Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung

Der Fall:

 

2017 gibt es eine gerichtliche Umgangsvereinbarung: Die anfangs 10jährige Tochter lebt beim Vater und hat jedes 2. Wochenende Umgang mit der Mutter.

 

Ende 2017 verweigert die Tochter den regelmäßigen Kontakt mit der Mutter. Sie widersetzt sich, indem sie einfach Freitags nach der Schule nicht zu Mutters Haus, sondern zu Vaters Haus geht. An etlichen Wochenenden entzieht sie sich, indem sie bei einer Freundin schläft.

Es gibt ein gerichtliches Vermittlungsverfahren auf Antrag der Mutter.

Jugendamt und Verfahrensbeistand versuchen vergeblich, das Kind, zu überzeugen.

Anfang 2018 findet ein Termin beim Familiengericht statt, in dem die Erwachsenen als gemeinsames Ziel festhalten, dass sie spätestens ab Ostern den Rhythmus wieder einhalten müsse.

Der Vater ist nicht unwillig, aber (anwaltlich nicht gut vertreten) etwas ungeschickt in den Formulierungen seiner erzieherischen Maßnahmen zur Herstellung des Umganges.

 

Das klappt so nicht, die Tochter entzieht sich weiter.

 

Der Vater spricht mit der Tochter beim Jugendamt vor und bittet um Einrichtung eines Erziehungsbeistandes, um das schwierige Verhältnis Tochter - Mutter zu bearbeiten.

Es finden dort zunächst gemeinsame Gespräche unter Einbeziehung der Tochter statt (keine SPFH).

 

Wegen Zuständigkeitswechsel beim Jugendamt gibt es über diese Gespräche später keine Zeugen (und auch keinen Akteninhalt).

Weitere Umgangstermine fallen aus.

 

Die Sache endet 2019 - inzwischen ist die Tochter 12 - erneut vor dem Familiengericht. "Antragstellerin" ist die Tochter selbst, die einen verzweifelten Brief an die Richterin geschrieben hatte.

 

Verfahrensbeistand und Jugendamt setzen sich für eine Abänderung des 2017er-Vergleiches dahingehend ein, dass die Tochter statt jedes 2. WE ein Mal wöchentlich Nachmittags zur Mutter geht.

Dem Vater ist eigentlich beides gleich.

Das Familiengericht ändert die Vereinbarung ab.

 

Die Mutter beantragt, gegen den Vater Ordnungsgeld wegen der ausgefallenen Termine festzusetzen.

 

Die Entscheidung:

Es wird ein Ordnungsgeld von 300 € verhängt.

Der Vater muss dafür bezahlen, dass er sich auf Gespräche beim Jugendamt eingelassen hat und glaubte, man müsse das alles ohne Gericht lösen, statt sofort ein gerichtliches Abänderungsverfahren einzuleiten.

 

OLG Köln, II-14 WF 74/19, 27.08.2019

 

 

14 WF 74/19 OLG Köln
Ordnungsgeld UG-Verweigerung 12jährige.p[...]
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Mutters Haus - Vaters Haus

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