Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Wohnvorteil: Mal komplette Marktmiete, mal ersparte Miete - es kommt darauf an

In jeder Unterhaltsberechnung, in der eine Person in Eigentum wohnt, muss der Wohnvorteil ermittelt werden. Dafür gibt es verschiedene Faktoren, nämlich die ersparte Miete, die erzielbare Miete, die Höhe der Hypotheken-Zinsen, die Höhe der Tilgung (mit der Frage nach der sonstigen Altersvorsorge), die auf Mieter nicht umlegbaren Nebenkosten und evtl. Instandhaltungsrücklage. All dies ist beim Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Studentenunterhalt und Elternunterhalt relevant - aber durchaus immer verschieden, und auch zeitlich veränderlich. An der Wohnvorteils-Frage scheitern die meisten selbstgebastelten Unterhaltsberechnungen von Laien.

Ob der Wohnvorteil nach dem objektiven Mietwert oder in einer geringeren Höhe zu bemessen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der die Immobilie Nutzende gehalten ist, diese anderweitig zu verwerten. Soweit das von einem Ehegatten vor dem endgültigen Scheitern der Ehe (regelmäßig vor Zustellung des Scheidungsantrags) mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht erwartet werden kann, ist der Wohnvorteil in dieser Zeit nur in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie es sich für eine Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten als angemessen darstellt. Der Gebrauchswert der - für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen - Wohnung ist deswegen regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende, angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Der volle Wohnvorteil kommt grundsätzlich erst dann zum Tragen, wenn mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 14 ff.).

 

Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt hat der Senat demgegenüber darauf abgehoben, dass es auf eine vom Unterhaltspflichtigen nicht hinzunehmende Schmälerung des eigenen Bedarfs hinauslaufen würde, wenn bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit Mittel berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er - wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist - nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Da durch eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige häufig bereits langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigt würde, muss beides im Rahmen des rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Unterhaltsanspruchs von Eltern als unterhaltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. In solchen Fällen ist deshalb grundsätzlich nur die für eine angemessene Wohnung ersparte Miete als Einkommen anzurechnen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 f.).

 

Geht es dagegen um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16). Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist zwar nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber aber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht). Dies beruht auf ihrer besonderen Verantwortung für den angemessenen, nicht nur den notwendigen Unterhalt ihrer Kinder. Für die Eltern besteht deshalb eine besondere Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zur Ertrag bringenden Nutzung von Vermögenswerten. Wenn in dieser Hinsicht mögliche und zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch insoweit nicht nur die tatsächlichen, sondern ebenfalls fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 FamRZ 2013, 616 Rn. 18 mwN).

Aus dem BGH - Beschluss vom 19.03.2014 (XII ZB 367/12):  Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner weiterhin Einkünfte wegen der Nutzung des im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Einfamilienhauses anrechnen lassen muss. (…) Ob der Wohnvorteil nach dem objektiven Mietwert oder in einer geringeren Höhe zu bemessen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der die Immobilie Nutzende gehalten ist, diese anderweitig zu verwerten. Soweit das von einem Ehegatten vor dem endgültigen Scheitern der Ehe (regelmäßig vor Zustellung des Scheidungsantrags) mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht erwartet werden kann, ist der Wohnvorteil in dieser Zeit nur in einer Höhe (…) zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende, angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Der volle Wohnvorteil kommt grundsätzlich erst dann zum Tragen, wenn mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 14 ff.). (…) Geht es dagegen um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des Wohnwerts grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 16). (…) Dass das Beschwerdegericht den Wohnwert in Höhe der vom Antragsgegner ersparten angemessenen Miete mit monatlich 400 € anstelle der objektiven Marktmiete von 570 € bemessen hat, begegnet nach den getroffenen Feststellungen gleichwohl keinen rechtlichen Bedenken. Danach will der Antragsgegner das Haus, das er während der Ehe zusammen mit der Mutter der unterhaltsberechtigten Kinder als Familienheim erworben hat, veräußern. (…) Wenn von dem Antragsgegner aber nicht erwartet werden kann, dass er das Haus vermietet, besteht kein Grund, ihm hierdurch erzielbare höhere Einkünfte, die über den Betrag der ersparten angemessenen Miete von 400 € monatlich hinausgehen, anzurechnen. (…)

Auch nach Auszahlung aus dem Haus gibt es noch den Wohnvorteil - Böse Falle!

Böse Falle:

Die Ehefrau behält das Haus, zahlt den Ehemann aus. Nun haben doch beide dasselbe erhalten, so dass man den Wohnvorteil der Frau nicht mehr beim Unterhalt berücksichtigen muss. Richtig? So dachte das OLG Rostock. Falsch, sagt der BGH.

Die Beteiligten streiten noch über nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Beide Ehegatten sind Vollzeit erwerbstätig. Der Ehemann hat 2.870 € netto, die Ehefrau 1.967 € netto. Ehebedingte Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen haben beide Ehegatten nicht erlitten. Das frühere gemeinsame Familienheim bewohnt die Ehefrau inzwischen allein. Sie hat den Ehemann mit 50.000 € ausgezahlt. Der Ehemann verwendete das Geld, um für sich und seine neue Partnerin ein Wohnhaus zu errichten. Beide Ehegatten haben zur teilweisen Finanzierung der Immobilien jeweils ein Darlehen aufgenommen.

Das Oberlandesgericht Rostock hatte gemeint:

Bei der Einkommensberechnung der Ehefrau sei ein Wohnvorteil durch ihr mietfreies Wohnen in der ehemaligen Ehewohnung nicht zu berücksichtigen. Denn um sich den Wohnvorteil zu erhalten, habe sie dem Ehemann bereits 50.000 € für seinen früheren Miteigentumsanteil gezahlt. Nachdem der Ehemann die Summe zum Erwerb eines neuen Wohnhauses eingesetzt habe, profitierten beide Ehegatten in gleichem Ausmaß von dem Wert des früheren gemeinsamen Familienheims, so dass sich weder der eine noch der andere Ehegatte einen Wohnvorteil anrechnen lassen müsse.

Anders der BGH:

Das Oberlandesgericht hat den Wohnvorteil zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.

Beide haben einen Wohnvorteil. Soweit die Ehefrau die Auszahlung von 50.000 € bankfinanziert hat, kann sie jedenfalls die Zinsen absetzen. Die Tilgung kann sie insgesamt nur als Altersvorsorge absetzen (Kappung auf 4% des Bruttoerwerbseinkommens).

Dasselbe beim Mann: Auch er hat einen Wohnvorteil und kann Zinsen und ggf. Tilgung (gekappt) abziehen.

Hätte er kein Haus gebaut, sondern seine 50.000 € auf der Bank liegen und würde es schlecht verzinst bekommen, müsste er weniger Unterhalt an seine Ex-Frau zahlen.

BGH-Urteil vom 9. April 2014 · Az. XII ZB 721/12

 

Daraus ergibt sich:

Im Zusammenhang mit Auszahlungen aus der Immobilie brauchen Sie guten anwaltlichen Rat.

Es kann "nach hinten losgehen", wenn Sie zuerst die Immobilienfrage notarvertraglich lösen, ohne an die Auswirkungen auf den Unterhalt zu denken. Wenn Sie das tun, um "das Haus aus dem Streitwert zu nehmen", dann ist das ein Denkfehler, den Sie teuer bezahlen, denn ein Haus, das beiden je zu 1/2 gehört, erhöht ohnehin weder bei den Scheidungskosten noch beim Zugewinnausgleich den Streitwert.

 

Hausverkauf ist geplant: Tilgungsreduzierung muss bei der Bank erbeten werden

Die Hausdarlehen können jedenfalls nicht in voller Höhe als abzugsfähig angesehen werden. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zunächst ins Gewicht, dass der Antragsgegner den Mindestunterhalt seiner Kinder nicht gewährleisten kann, wenn die Darlehensraten in voller Höhe von seinem Einkommen abgezogen werden. Andererseits handelt es sich um Verbindlichkeiten, die der Antragsgegner im Interesse seiner Familie eingegangen ist, um ihr ein Eigenheim zu bieten. Jedenfalls ein Anwachsen der Verschuldung durch Zinsen, das Folge des Nichtbedienens der Darlehen wäre, braucht der Antragsgegner deshalb grundsätzlich nicht hinzunehmen. Im vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass das Haus verkauft werden sollte. Im Hinblick darauf hat der Antragsteller geltend gemacht, Kreditinstitute stellten in Fällen bestehender Veräußerungsabsicht Kredite tilgungsfrei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hat der für seine Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2002 - XII ZR 295/00 - FamRZ 2003, 444, 445) zu konkreten Bemühungen um eine Minderung der aktuellen Belastung im Wege der Stundung oder Streckung der Raten bzw. Aussetzung der Tilgung nichts vorgetragen. Auf welcher tatsächlichen Grundlage das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Kreditinstitute hätten eine Tilgungsstreckung oder -aussetzung abgelehnt, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Solange hierzu indessen keine konkreten Feststellungen getroffen sind, ist die Annahme, auf die Kredite müssten zwingend die vereinbarten Raten gezahlt werden, nicht gerechtfertigt.

Die Sache wurde an das OLG Hamm zurückverwiesen.

BGH-Urteil vom 19. März 2014 · Az. XII ZB 367/12

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Städteregion Aachen - Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2018 - Bericht vom 23. März 2018
Aus diesem Zahlenwerk lassen sich für untere Einkommensverhältnisse die ersparten Mieten entnehmen
Angemessenheit Kosten der Unterkunft Aac[...]
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Mietspiegel der Stadt Aachen
Sowohl für die Berechnung der ersparten als auch der Marktmiete ist der jeweilige Mietspiegel in der Praxis wichtiges Werkzeug
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Aktualisiert zuletzt am

27.9.2018

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