Auf der Seite "Allgemeines zum Unterhalt" können Sie sich über Grundlagen informieren.
Selbstbehalt - Bedarfskontrollbetrag - Mangelfall - Pfändungstabelle

Wenn das Einkommen zu niedrig ist, um alle Unterhaltsberechtigten und sich selbst angemessen zu versorgen, gibt es zwei Größen, mit denen eine Unterhaltsberechnung im Mangelfall korrigiert wird.
Zunächst prüft das Familiengericht allerdings, ob der Unterhaltsschuldner nicht seine Einkünfte auf zumutbare Weise erhöhen kann, z.B. einen Nebenjob annehmen müsste. Egal, ob er das wirklich tut: Es wird dann mit "fiktivem Einkommen" gerechnet.
1. Der Bedarfskontrollbetrag
Er ist abhängig vom Einkommen. Wer mehr verdient, soll auch mehr für sich behalten. Der Bedarfskontrollbetrag steht in der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle. Wird er unterschritten, weil es mehrere Unterhaltsberechtigte gibt, ist nach der nächstniedrigen Einkommensgruppe zu rechnen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird. Den Bedarfskontrollbetrag finden Sie in der rechten Spalte jeder Düsseldorfer Tabelle. 2011 stehen jedem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 50 € mehr je Monat als Bedarfskontrollbetrag als im Jahr 2010 zu, mehr dazu siehe in der Düsseldorfer Tabelle 2011 (gilt auch 2012).
2. Der Selbstbehalt
Er ist die Untergrenze, sozusagen das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Er ist unabhängig vom Einkommen, stattdessen abhängig, welche Art Unterhalt geschuldet wird (für minderjährige Kinder, volljährige Kinder, getrennten Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern etc.). Zum 1.1.2011 sind die Selbstbehalte für erwerbstätige Unterhaltspflichtige erhöht worden. Mehr dazu finden Sie für 2011 in meiner Übersicht zur Düsseldorfer Tabelle 2011 (gilt auch 2012).
Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle 2011
|
Selbstbehalte im Vergleich |
2010 |
2011 +2012 |
|
Bedarf des Volljährigen mit eigenem Hausstand |
640,00 |
670,00 |
|
Mindestbedarf des einkommenslosen bedürftigen Ehegatten und Mindestbedarf nach § 1615l BGB |
770,00 |
bleibt |
|
Notwendiger Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach § 1603 II BGB |
900,00 |
950,00 |
|
Notwendiger Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach § 1603 II BGB |
770,00 |
bleibt |
|
Angemessener Selbstbehalt, §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB gegenüber Ehegatten und nichtehelicher Mutter |
1000,00 |
1050,00 |
|
Angemessener Selbstbehalt ggü. volljährigen Kindern, § 1603 Abs. 1 BGB |
1100,00 |
1150,00 |
|
Selbstbehalt ggü. Eltern und Großeltern |
1400,00 |
1500,00 |
Neu! An die jeweilige Lebenssituation angepasste Eigenbedarfssätze für Ehegatten des Unterhaltsschuldners:
Anm. B Nr. 6 der DT bekommt eine neue Fassung. Der Eigenbedarf des Ehegatten des Unterhaltsschuldners wird der jeweiligen Lebenssituation angepasst:
|
Mindest-Eigenbedarf des verheirateten (mit dem Unterhaltsschuldner zusammenlebenden) bedürftigen Ehegatten |
2010 |
2011 + 2012 |
|
gegenüber nachrangigen Ehegatten: |
800,00 |
850,00 |
|
gegnüber nachrangigen Volljährigen |
800,00 |
920,00 |
|
Eltern/Großeltern |
800,00 |
1200,00 |
|
Mindestbedarf des getrennt lebenden Ehegatten |
|
|
|
gegenüber nachrangigen Ehegatten |
800,00 |
1050,00 |
|
gegenüber Volljährigen |
800,00 |
1150,00 |
|
gegenüber Eltern/Großeltern |
800,00 |
1400,00 |
Wie wird im Mangelfall gerechnet?
Das OLG Düsseldorf erklärt das in seinen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2011 so:
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach
Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu
verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende
Restbedarf.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18
Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das
Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 950 EUR
Verteilungsmasse: 1.350 EUR - 950 EUR = 400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
304 EUR (488 – 184) (K 1) + 272 EUR (364 – 92) (K 2) + 222 EUR (317 – 95) (K 3) = 798 EUR
Unterhalt:
K 1: 304 x 400 : 798 = 152,38 EUR
K 2: 272 x 400 : 798 = 136,34 EUR
K 3. 222 x 400 : 798 = 111,28 EUR
Die DT 2011 gilt auch für 2012.
Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?
Der Familienrichter verurteilt zu Unterhalt, manchmal auch nach fiktivem Einkommen, das eigentlich gar nicht vorhanden ist. Die Probleme, das Recht in Geld umzusetzen, warten dann bei der Vollstreckung. Seit dem 1. Juli 2011 gelten die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825), die Sie sich hier downloaden können, s.u.
Die "Lohnpfändungstabelle" zeigt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, gestaffelt nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen des Schuldners. Als Arbeitseinkommen gilt dabei das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners. Mehrere Einkommen des Schuldners werden zusammengerechnet. Der jeweilige Freibetrag richtet sich nach der Zahl der unterhaltberechtigten Personen (i.d.R. Kinder oder Ehepartner).
Eine Unterhaltspflicht wird bei der Festlegung des pfändbaren Nettoeinkommens nur berücksichtigt, wenn der Schuldner auch tatsächlich den Unterhalt zahlt. So muss der Schuldner im Zweifel nachweisen, dass er zum Beispiel seiner Unterhaltsverpflicht für ein Kind auch nachkommt.
Lohn und Gehalt oberhalb der Beträge der Lohnpfändungstabelle sind voll pfändbar - unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Die Pfändungstabelle zeigt, wie viel bei einer Lohnpfändung vom Einkommen gepfändet werden kann.
Verbesserungen für den Schuldner sind durch den Pfändungsschutz beim Girokonto seit dem 1. Juli 2010 erfolgt.
Broschüre des Bundesministeriums für Justiz
Pfaendungsfreigrenzen_fuer_Arbeitseinkom[...]
PDF-Dokument [740.4 KB]
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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 31.1.2012
Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
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Neu auf dieser Website:
5.1.2012: Änderungen für Familien
31.12.2011: Düsseldorfer Tabelle 2012
11.11.2011: Kuckuckskind
16.10.2011: Nachscheidungsunterhalt
13.10.2011: Abänderung alter Eheverträge
12.10.2011: Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung
27.9.2011: EGMR stärkt erneut leibliche Väter
12.9.2011: Rolle des RA im Umgangsverfahren
9.9.2011: Urteile zum Elternunterhalt
8.9.2011: Unternehmer-Ehe (Handelsblatt-Interview)
7.9.2011: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
1.9.2011: Wechselmodell und Schülerfahrtkosten
1.9.2011: VBL geht in Beschwerde gegen schuldrechtlichen Ausgleich
27.7.2011: WebAkte - verschlüsselt kommunizieren
25.7.2011: BFH erkennt Prozeßkosten als absetzbar an
17.6.2011: Neue Liebe als Verwirkungsgrund
24.5.2011: Hartz IV und Umgang
12.5.2011: Wechselmodell-Entscheidung OLG Düsseldorf v. 14.3.2011
11.5.2011: Das familiengerichtliche Verfahren (FamFG)
27.3.2011: Betreuerkosten im Elternunterhalt
22.3.2011: FAQ zum Versorgungsausgleich
16.3.2011: Zugewinn und Selbständigkeit
14.2.2011: BVerfG zur Dreiteilungsmethode
26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen
26.1.2011: Hilfe, mein Kind wird im familiengerichtlichen Verfahren angehört!
24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation
23.1.2011: Erbrecht vollständig neu bearbeitet
11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen
10.1.2011: Kostenfreie Informationsgespräche über Mediation nach § 135 FamFG
8.1.2011: Elterngeld - Änderungen zum Januar 2011
6.1.2011: Auslandaufenthalt und Kindesunterhalt, Hausrat
2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...
31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig
30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen
29.12.2010: Hauskredit
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