Wenn die Ehe gut läuft, wenn Kinder dazu kommen, die Mutter Zeit hat, sich zu kümmern, der Vater gutes Geld verdient – so wünschen die meisten Ehepartner sich ihre Zukunft.
Doch angesichts der Scheidungsstatistik muss sich jeder darüber im Klaren sein, dass nicht alle Wünsche in Erfüllung gehen.
Wer eine Lebensversicherung abschliesst, tut dies nicht, weil er sterben will, sondern weil er die Möglichkeit, dass ihm das zur Unzeit geschieht, absichern will. Ein vorsorgender Ehevertrag hat keine andere Funktion. Man schliesst ihn nicht ab, weil man sich scheiden lassen will, sondern weil es passieren kann - und man dafür den Schaden begrenzen will.
Noch immer wird gut jede dritte Ehe (35 Prozent) geschieden. Mehr als jeder zweite Scheidungsantrag wurde von Frauen gestellt.
Die Zahl der Scheidungen nach der Silberhochzeit (26 und mehr Jahre verheiratet) hat sich in den vergangenen 20 Jahren von 14.300 auf 24.300 nahezu verdoppelt.
Den Prognosen der Statistiker zufolge dürften im Laufe der kommenden 25 Jahre 35 Prozent aller 2014 geschlossenen Ehen wieder geschieden werden.
Ein Ehevertrag verhindert sicher keine Scheidung. Aber er kann für beide Seiten den emotionalen und wirtschaftlichen Schaden begrenzen. Und dass Ehen mit Ehevertrag ein höheres Scheidungsrisiko hätten als Ehen ohne - das ist durch keine Statistik belegbar!
Am Mittwoch, 27.4.2011 ging es in der WDR-2-Servicezeit um Eheverträge - ich beantwortete live im Studio bei Dieter Könnes die Hörerfragen dazu. Für wen und warum sind Eheverträge sinnvoll? Was kann man darin regeln? Welche Bedeutung hat die Unterhaltsreform 2008 für Eheverträge?
Der Preis, den Frauen - und manchmal auch Männer – dafür zahlen, dass sie die Familie an erste Stelle setzen und zeitweise oder vollständig ihren Beruf aufgeben, kann so hoch sein, dass er die Existenz vernichtet. Denn die Zeiten, in denen eine Hausfrau wusste, dass ihr Mann sie dauerhaft versorgt, sind seit der Unterhaltsreform 2008 vorbei. Sie kann das nach wie vor hoffen - in Sicherheit wiegen kann sie sich nicht mehr.
Wenn nämlich eine Scheidung ansteht, geht es nach dem neuen Unterhaltsrecht zunächst um die Versorgung der Kinder. Und sind diese älter als drei Jahre und
können ganztags betreut werden (was immer mehr zum Normalfall wird), hat die Ex-Frau im Prinzip keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Ausnahmsweise wohl doch, aber für die Ausnahme hat sie die volle
Darlegungs- und Beweislast, eine manchmal vor Gericht zu hohe Hürde.
Es ist für die Frauen tragisch, die unter völlig anderen Voraussetzungen ihre Ehe geschlossen und ihren Lebensweg eingeschlagen haben. Das betrifft derzeit vor allem ältere Frauen, die ihre
Lebensplanung nach einem völlig anderen gesellschaftlichen Modell ausgerichtet haben - eben der Hausfrauenehe. Es betrifft
aber auch die Frauen, die sich in Zukunft darauf einlassen wollen, ihre eigene Karriere unwichtiger zu finden als die Versorgung der Kinder und vor allem als die
Karriere des Mannes.
Das ist auch für viele Kinder tragisch, wenn nachher der allein erziehende Elternteil den Spagat zwischen Vollzeitstelle, Kinderbetreuung und Haushalt kaum noch schafft.
Und doch ist das Unterhaltsrecht ein Fortschritt, weil es dem rasanten gesellschaftlichen Wandel in den vergangenen zehn
Jahren Rechnung trägt. Inzwischen ist die völlige Berufsaufgabe einer jungen Mutter eher die Ausnahme. Väter bringen sich zunehmend in die Alltagsarbeit der Familie ein. Das entspricht dem
Zeitgeist und wird von der Familienpolitik gefördert und auch gefordert.
Die Lasten (und die Freuden) von Familie und Beruf werden zunehmend auf zwei Schultern verteilt.
Aber eben längst noch nicht gleichmäßig.
Und daher ist es umso wichtiger, dass die jungen Ehepartner nicht einfach stillschweigend etwas praktizieren, wovon einer nachher nur Vorteile, der andere nur Nachteile hat.
In guten Zeiten der Ehe kann man verhandeln: Wer von beiden nimmt aus der gewollten Rollenaufteilung berufliche – und damit wirtschaftliche – Nachteile in Kauf? Was konkret werden das voraussichtlich für Nachteile sein? Ist der andere bereit, das bei Scheitern der Ehe zu kompensieren? Man kann die typischerweise nach Scheitern einer Ehe relevanten Argumente vorwegnehmen. Lesen Sie dazu die Seite über den Ehegatten-Unterhalt.
Auch ohne dass man bereits weiß, wie sich das in Euro und Cent ausdrücken wird: Den Umfang der nachehelichen Verantwortung füreinander kann man in einem Ehevertrag (notariell!) festlegen. Aushandeln kann man ihn in einer Mediation.
Typischer Fall:
Wie die Zugewinngemeinschaft ohne Ehevertrag zu Ungerechtigkeiten führen kann.
Häufig kommt es in der Ehe vor, dass ein gemeinsames Haus gekauft wird (je ½), aber das Eigenkapital fürs Haus von einem Ehegatten allein stammte. hier im Beispiel von der Frau (aber dasselbe kommt auch spiegelverkehrt vor).
Mein Beispiel:
Als Anfangsvermögen (oder ererbt) hat die Frau 200.000 €, der Mann 0 €.
Während der Ehe kaufen die beiden das Haus, zahlen diese 200.000 € an und den Rest über mtl. Kreditraten ab.
Am Ende der Ehe (= Stichtag) ist das Haus 220.000 € wert – macht je Gatte also ein Vermögen in Höhe von 110.000 €.
Es fragt nun (rechtlich) niemand mehr danach, wie das Eigenkapital fürs Haus aufgebracht wurde. Es ist auch gleichgültig, wer die Kreditraten überwiesen hat. Man lebt ja in der Zugewinngemeinschaft.
Daraus folgt:
Anfangs hatte die Frau 200.000 €, jetzt noch 110.000 €. Der Zugewinn der Frau ist negativ, das gilt rechtlich als Null (nicht als „minus 90.000 €“, dazu unten mehr).
Der Mann hat 110.000 € Zugewinn gemacht. Er schuldet also der Frau 55.000 € Zugewinnausgleich.
Die Bilanz:
Die Frau hat jetzt 110.000 € ½ Haus + 55.000 € Zugewinnausgleich = 165.000 €, also 35.000 € weniger als zu Beginn der Ehe, obwohl das Haus mehr an Wert gewonnen hat. Wohin sind die verschwunden?
Sie finden sich beim Mann.
Der hat jetzt 110.000 € ½ Haus - 55.000 € Zugewinnausgleich = 55.000 €. Davon sind 20.000 € der Wertzuwachs des Hauses, der hier komplett beim Mann verbleibt (die Frau hat nichts davon, obwohl es doch theoretisch den Halbteilungsgrundsatz gibt). Und er hat zusätzlich noch die 35.000 €, die die Frau als Verlust hat, zum Behalten.
Wie konnte das geschehen?
Ist die Zugewinngemeinschaft nicht genau dazu da, solche Ungerechtigkeiten zu vermeiden?
Diese Schieflage tritt immer dann auf, wenn ein Gatte dem anderen unbedacht etwas schenkt. Hier hat die Frau ihr Anfangskapital von 200.000 € in dem Moment zur Hälfte dem Mann geschenkt, als sie ihn zu ½ ins Grundbuch eintragen ließ. Wahrscheinlich hat sie das gar nicht so bewusst als Schenkung gemeint. Je nachdem, wie sich die Ehe wirtschaftlich weiterentwickelt, und manchmal auch durch weitere Zufälle bei der Anlage von Vermögen, führt das zu Ergebnissen, die die Betroffenen ungerecht finden.
Das ist die Thematik „negativer Zugewinn“.
Wenn ein Gatte am Ende der Ehe weniger hat als am Anfang, und dann aus dem Satz in § 1373 BGB
„Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen dieses Ehegatten übersteigt“
geschlossen wird, dass der Zugewinn niemals negativ sein kann, dann kann das Zugewinnsystem Ungerechtigkeiten produzieren, wenn der Verlust nicht darauf beruht, dass das Geld verkonsumiert wurde, sondern wenn das Geld beim anderen Ehegatten noch da ist, aber nicht komplett wieder zurückfließt.
Der Gesetzgeber sagt: Negativ = Null, weil die Ehe keine Verlustausgleichsgemeinschaft ist.
Das ist auch dann verständlich, wenn der Verlust darauf beruht, dass das Geld gemeinsam verkonsumiert wurde, z.B. durch Luxusausgaben oder Überbrückung von Arbeitslosigkeit. Dann soll man selbstverständlich nicht vom Anderen Geld zurückverlangen können, das in der gemeinsamen Zeit ausgegeben wurde.
In einem Fall wie hier ist es schwieriger, die Intention des Gesetzgebers verstehbar zu machen.
Deshalb ist aber nicht das System falsch, sondern der Ehegatte, der sein Vermögen auf des Anderen Namen anlegt, hat einen taktischen Fehler gemacht.
Das passiert häufig, wie hier, bei Immobilie. Manchmal aber auch, wenn es nur gemeinsame Bankkonten gibt, und jemand seine Erbschaft dort anlegt. Oder einer in den Bausparvertrag des Anderen oder dessen Lebensversicherung eine Einzahlung tätigt.
Manchmal gibt es einen Ausgleichsweg über sogenannte „unbenannte Zuwendungen“, die zurückgefordert werden können. Die stehen nicht im Gesetz, sondern sind ein Hilfskonstrukt der Gericht für besonders krasse Ungerechtigkeiten.
Kann man sich dagegen schützen?
Ja, mit guter anwaltlicher Beratung und einem Notarvertrag.
Gütertrennung ist dabei nicht das Allheilmittel!
Nehmen wir nämlich an, die Frau hatte die 200.000 € von ihrem Vater bekommen, aber mit dem Zusatz: "Kind, ich schenke dir das nur, wenn du mit deinem Mann Gütertrennung vereinbarst, sonst ist das nachher weg." Gesagt - getan. Manche Väter sind so fürsorglich.
Aber dann verdient der Mann während der Ehe gut und häuft ein großes Vermögen an, während die Frau ihm dafür den "Rücken freihält": Pech gehabt für die Frau, denn die Gütertrennung schützt dann nicht nur ihr Geld, sondern auch seines. Sie hat ihre 200.000 € gesichert, aber ihre Hälfte an einem Millionenvermögen verloren.
Es gibt bessere, individuelle Regelungen – im Vorfeld, bevor diese wichtigen wirtschaftlichen Schritte unternommen werden.
Lassen Sie sich beraten.
Ja, zu jedem Zeitpunkt in der Ehe, auch noch im Scheidungsverfahren, kann ein Ehevertrag geschlossen werden. Hilfe beim Verhandeln bietet dann Mediation.
Mehr über einen Scheidungsfolgenvertrag finden Sie hier.
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Aktualisiert zuletzt am
31.8.2015
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