Diese "Düsseldorfer Tabelle" gilt ab 1.8.2015 -
Zum 1.1.2016 wird es wieder eine neue Tabelle geben.
Die neue Düsseldorfer Tabelle gilt ab 1.8.2015!
Kindergeld wird erhöht und nachgezahlt!
Am 10.7.2015 hat der Bundesrat dem geplanten „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ zugestimmt!
Damit ergeben sich auch neue Werte für den Mindestunterhalt.
Aufgrund der rückwirkenden Erhöhung des Kindergeldes zum 1.1.2015 erhalten Eltern außerdem im Oktober eine Nachzahlung. Die steuerliche Entlastung soll mit der Lohnabrechnung im Dezember umgesetzt werden, um bürokratischen Aufwand zu vermeiden.
Bei der Unterhaltsbemessung spielt das erhöhte Kindergeld in diesem Jahr allerdings keine Rolle. Eine Ausnahmeregelung sorgt dafür, dass bis zum 31.12.2015 die bisherigen Kindergeldsätze angerechnet werden.
Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich zum 1. Januar 2016 erneut erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 Euro auf 4.608,00 Euro steigt.
Somit wird es schon zum 1.1.2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle geben.
Ab 01.01.2015:
Rückwirkende Erhöhung des Kindergeldes auf 188/194/219 €; die Erhöhung bleibt aber für Unterhaltsberechnungen bis zum 31.12.2015 unberücksichtigt, Art. 8 Abs.
3 des Gesetzes.
Ab Tag nach Verkündung:
Anhebung des Kinderfreibetrags von 2.184 €/Jahr auf 2.256 €/Jahr (mit unmittelbarer Auswirkung auf den Kindesunterhalt = neue DT).
Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 1.908 €/Jahr, für jedes weitere Kind auf 240 €/Jahr.
Ab 01.01.2016:
Anhebung des Kinderfreibetrags von 2.256 €/Jahr auf 2.304 €/Jahr (mit unmittelbarer Auswirkung auf den Kindesunterhalt = neue DT).
Anhebung des Kindergeldes auf 190/196/221 €
Ab 01.07.2016:
Erhöhung des Kinderzuschlags von 140 € auf 160 €.
Die steuerlichen Entlastungen für 2015 sollen mit der Dezember-Lohnabrechnung berücksichtigt werden.
Der Bundestag hat am 18.6.2015 das Gesetz zur „Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des
Kindergeldes und des Kinderzuschlags (Bundestagsdrucksachen 18/4649, 18/5011 und 18/5244)“ beschlossen! Mit ins Gesetz gerutscht ist dabei in letzter Minute sogar noch die Anhebung des Freibetrags für Alleinerziehende.
Dieser Schritt war überfällig, schließlich liegen sowohl die Freibeträge als auch der daran gekoppelte
Mindestunterhalt bereits seit 2014 unter den Beträgen, die der Existenzminimumbericht vorgibt.
Die Abgeordneten der Großen Koalition entschieden sich in einer namentlichen Abstimmung gegen eine Rückwirkung des Gesetzes zum 1.1.2014 (die neuen Freibeträge und das Kindergeld sollen vielmehr rückwirkend zum 1.1.2015 angehoben werden).
Und dies ist, wenn man ehrlich ist, ein handfester Skandal, da der Gesetzgeber hier ganz bewusst verfassungswidrig gehandelt hat. Deshalb ist es sehr wahrscheinlich, dass es schon bald die ersten Musterprozesse gegen das Gesetz geben wird. Verwaltung und Justiz dürfen sich also auf eine Menge Mehrarbeit einstellen!
Die Unterhaltssätze können – anders als steuerliche Beträge – nicht rückwirkend erhöht werden.
Quelle: Deubner-Verlag - www.familienrecht.de
Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt 2011 + 2012 |
Selbstbehalt 2013 + 2014 |
Selbstbehalt 2015 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: Darin Wohnkosten |
950 €
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1.000 €
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1.080 €
380 € |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: Darin Wohnkosten |
770 €
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800 €
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880 €
380 € |
anderen volljährigen Kinder: Darin Wohnkosten |
1.150 € |
1.200 € |
1.300 € 480 € |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: Darin Wohnkosten |
1.050 € |
1.100 € |
1.200 € 430 € |
Eltern:
Darin Wohnkosten |
1.500 € + 1.200 € für den Ehegatten + 50 / 45% |
1.600 € + 1.300 € für den Ehegatten + 50/45% |
1.800 € + 1.440 € für den anderen Ehegatten + 50/45% 480 € (Paar:860 €) |
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Aktualisiert zuletzt am
11.8.2015
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