Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Kindergeld: Achtung bei Trennung! Böse Falle!

Typischer Fall:

Ehegatten mit zwei Kindern trennen sich, der Vater zieht aus, das Kindergeld läuft aber weiter auf sein Konto. Kein Problem im Innenverhältnis: Die Kindesmutter ist damit einverstanden, weil er ihr das Kindergeld zusätzlich zum Kindesunterhalt weiterleitet. Eine ausdrückliche schriftliche Regelung glauben die Eltern nicht zu brauchen.

So lief es im vom BFH entschiedenen Fall von 2003 bis 2005. Dann erfuhr die Familienkasse vom Auszug des Vaters und hob gegenüber dem Vater die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab September 2003 nach § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das für die Zeit von September 2003 bis Januar 2005 i.H.v. 5.236 € ausbezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurück.

Hiergegen versuchte der Kindesvater sich gerichtlich zu wehren.

 

Das Urteil

Der BFH gab in seinem Urteil vom 22.9.2011, III R 82/08, der Kindergeldkasse Recht und verurteilte den Vater zur Rückzahlung des Kindergeldes.

Die Familienkasse konnte nach § 70 Abs. 2 EStG die Festsetzung zugunsten des Kindesvaters aufheben, weil die Kindesmutter nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG durch seinen erfolgten Auszugs aus der gemeinsamen Familienwohnung zur vorrangig Berechtigten geworden war.

 

Der Kindesvater konnte – entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes in der ersten Instanz – gegenüber dem Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an die Beigeladene als vorrangig Berechtigte weitergeleitet. Gem. Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG kann der Erstattungsschuldner geltend machen, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er u.a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht.

Eine derartige Zustimmung der Kindesmutter hat der Kindesvater nicht vorlegt.

 

Die Lösung

Statt sich mit der Familienkasse gerichtlich auseinanderzusetzen hätte er die Kindesmutter auffordern (ggf. verklagen) müssen, ihm eine solche Zustimmung zu erteilen.

Besser noch vermeidet man derlei von vorneherein und lässt das Kindergeld  nur an den Elternteil auszahlen, der mit den Kindern zusammen lebt.

Im Ergebnis kommt das Kindergeld ohnehin durch die Verrechnung beim Unterhalt beiden Eltern hälftig zugute.

 



Formular für die Kindergeldkasse zum Download

Formular: Bestätigung zur Vorlage bei der Familienkasse
Ich bestätige hiermit als der vorrangig Kindergeld-Berechtigte unwiderruflich, dass der nachrangig Kindergeld-Berechtigte das Kindergeld nicht für sich behalten, sondern weitergeleitet hat.
Ich sehe daher meinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum X bis Y als erfüllt an (§ 37 Absatz 2 Abgabenordnung) und verzichte damit auf die Auszahlung von Kindergeld durch die Familienkasse.
Weiterleitung Kindergeld.pdf
PDF-Dokument [39.9 KB]

Gehört das Kindergeld dem volljährigen Kind oder den Eltern?

Das Finanzgericht Düsseldorf musste darüber entscheiden, weil die volljährige Tochter die Abzweigung  ( = direkte Zahlung) des KG an sich verlangte statt Auszahlung an die Mutter. Ihre Begründung: Ihre Mutter, bei der das Kindergeld einging, zahle keinen Unterhalt. Sie hatte eine eigene Wohnung.

Das FG hat die Abzweigung abgelehnt. Die Mutter der Klägerin habe ihre Unterhaltspflicht nicht verletzt, da die Klägerin infolge ihrer Ausbildungsvergütung von monatlich 850 € (Banklehre) nicht bedürftig gewesen sei. Eine Abzweigung scheide aus, wenn eine Unterhaltsverpflichtung entfalle. Schließlich könne der Tatbestand der Abzweigung auch nicht entsprechend angewendet werden. Dies werde zwar für den Fall diskutiert, dass der - aus anderen Gründen nicht leistungsverpflichtete - Kindergeldberechtigte das Kindergeld nicht für das betreffende Kind verwende. Im Fall des nicht bedürftigen Kindes erscheine die entsprechende Anwendung jedoch nicht geboten. Eines direkten Zugriffs auf das Kindergeld bedürfe es nicht.

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 - 16 K 1697/15 AO

Kindergeld auch, wenn im Masterstudium schon gearbeitet wird

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Damit besteht unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld.

 

Der Sohn beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er dort bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Bachelor-Abschlusses auf. Sie ging dabei davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit diesem Abschluss beendet sei. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung der Familienkasse an.

Dem ist der BFH in seinem Urteil vom 3. September 2015 (Az. VI R 9/15) allerdings nicht gefolgt. Das Masterstudium wertete der BFH nicht als weitere Ausbildung, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.

 

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Aktualisiert zuletzt am

18.5.2016

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