Update: Änderung zum 1.1.2013
Die Berechnung des Elterngeldes wird vereinfacht. So wird nicht mehr der tatsächliche Nettoverdienst der letzten 12 Monate vor der Geburt zur Berechnung
herangezogen, sondern eine Pauschale vom Brutto abgezogen und als Berechnungsgrundlage genommen. Da diese meist etwas höher ist als die tatsächlichen Sätze, ergibt sich in der Berechnung ein
geringeres Nettoeinkommen und somit auch weniger Elterngeld. Freibeträge werden nicht mehr berücksichtigt. Wer mit einem Steuerklassenwechsel dem möglichen finanziellen Verlust vorbeugen will, sollte
dies so schnell wie möglich tun, damit es sich überhaupt lohnt.
Beim Elterngeld hat sich zum 1.1.2011 einiges geändert. Es gibt keine Schonfrist – auch für die Eltern, die schon Elterngeld beziehen, gilt sofort die neue Rechtslage.
Die Neuregelungen können möglicherweise dazu führen, dass das bereits bewilligte Elterngeld gekürzt wird oder ganz wegfällt.
Nämlich:
Das Elterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt; Mutter und Vater können den Zeitraum untereinander aufteilen. Die
vollen 14 Monate gibt es aber nur, wenn beide Partner sich an der Betreuung beteiligen, das sind die sogenannten zwei Vätermonate.
Für Alleinerziehende gilt das nicht - sie können die vollen 14 Monate ohne Partner beantragen.
Das Elterngeld beträgt mindestens 300 € monatlich - höchstens 1.800 €.
Gerade steigen die Geburtenraten, da wird das Elterngeld auch schon wieder gekürzt.
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Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.
Wird im Bezugszeitraum von Elterngeld ein weiteres Kind geboren, gibt es nicht doppeltes Elterngeld - denn das zu ersetzende Einkommen wäre ja auch nur ein Mal erzielt worden. Stattdessen gibt es einen so genannten Geschwisterbonus: 10 Prozent Zuschlag des Ein-Kind-Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.
Jetzt ja. Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bei diesen Leistungen anrechnungsfrei.
Jetzt: Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag ab 1.1.2011 vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft
auch den Mindestbetrag von 300 Euro.
Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt
ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag.
Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei.
Folgende Fälle sind möglich:
1. Ihr Erwerbseinkommen vor der Geburt Ihres Kindes wurde durch die Elterngeldstelle bereits festgestellt und Sie erhalten auf dieser Grundlage Elterngeld von
mehr als 300 Euro monatlich (ohne Geschwisterbonus bzw. Mehrlingszuschläge). Für Sie ändert sich nichts. In diesem Fall bleibt das Elterngeld wie bisher in Höhe
von 300 Euro anrechnungsfrei.
2. Sie hatten vor der Geburt Ihres Kindes ein Erwerbseinkommen von unter 300 Euro. Es ist daher zu keinen Feststellungen der Elterngeldstelle gekommen. Sie
erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro Elterngeld (gegebenenfalls plus Geschwisterbonus oder Mehrlingszuschläge). Jetzt benötigt der Leistungsträger von Ihnen aktiv
eine Information, dass bei Ihnen ein Elterngeldfreibetrag zu berücksichtigen ist. Wenden Sie sich bitte baldmöglichst an Ihre Elterngeldstelle.
Der Elterngeldanspruch entfällt ab 1.1.2011 für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei 250.000 Euro.
Wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt, wird die Elterngeldstelle in passenden Fällen nur unter Vorbehalt leisten.
Beim Unterhalt bleibt das Mindestelterngeld von 300 € grundsätzlich anrechnungsfrei - sowohl auf Seiten des Berechtigten wie des Verpflichteten.
Aber nicht in allen Fällen:
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.12.2010 - 9 UF 79/10
Üblicherweise handelt es sich bei dem Bezug von Elterngeld um einen Monatsbetrag von 300 Euro als sogenannter Sockelbetrag, der mindestens bezogen wird. Elterngeld ist nur insoweit unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, als der Mindestsatz von 300 Euro (bei Inanspruchnahme des halben Elterngeldes 150 Euro) überschritten wird. Ausnahmsweise ist das Elterngeld aber vollständig, also selbst ohne den Abzug des Mindestsatzes von 300 Euro (150 Euro) zuzurechnen, wenn der das Elterngeld Beziehende als Unterhaltsberechtigter seinen Unterhalt verwirkt hat oder als Unterhaltsverpflichteter einer gesteigerten Obliegenheit ausgesetzt ist.
LSG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 21.10.2010, Az. L 5 EG 4/10:
Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes müssen spätere Steuerrückzahlungen nicht berücksichtigt werden, da diese nicht prägend sind für den Lebensstandard des zur Bemessung heranzuziehenden 12-Monatszeitraums. Im Streitfall hatte eine Mutter nach Erhalt ihrer Einkommenssteuerbescheide für 2007 und 2008 - mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1.200 € - die zuständige Elterngeldstelle zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruchs aufgefordert - jedoch ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Ablehnung im Berufungsverfahren nun bestätigt.
Begründung: Das Elterngeld ist dazu da, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einnahmen zugrunde gelegt werden, die in dem maßgebenden Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes tatsächlich geflossen sind. Spätere Steuerrückerstattungen bleiben damit außen vor.
Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?
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Informieren Sie sich zuerst über das Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis. Rufen Sie die Aachener Kanzlei für Familienrecht an unter 0241 5152657, schreiben Sie eine email an info(at)mainz-kwasniok.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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