Auf der Seite "Allgemeines zum Unterhalt" können Sie sich über Grundlagen informieren.

Selbstbehalt - Bedarfskontrollbetrag - Mangelfall - Pfändungstabelle

Wenn das Einkommen zu niedrig ist, um alle Unterhaltsberechtigten und sich selbst angemessen zu versorgen, gibt es zwei Größen, mit denen eine Unterhaltsberechnung im Mangelfall korrigiert wird.

 

Zunächst prüft das Familiengericht allerdings, ob der Unterhaltsschuldner nicht seine Einkünfte auf zumutbare Weise erhöhen kann, z.B. einen Nebenjob annehmen müsste. Egal, ob er das wirklich tut: Es wird dann mit "fiktivem Einkommen" gerechnet.

 

1. Der Bedarfskontrollbetrag

Er ist abhängig vom Einkommen. Wer mehr verdient, soll auch mehr für sich behalten. Der Bedarfskontrollbetrag steht in der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle. Wird er unterschritten, weil es mehrere Unterhaltsberechtigte gibt, ist nach der nächstniedrigen Einkommensgruppe zu rechnen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird. Den Bedarfskontrollbetrag finden Sie in der rechten Spalte jeder Düsseldorfer Tabelle. 2011 stehen jedem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 50 € mehr je Monat als Bedarfskontrollbetrag als im Jahr 2010 zu, mehr dazu siehe in der Düsseldorfer Tabelle 2011 (gilt auch 2012).

 

2. Der Selbstbehalt

Er ist die Untergrenze, sozusagen das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Er ist unabhängig vom Einkommen, stattdessen abhängig, welche Art Unterhalt geschuldet wird (für minderjährige Kinder, volljährige Kinder, getrennten Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern etc.). Zum 1.1.2011 sind die Selbstbehalte für erwerbstätige Unterhaltspflichtige erhöht worden. Mehr dazu finden Sie für 2011 in meiner Übersicht zur Düsseldorfer Tabelle 2011 (gilt auch 2012).

 

Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle 2011

Selbstbehalte im Vergleich

2010

2011

+2012

Bedarf des Volljährigen mit eigenem Hausstand

640,00

670,00

Mindestbedarf des einkommenslosen bedürftigen Ehegatten und Mindestbedarf nach § 1615l BGB

770,00

bleibt

Notwendiger Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach § 1603 II BGB

900,00

950,00

Notwendiger Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach § 1603 II BGB

770,00

bleibt

Angemessener Selbstbehalt, §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB gegenüber Ehegatten und nichtehelicher Mutter

1000,00

1050,00

Angemessener Selbstbehalt ggü. volljährigen Kindern, § 1603 Abs. 1 BGB

1100,00

1150,00

Selbstbehalt ggü. Eltern und Großeltern

1400,00

1500,00


Neu! An die jeweilige Lebenssituation angepasste Eigenbedarfssätze für Ehegatten des Unterhaltsschuldners:
Anm. B Nr. 6 der DT  bekommt eine neue Fassung. Der Eigenbedarf des Ehegatten des Unterhaltsschuldners wird der jeweiligen Lebenssituation angepasst:

 

Mindest-Eigenbedarf des verheirateten (mit dem Unterhaltsschuldner zusammenlebenden) bedürftigen Ehegatten

2010

2011

+ 2012

     

gegenüber nachrangigen Ehegatten: 

800,00

850,00

gegnüber nachrangigen Volljährigen

800,00

920,00

Eltern/Großeltern

800,00

1200,00

Mindestbedarf des getrennt lebenden Ehegatten

 

 

gegenüber nachrangigen Ehegatten

800,00

1050,00

gegenüber Volljährigen

800,00

1150,00

gegenüber Eltern/Großeltern

800,00

1400,00

 

Wie wird im Mangelfall gerechnet?

Das OLG Düsseldorf erklärt das in seinen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2011 so:

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 950 EUR
Verteilungsmasse: 1.350 EUR - 950 EUR = 400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
304 EUR (488 – 184) (K 1) + 272 EUR (364 – 92) (K 2) + 222 EUR (317 – 95) (K 3) = 798 EUR
Unterhalt:
K 1: 304 x 400 : 798 = 152,38 EUR
K 2: 272 x 400 : 798 = 136,34 EUR
K 3. 222 x 400 : 798 = 111,28 EUR

 

Die DT 2011 gilt auch für 2012.

 

Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?

Der Familienrichter verurteilt zu Unterhalt, manchmal auch nach fiktivem Einkommen, das eigentlich gar nicht vorhanden ist. Die Probleme, das Recht in Geld umzusetzen, warten dann bei der Vollstreckung.  Seit dem 1. Juli 2011 gelten die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825), die Sie sich hier downloaden können, s.u.

 

Die "Lohnpfändungstabelle" zeigt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, gestaffelt nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen des Schuldners. Als Arbeitseinkommen gilt dabei das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners. Mehrere Einkommen des Schuldners werden zusammengerechnet. Der jeweilige Freibetrag richtet sich nach der Zahl der unterhaltberechtigten Personen (i.d.R. Kinder oder Ehepartner).

Eine Unterhaltspflicht wird bei der Festlegung des pfändbaren Nettoeinkommens nur berücksichtigt, wenn der Schuldner auch tatsächlich den Unterhalt zahlt. So muss der Schuldner im Zweifel nachweisen, dass er zum Beispiel seiner Unterhaltsverpflicht für ein Kind auch nachkommt.

 

Lohn und Gehalt oberhalb der Beträge der Lohnpfändungstabelle sind voll pfändbar - unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Die Pfändungstabelle zeigt, wie viel bei einer Lohnpfändung vom Einkommen gepfändet werden kann.

 

Verbesserungen für den Schuldner sind durch den Pfändungsschutz beim Girokonto seit dem 1. Juli 2010 erfolgt.

Die ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2011 für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen finden Sie tabellarisch ablesbar hier.

Warum werden die Pfändungsfreigrenzen zum Stichtag 01. Juli 2009 nicht erhöht?
Nach 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.
Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Stichtag 1. Januar 2009 ist identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2007 (und 2005). Das bedeutet, dass auch die Pfändungsfreigrenzen nicht zu erhöhen sind und damit unverändert bleiben.

Die Erhöhung des Grundfreibetrages durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland hat sich trotz einer steuerrechtlichen Geltung für den gesamten Veranlagungszeitraum 2009 nicht auf die Pfändungsfreirenzen ausgewirkt, weil dieses Gesetz erst im März 2009 in Kraft getreten ist.

Die ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2011 für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen finden Sie tabellarisch ablesbar hier.

Warum werden die Pfändungsfreigrenzen zum Stichtag 01. Juli 2009 nicht erhöht?
Nach 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.
Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Stichtag 1. Januar 2009 ist identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2007 (und 2005). Das bedeutet, dass auch die Pfändungsfreigrenzen nicht zu erhöhen sind und damit unverändert bleiben.

Die Erhöhung des Grundfreibetrages durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland hat sich trotz einer steuerrechtlichen Geltung für den gesamten Veranlagungszeitraum 2009 nicht auf die Pfändungsfreirenzen ausgewirkt, weil dieses Gesetz erst im März 2009 in Kraft getreten ist.

Pfändungsfreigrenze ab Juli 2011
Broschüre des Bundesministeriums für Justiz
Pfaendungsfreigrenzen_fuer_Arbeitseinkom[...]
PDF-Dokument [740.4 KB]

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 31.1.2012

 

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