In der Euregio ist das Alltag: Wir arbeiten in Deutschland, aber wir leben in Vaals, Lemiers, Kerkrade, Kelmis, Gemmenich, Raeren, Eynatten, Hauset, Eupen ... so als seien das alles nur Vororte von Aachen.
Was bedeutet das im Fall der Ehekrise?
Zum Glück gibt es dafür europarechtliche Vorschriften. Zum Unglück sind sie recht vielfältig und unübersichtlich. Ein Traum für uns im Dreiländereck tätige Familienrechtler wird das "vereinheitliche europäische Scheidungsrecht" sein, wenn es denn dann eines Tages kommt. So weit ist es aber noch nicht.
Lapidar gesagt: Wo Sie wollen! Jedenfalls gibt es in den Grenzgänger-Fällen häufig die Wahl.
Beispiel: Zwei Deutsche leben in Belgien. Sie können das Scheidungsverfahren sowohl in Deutschland (Berlin-Schöneberg) als auch in Belgien (z.B. Eupen oder Verviers) einleiten.
Wer von den beiden Ehegatten entscheidet das? Der Schnellere! Wer seinen Antrag zuerst einreicht, hat das zuständige Gericht gewählt, der andere muss sich darauf einlassen. Beratung im Vorfeld ist also sehr wichtig! Am besten unmittelbar nach der Trennung, weil die Staaten unterschiedliche Fristen für die Einreichung einer Scheidung kennen.
Das kommt darauf an.
Jedenfalls ist es nicht automatisch so, dass ein deutsches Gericht deutsches Recht anwendet und ein belgisches Gericht belgisches Recht. Das kann auch über Kreuz gehen!
In manchen Rechtsfragen kann es für Sie von erheblichem Unterschied sein, nach welchem Recht Sie geschieden werden bzw. über Unterhalt oder Zugewinn entschieden wird. Die Wahl des Gerichtsstandes ist daher sehr oft taktisch.
Dazu müssen wir jeden einzelnen Fall gut beleuchten:
und so weiter ...
Danach kann ich beurteilen:
Und ganz besonders wichtig:
Um all das zu beurteilen, arbeite ich mit Kollegen aus dem Ausland zusammen und treffe mich zweimal jährlich in einem internationalen Anwalts-Arbeitskreis.
Sie sehen also: auch als Grenzgänger sind Sie bei mir in kompetenten Händen!
Dasselbe gilt für die Deutschen, die im Ausland leben, z.B. bei den europäischen Organisationen in Brüssel.
Die Rom-III-Verordnung regelt, welches Recht das angerufene Gericht auf die Ehescheidung anzuwenden hat. Binationalen Eheleuten wird die Rechtswahl erleichtert. Mehr dazu lesen Sie hier.
Die EU-Kommission plant, den Rechtsrahmen bei grenzüberschreitenden Ehesachen und elterlicher Verantwortung im Sinne von betroffenen Kindern zu überarbeiten. Am 15. April 2014 wurde der Bericht über die Anwendung der Verordnung 2201/2003/EG (Brüssel-IIa) über Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend der elterlichen Verantwortung veröffentlicht. Dieser attestiert mangelnde Klarheit über die Gerichtszuständigkeit bei grenzüberschreitenden Ehesachen und Sorgerechtsfällen, auch im Verhältnis zu Drittstaaten, sowie Probleme bei der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Außerdem bestünden Mängel bei der behördlichen Zusammenarbeit. Weiter sei über die Kodifizierung der Rechtsprechung des EuGH zur grenzüberschreitenden Kindesentführung nachzudenken. Die Kommission führt aus diesen Gründen eine öffentliche Konsultation zur Brüssel II a-Verordnung bis zum 18. Juli 2014 durch.
Der kann durchgeführt werden, auch wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wo Ehegatten geheiratet haben, ist völlig unerheblich. Wer auf Hawaii oder im afrikanischen Busch geheiratet hat, weil es dort so schön war, will ja nicht das Recht des fremden Landes auf seine Scheidung angewendet wissen!
Bisher war die gemeinsame Staatsangehörigkeit das A und O.
Das hat sich ab 21.6.2012 durch die europäische Rom-III-Verordnung geändert.
Wohnen zwei Deutsche in Vaals oder Kelmis und leben dort auch noch, wenn die Scheidung eingereicht wird, gilt niederländisches bzw. belgisches Eherecht! Wer das nicht will, kann in einem (deutschen) notariellen Ehevertrag deutsches Recht wählen, auch noch nach der Trennung. Durch einen Umzug zur rechten Zeit kann das Recht verändert werden.
Das Paar hat nach der Rom-III-Verordnung vier Rechtswahloptionen: (1) das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Paares zum Zeitpunkt des Vereinbarungsschlusses, (2) das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes, sofern sich zum Zeitpunkt des Vereinbarungsschlusses einer der beiden dort aufhielt, (3) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der beiden zum Zeitpunkt des Vereinbarungsschlusses hatte oder (4) das Recht des Staates, in dem sie das Gericht angerufen haben.
In welchem Land Eheleute geheiratet haben, darauf kommt es gar nicht an. Die Hochzeit auf Hawaii soll ja nicht hawaiianisches Eherecht mit sich bringen. Neu nach der Verordnung Rom III ist aber, dass die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr sicherstellt, dass die Ehe nach deutschem recht geschieden wird.
Nacheinander werden folgende Kriterien geprüft:
a) beide Ehegatten leben zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts in demselben Land, oder anderenfalls
b) gilt das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder letztlich
d) gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Auf Deutsch: "Gerichts-Bummel". - In manchen Konstellationen kann man zwischen zwei zuständigen Staaten und deren Rechtsordnungen wählen. Das gilt für binationale Ehen wie für Grenzgänger. Es gilt dann der Grundsatz: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst": Der Antrag, der zuerst bei einem der Gerichte in den möglichen Staaten eingeht, verdrängt die andere Zuständigkeit. Es kann daher anwaltliche Taktik sein, als Erster einen Antrag zu stellen, um sich bestimmte erwünschte Rechtsfolgen zu sichern. Durch die Rom-III-Verordnung soll dieser Reiz verringert werden.
Das folgende Beispiel zeigt, dass das sogenannte "forum-shopping" auch nach Inkrafttreten der Rom III-Verordnung nicht verhindert werden kann. Der Ehegatte, der in diesen Fällen zuerst die Scheidung einreicht, kann damit das anzuwendende Recht bestimmen.
Beispielfall:
Josie, Belgierin, ist mit Walter, Deutscher, verheiratet. Sie haben auf Hawaii im Urlaub geheiratet, dann einige Jahre in Deutschland gewohnt, zuletzt aber in Raeren (Belgien). Walter zieht aus dem
gemeinsamen Haus aus, zurück nach Aachen (Deutschland). Anderthalb Jahre später stellt sich Josie die Frage, ob sie in Deutschland nach deutschem Recht oder in Belgien nach belgischem Recht
geschieden werden möchte. Derjenigen von beiden, der zuerst den Scheidungsantrag einreicht, hat die Wahl!
Die Prüfungsreihenfolge lautet:
Sind beide Deutsche, kann der Antrag auf Ehescheidung in Berlin gestellt werden.
Wenn für Sie das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig ist, sorge ich für Ihre anwaltliche Begleitung im Termin. Ihnen entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten oder Gebühren.
Wichtig zu wissen: Bei Grenzgängern wird der Versorgungsausgleich immer durchgeführt, wenn es deutsche Rentenanwartschaften gibt - egal in welchem Land geschieden wird oder nach welchem Recht (siehe dazu unten den Gesetzestext). Manchmal muss man dazu ein gesondertes Verfahren einleiten. Wohnen beide im Ausland, ist dafür das Familiengericht in Berlin-Schöneberg zuständig. Es entscheidet meist nach Aktenlage schriftlich, keiner muss extra dort anreisen. Die Klärung der Rentenkonten dauert bei Auslandszeiten häufig besonders lange. Mehr über den Versorgungsausgleich im Allgemeinen erfahren Sie hier, mehr über die Besonderheiten, wenn beide nach wie vor im Ausland leben, hier:
Art. 17 EGBGB
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009
Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen,
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1. |
wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder |
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2. |
wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt, |
soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.
Zum 18. Juni 2011 ist die europäische Unterhaltsverordnung in Kraft getreten.
Die Unterhaltsverordnung der Europäischen Union ist ab dem
18. Juni 2011 in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht, ohne dass die einzelnen Mitgliedsländern erst noch eine Umsetzung durch nationale Gesetze
vornehmen muss. Allerdings benötigen die Länder noch Durchführungsbestimmungen, die Deutschland bereits in einem Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht
hat.
Die neue europäische Unterhaltsverordnung soll die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtern. Unterhaltsberechtigte können damit ab Juni 2011
die ihnen zum Unterhalt Verpflichteten europaweit besser aufspüren und zur Zahlung ihrer Unterhaltsschulden veranlassen.
Unterhaltsentscheidungen aus anderen EU-Staaten können ab diesem Zeitpunkt einfacher vollstreckt werden. Bisher müssen ausländische Urteile in einem gesonderten
Verfahren für vollstreckbar erklärt werden, und zwar immer dort, wo vollstreckt werden soll. Künftig entfällt das Zwischenverfahren, und deutsche Unterhaltsurteile
können in fast allen EU-Staaten unmittelbar durchgesetzt werden. Beispielsweise kann dann eine deutsche Mutter direkt den belgischen oder niederländischen
Gerichtsvollzieher beauftragen, ein deutsches Unterhaltsurteil für ihr Kind und für sich zu vollstrecken.
Für die Durchführung richten alle EU-Mitgliedstaaten zentrale Behörden ein, die bei grenzüberschreitenden Unterhaltsstreitigkeiten eng zusammenarbeiten sollen.
Benötigen Unterhaltsberechtigte Hilfe, sollen sie sich an die zentrale Anlaufstelle ihres Staates wenden können. So kann diese zentrale Behörde eines Mitgliedstaates etwa helfen, den Aufenthaltsort
des Unterhaltsschuldners ausfindig zu machen.
Die zentralen Behörden müssen ihren Personal- und Sachaufwand selbst tragen und dürfen ihn nicht den Unterhaltsberechtigten in Rechnung stellen. Benötigt ein Unterhaltsberechtigter zusätzlich
rechtlichen Beistand, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.
Für Rechtsstreitigkeiten in dieser komplizierten Materie sollen zukünftig nur spezialisierte Gerichte zuständig sein.
Grenzüberschreitende Vollstreckung: Zum 10.1.2015 ist die EG-VO 44/2001 aufgehoben und durch die EU-VO 1215/2012 abgelöst worden
Die europäische Unterhaltsverordnung gilt nicht für Dänemark, Großbritannien und Irland. Sie gilt - das ist mein Alltag - für Belgien und die Niederlande.
Ein deutsches unverheiratetes Paar wohnt in Eupen, Kelmis, Raeren oder Kerkrade - also im Ausland.
Ein Baby wird geboren. Es bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Nach welchem Recht beurteilt sich nun das Sorgerecht?
Was passiert, wenn das Kind nach Deutschland zieht?
Zum 10. Januar 2015 hat sich bei der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung in der EU einiges geändert. Der in einem Mitgliedstaat erworbene Vollstreckungstitel kann ohne weiteres Verfahren in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden. Das betrifft also auch alle anderen Forderungen, nicht nur den Unterhalt (siehe oben). Die Modalitäten der Zwangsvollstreckung bestimmen sich dann aber nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt werden soll.
Ab 17.8.2015 richtet sich Ihr Erbrecht nicht mehr nach Ihrer Staatsangehörigkeit, sondern nach Ihrem letzten Wohnsitz.
Mehr dazu lesen Sie hier:
Das OLG Koblenz hatte mit deutsch-luxemburgischen Grenzgängern zu tun und sich bei der Gelegenheit ausführlich mit den Fragen von Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bei Grenzgänger-Kindern befasst. Insofern sind diese Erwägungen für deutsch-belgische oder deutsch-niederländische Unterhaltsfälle hilfreich, wenn fraglich ist, in welchem Land der gewöhnliche Aufenthalt ist und das Recht welchen Landes für die Unterhaltsfrage anwendbar ist.
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 13 UF 825/14
Leitsatz:
Hat ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so richtet sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht.
Der Fall:
Das minderjährige Kind lebt beim Vater im deutsch-luxemburgischen Grenzgebiet. Der Vater hat zwei Wohnsitze, sowohl in D wie in LUX, in LUX im Haus seiner Mutter. In LUX bezieht er das Kindergeld für den Sohn, weil er dort Einkommen hat. In LUX ist er krankenversichert. Das Kind besucht die Schule in D. Dort ging er auch schon in den Kindergarten. Zum Umgang holt die Mutter ihn von der Schule in D ab und bringt ihn zu der Wohnung in D zurück. Kind und Vater sind Deutsche, die Mutter ist Bulgarin. Die Mutter lebt mit ihrem neuen Ehemann in LUX. Der Vater gibt an, er habe zusammen mit dem Kind in D seinen Hauptwohnsitz und in LUX seinen Nebenwohnsitz.
Das OLG Koblenz:
Die deutschen Gerichte sind hier international zuständig und die Antragsgegnerin ist nach deutschem Recht in Abänderung des bulgarischen Unterhaltstitels zur Zahlung des Mindestunterhalts unter Anrechnung der aus Luxemburg bezogenen Kindergeldleistungen verpflichtet.
Vorliegend ergibt sind die Zuständigkeit der deutschen Gerichte bereits aus Art. 5 EuUnterhVO infolge rügeloser Einlassung der Antragsgegnerin auf das amtsgerichtliche Verfahren. Zwar hat die Kindesmutter die Zuständigkeit im Termin am 01.07.2014 vor dem Familiengericht gerügt. Sie hätte dies jedoch bereits in ihrer zuvor erfolgen schriftsätzlichen Einlassung tun müssen. Die Vorschrift des Art. 5 EuUnterhVO entspricht dem Art. 24 EuGVVO und dessen Vorgänger, dem Art. 18 EuGVÜ. Zu letztgenannter Norm hat der EuGH entschieden, dass der Tatbestand der rügelosen Einlassung autonom auszulegen ist. Danach ist die Rüge des Mangels der internationalen Zuständigkeit dann verspätet, wenn sie erst nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. EuGH Urteil vom 24.06.1981 - 150/80 - [...]). Anders als z.B. nach §39 ZPO muss die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit deshalb bereits in der ersten Antrags-/Klageerwiderung enthalten sein (vgl. OLG Celle Urteil vom 26.03.2008 - 3 U 238/07 - [...] und Musielak/Stadler ZPO 11. Aufl. 2014 Art. 24 EuGVVO Rn. 3).
Unabhängig von der Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung folgt die internationale Zuständigkeit der angerufenen deutschen Gerichte hier jedoch auch aus Art. 3 b EuUnterhVO (i.V.m. § 28 AUG ). Nach Art. 3 b EuUnterhVO kann grundsätzlich das Gericht an dem Ort international zuständig sein, an dem die unterhaltberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Denn zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Antragsteller als unterhaltberechtigte Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
aa)
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich zum einen nach den objektiven Merkmalen der Dauer und Beständigkeit sowie nach dem Schwerpunkt der Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht. Zum anderen ist jedoch auch der Wille in Bezug auf einen Daseinsmittelpunkt zu berücksichtigen. Speziell bei Kindern kommt dabei dem Ort eine wesentliche Bedeutung zu, an dem eine gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Dieser Ort ist vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller besonderen tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls zu ermitteln. Zu den Kriterien, in deren Licht das nationale Gericht den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes festzustellen hat, gehören insbesondere die Umstände und Gründe des Aufenthalts des Kindes sowie dessen Staatsangehörigkeit. Des Weiteren kommt auch dem Alter des Kindes eine besondere Bedeutung zu. Denn das soziale und familiäre Umfeld des Kindes besteht aus je nach Alter des Kindes unterschiedlichen Faktoren. So sind im Fall eines Kindes im schulpflichtigen Alter andere Faktoren zu berücksichtigen als im Fall eines nicht mehr die Schule besuchenden Minderjährigen oder im Fall eines Säuglings. Im Allgemeinen ist das Umfeld eines Kindes von geringem Alter weitgehend ein familiäres Umfeld, das durch die Bezugsperson oder -personen bestimmt wird, mit denen das Kind zusammenlebt, die das Kind tatsächlich betreuen und die für es sorgen (vgl. EuGH FamRZ 2011, 617).
bb)
Der Antragsteller ist Deutscher und geht in Deutschland zur Schule, nachdem er hier bereits den Kindergarten besucht hat. Sein Vater verfügt in D auch über Wohnraum. An diese Adresse bringt die Antragsgegnerin das Kind nach Umgangskontakten unbestritten zurück; die Abholung erfolgt unstreitig an der Schule in D. Dies alles sind starke Indizien für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland. Zwischen den Kindeseltern wurde vor dem Amtsgericht Bitburg diverse Kindschaftsverfahren geführt. Von Seiten des Jugendamtes des ...[X]kreises wurden dabei ersichtlich keine Zuständigkeitsprobleme mangels Wohnsitzes bzw. Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland gesehen.
Allein der Umstand, dass viele Kinder aus Luxemburg in D in die Schule gehen, steht dem nicht entgegen.
Das nun eingereichte Certificat de Résidence der Gemeinde ...[Y] (Lux) mit Ausstellungsdatum 05.02.2015 vermag angesichts der anderen aufgeführten Umstände den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in ...[Z] (D) ebenfalls nicht ausreichend in Frage zu stellen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Übersetzung mit "Aufenthaltsbescheinigung" in der Rechtsterminologie nicht zutreffend ist. Denn die Aufenthaltsbescheinigung wird u.a. an Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates nach fünf Jahren ordnungsgemäßem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet ausgestellt und sie ist bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'Immigration) des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères) zu beantragen. Demgegenüber gibt das Certificat de Résidence Auskunft über den Wohnsitz der betreffenden Person, wird vom Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung ausgestellt und rechtsterminologisch mit "Wohnsitzbescheinigung" übersetzt.Der gemeldete Wohnsitz muss jedoch nicht der alleinige Wohnsitz sein und somit auch nicht mit dem tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt zusammenfallen. Die Meldebestätigung ist damit lediglich ein Indiz. Deren Beweiswirkung wird vorliegend jedoch bereits durch die vorgelegte, den Kindesvater und damit unstreitig die Betreuungsperson des Antragstellers betreffende Meldebescheinigung der Verbandsgemeindeverwaltung in D neutralisiert.
Was die von ihr als Zeugen benannten Personen (Lehrerinnen und Ehemann der Antragsgegnerin) konkret zum persönlichen Aufenthalt des Antragstellers bekunden sollen, hat die Antragsgegnerin nicht ansatzweise dargetan. Insoweit würde es allenfalls um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln.
cc)
Somit verbleibt als gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers - und dessen Vater - in Deutschland sprechender Gesichtspunkt der volle Bezug des Kindergelds aus Luxemburg und die luxemburgische Krankenversicherung. Auch damit dringt die Antragsgegnerin jedoch nicht durch.
Haben der Antragsteller und sein Vater ihren gewöhnlichen Aufenthalt in D, bestünde allerdings nach deutschem Recht ein Kindergeldanspruch. Denn § 62 EStG knüpft allein an einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an; der Ort der Beschäftigung - hier Luxemburg - ist demgegenüber unerheblich. Wohnsitz i.S.v. § 62 EStG bedeutet dabei nicht Hauptwohnsitz. Vielmehr genügt das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die (objektiv) darauf schließen lassen, dass die Wohnung nicht nur vorübergehend beibehalten und benutzt wird; es darf sich nicht nur um ein bloßes Aufenthaltnehmen z.B. zu Erholungs- oder Besuchszwecken handeln.
Ist der Kindesvater in Deutschland kindergeldberechtigt, dürfte Luxemburg grundsätzlich nur noch den Differenzbetrag zahlen. Dass demgegenüber volles luxemburgisches Kindergeld bezogen wird, lässt sich vorliegend jedoch mit den Europäischen Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme erklären. Denn auch bei einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in D ist infolge einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Kindesvaters in Luxemburg allein dieses Land für die Kindergeldleistungen zuständig. (weitere Ausführungen folgen)
Schließlich trifft auch die Behauptung der Antragsgegnerin, die luxemburgische Krankenversicherung des Antragstellers (also des Kindes) setze einen festen Wohnsitz mit gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg voraus, nicht zu. (weitere Ausführungen folgen)
dd)
Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Antragsteller zwar seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland darzutun und notfalls zu beweisen hat. Die Antragsgegnerin hat es jedoch nicht vermocht, die hier für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in D sprechenden Umstände und Indizien zu erschüttern.
Es folgen sodann Ausführungen zum materiellen Unterhaltsrecht nach Art. 15 EuUnterhVO i.V.m. Art. 3 ff. HUntProt.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 HUntProt ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die unterhaltberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Insoweit besteht also ein Gleichlauf zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 3 b EuUnterhVO.
OLG Koblenz - Beschluss vom 04.03.2015 (13 UF 825/14)
23.9.2013:
Das grenzüberschreitende Partnerschaft- und Ehegüterrecht ist einen weiteren, wichtigen Schritt vorangekommen. Verheiratete in internationalen Ehen und eingetragene Partnerschaften mit internationalem Bezug könnten bald von einer einheitlichen europäischen Regelung profitieren. Am 10. September 2013 stimmte das Parlament im nach Art. 81 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anhörungsverfahren (Ehegüterrecht, Partnerschaftsgüterrecht) über die Kommissionsvorschläge KOM(2011) 126 bzw. KOM(2011) 127 ab. Die Berichterstatterin Alexandra Thein wies auf die Vorteile hin: die Schaffung eines klaren rechtlichen Rahmens, die Wahlfreiheit bezüglich des zuständigen Gerichts sowie die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in den anderen Mitgliedstaaten. Thein betonte die Wichtigkeit, im Partnerschaftsgüterrecht parallel zum Ehegüterrecht Rechtswahl zu gewähren. Nun ist der Rat aufgefordert, darüber abzustimmen.
Hinsichtlich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften bestehen im Rat angesichts nationaler Traditionen sehr unterschiedliche Positionen. Während einige Delegationen auf die besondere Stellung der Ehe in ihren nationalen Verfassungen hinweisen, halten andere an der Parallelität der beiden Verordnungen fest und fordern eine Gleichbehandlung von Ehe und homosexueller Partnerschaft.
Die beteiligten Eheleute und ihre in den Jahren 2000 und 2003 geborenen Töchter hatten in Bratislava gelebt. Dort waren die Kinder geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Nachdem sich die
Eheleute getrennt und die Scheidung beantragt hatten, übten sie die elterliche Sorge über die beiden Kinder, die bei der Mutter lebten, weiterhin gemeinsam aus.
Anfang September 2012 zog die Mutter mit den beiden Kindern nach Augustdorf, um in Deutschland als Lehrerin zu arbeiten.
Der Vater, der mit dem Wegzug der Kinder nach Deutschland nicht einverstanden war, beantragte ihre Rückführung in die Slowakei nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).
Ebenso wie das Amtsgericht Hamm hat der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm dem Antrag des Kindesvaters entsprochen. Die Voraussetzungen für eine Rückführung seien erfüllt, weil die Mutter die Kinder widerrechtlich, nämlich ohne Zustimmung des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters, von der Slowakei nach Deutschland verbracht habe. In der Slowakei hätten die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Nach Art. 13 HKÜ erhebliche, einer Rückführung entgegenstehende Gründe, könne der Senat nicht feststellen.
Als solche kämen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls in Betracht, weil das HKÜ die Beteiligten von einer widerrechtlichen Entfernung abhalten und eine Sorgerechtsentscheidung am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Kinder sicherstellen solle. Derart schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls seien bei einer Rückführung der beiden Kinder nicht zu erwarten.
Die Kinder seien in der Slowakei aufgewachsen und könnten dort vom Vater betreut werden. Dass sie im Rahmen ihrer Anhörung erklärt hätten, sie wollten in Deutschland bei ihrer Mutter bleiben und nicht mit ihrem Vater in der Slowakei zusammenleben, rechtfertige keine andere Entscheidung. Diese Vorstellung beruhe auf einer von der Mutter hervorgerufenen Drucksituation, nachdem diese ihren Töchtern klar gemacht habe, dass sie sich gegen sie und ein Zusammenleben mit ihr entscheiden würden, wenn sie sich vorstellen könnten, zum Vater in ihr altes Lebensumfeld zurückzukehren. Das habe die Anhörung der Kinder durch den Senat gezeigt.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.11.2012 - II-11 UF 250/12
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2013
Grenzüberschreitendes Wechselmodell - VG Aachen verpflichtet das Land NRW dazu, eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule in den Niederlanden zu erteilen
Der Fall: Bis zur Scheidung ihrer Eltern hat die 12jährige ununterbrochen in den Niederlanden gelebt und dort die achtjährige Basisschool nahezu durchlaufen. Seit der Trennung der Eltern lebt sie wöchentlich von mittwochs bis freitags und alle zwei Wochen zusätzlich von freitags bis montags bei ihrem Vater in den Niederlanden.
Gemeldet ist sie bei der Mutter in Deutschland. International gibt es nicht die Möglichkeit eines zweiten Wohnsitzes in den Niederlanden.
Das Problem: Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz ist die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen.
Die Entscheidung: Hier liege aber ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vor. Die Schülerin besitze neben der deutschen auch die niederländische Staatsangehörigkeit. Ihr Vater sei Niederländer.
Von Bedeutung sei auch die „Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Land NRW“. Darin werde das außerordentliche Interesse beider Seiten betont, in einem zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Das niederländische Havo-Diplom, das die Schülerin anstrebe, entspreche der deutschen Fachhochschulreife.
Quelle: (VG Aachen 19.5.15, 9 K 2036/14) - Pressemitteilung des VG Aachen vom 3.6.15
Unsere belgischen Nachbarn kennen einen Familienstand, den wir in Deutschland nicht kennen: Eine eingetragene Lebenspartnerschaft (cohabitation légale) zwischen Mann und Frau. Das ist keine Ehe, keine nichteheliche Lebensgemeinschaft, sondern ein Zwischending. Anders als die Ehe ist dieses Modell gerade nicht auf „lebenslang“ angelegt. Man kann sie recht niedrigschwellig eingehen durch gemeinsame Unterschrift beim Amt, und man kann sie einseitig wieder kündigen ohne Scheidungsprozedur. Während des Zusammenlebens haben die Partner die Pflicht, füreinander zu sorgen, nach der „Kündigung“ aber gibt es keine Unterhaltspflichten.
Ein deutscher Beamter, der eine solche „eingetragene Lebenspartnerschaft“ in Belgien mit einer Frau führte, wollte vom deutschen Staat den „Verheiratetenzuschlag“ gezahlt bekommen. Seine Begründung: „Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird Beamten gewährt, die verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben.“
Hier sind es aber nur zufällig dieselben Begriffe – inhaltlich ist das etwas anderes. Die deutsche „Lebenspartnerschaft“ ist ja unsere Homo-Ehe, wiederum mit sehr ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Ehe, vor allem auch nach deren Auflösung.
Daher urteilte das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 09.10.2015 - 1 K 2135/14 ): Es gibt keinen Familienzuschlag für einen Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Belgien lebt, denn die Cohabitation légale ist nicht auf Dauer angelegt und unterscheidet sich daher von Ehe bzw. Eingetragener Lebenspartnerschaft.
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folge keine Pflicht zur Gleichstellung der cohabitation légale mit der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz. Diese seien nicht vergleichbar. Der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sei gemein, dass sie auf Dauer angelegt seien und eine gegenseitige Einstandspflicht der Partner (auch über die Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft hinaus) begründeten. Dies sei bei der cohabitation légale gerade nicht der Fall. Sie weise neben geringeren Anforderungen an ihre Begründung ausschließlich auf das Zusammenleben als solches bezogene (z.T. sehr limitierte) Rechte und Pflichten auf und könne durch "Vertrag" bzw. einseitige "Kündigung" beendet werden. Gegen eine Vergleichbarkeit mit der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft spreche ferner, dass die Betroffenen nicht einmal ein Paar sein müssen. Vielmehr stehe die cohabitation légale auch Verwandten und anderen platonisch Zusammenlebenden offen.
Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln.
Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Lebenspartnerschaftsnamens ist unwirksam.
BGH XII ZB 609/14, Beschluss vom
20.7.2016
Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?
Da es für unsere Region von zentraler Wichtigkeit ist, über die Grenzen hinaus die Mobilität und den grenzüberschreitenden Arbeitsmarkt zu fördern, ist es wichtig, Bürger und
Unternehmen über Möglichkeiten und Chancen, die Europa bietet, zu informieren und zu beraten. Dafür wurde der Grenzinfopunkt errichtet.
Auf der Homepage www.grenzinfopunkt.eu finden Sie viele nützliche Links und Broschüren. Dort können Sie auch direkt Anfragen an die Berater
der Regio e.V. stellen. Sie können die Berater auch in ihren Büros am Katschhof oder im Eurode Business Center besuchen.
Daneben veranstaltet Regio e.V. Sprechtage für Bürger und Unternehmen, Fachseminare und weitere Informationsveranstaltungen zu aktuellen Themen in unserer Region.
im Bürgerservice - Verwaltungsgebäude am Katschhof
Johannes-Paul-II.-Str. 1
52062 Aachen
Telefon: +49 (0)241 5686155
Öffnungszeiten:
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09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr |
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09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr |
Mittwoch: |
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Eurode Park 1
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Tel. +49 (0)2406 9879292 (D)
Tel. +31 (0)45 5456178 (NL)
Öffnungszeiten:
Montag: |
08:30 - 16:00 Uhr |
Dienstag |
08:30 - 16:00 Uhr |
Mittwoch: |
nur nach Terminvereinbarung |
Donnerstag: |
10:00 - 18:00 Uhr (ab 16:00 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung) |
Freitag: |
Geschlossen |
Auch die Europäische Kommission hat eine Anlaufstelle für Grenzgänger-Fragen geschaffen, nämlich EURES, diese finden Sie hier.
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