglichst früh geltend zu machen.

BGH v. 16.12.2015 - XII ZB 516/14

Vorgeschichte:

Änderung der Rechtsprechung des BGH,  3.2.2010

Vermögensaufteilung - Nach einer Scheidung können Schwiegereltern künftig leichter Geldbeträge und Vermögenswerte zurückverlangen, die sie dem Schwiegerkind zukommen ließen. Der Bundesgerichtshof änderte im Februar 2010 seine bisherige Rechtsprechung.       

Der Sachverhalt              

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des künftigen Schwiegersohnes 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis.  

Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.            

Schwiegereltern verlangen Geld zurück

Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.             

Die Revision der Kläger hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berfungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.      

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.           

BGH ändert bisherige Rechtssprechung

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.

Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.   

Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.

 

Ganz und gar nichts hat das übrigens mit der 10-Jahres-Frist bei der Rückforderung von Geschenken wegen Verarmung des Schenkers zu tun, wie ich in einem Forum las, in dem Laien sich gegenseitig Rechtsrat erteilen.


Gericht:
BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06

Was bedeutet das für die Ehegatten?

Hat einer der Ehegatten ein Geschenk von den Schwiegereltern bekommen, z.B. einen Hausanteil, ist nun beim Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten anders zu rechnen als früher! Das leibliche Kind der Schenker hat bei der "Privilegierung" weniger, die schenkenden Schwiegereltern aber unter Umständen mehr als nach früherer Rechtsprechung, wenn sie die Forderung erheben.

BGH: laufende Zuwendungen zum Lebensunterhalt sind keine privilegierte Schenkung

Wenn bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht, dann gibt es eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; diese Vermutung gilt aber nur zugunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert würden, nicht dagegen zugunsten der Vertragsparteien des Rechtsgeschäftes selbst.
Mit der Regelung, dass eine „den Umständen nach zu den Einkünften“ zu rechnende Zuwendung nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dient oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll.
Außerdem geht es um die Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen im Zugewinnausgleich.

Az XII ZB 434/12, Beschluss vom 6.11.2013

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Aktualisiert zuletzt am 24.9.2015



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