Erwerbsbemühungen / Erwerbsobliegenheit

Wer eine "Erwerbsobliegenheit" hat, aber keine Arbeit, der muss sich Arbeit suchen - und zwar mit demselben zeitlichen Aufwand, wie er arbeiten müsste (d.h. z.B. 35 Stunden wöchentlich mit der Suche verbringen und das dokumentieren). Wer den Richter nicht überzeugen kann, dass seine Erwerbslosigkeit nicht an ihm liegt, dem kann - egal ob Pflichtiger oder Bedürftiger - ein Einkommen unterstellt werden, das sog. fiktive Einkommen. Wer den Richter mit dem Satz abspeisen will "Ich bin beim Arbeitsamt gemeldet und frage da regelmäßig nach", der wird vom Richter hören, dass man beim Arbeitsamt keine Arbeit findet.

OLG Köln zu der Frage der gesteigerten Erwerbsbemühungen eines für ein minderjähriges Kind barunterhaltspflichtigen Vaters (OLG Köln Beschluss vom 29.01.2010 - 4 WF 6/10):
Aus den Gründen:

Dass es ihm grundsätzlich möglich ist, in Deutschland so viel zu verdienen, dass er sogar mehr als den Mindestunterhalt zahlen kann, steht fest. Dass er sich nach der wohl betriebsbedingten Kündigung allerdings ausreichend um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat, steht nicht fest.
Nach den von ihm selbst vorgelegten Bewerbungslisten hat er in der Zeit nach seiner Kündigung Ende April 2009 bis Mitte November 2009 75 Bewerbungsschreiben verfasst, monatsdurchschnittlich also 11,5.
Das reicht nach der Rechtsprechung keineswegs aus
. Vielmehr ist mindestens ein doppelt so umfangreicher Bewerbungsaufwand zu verlangen, ein Aufwand, der einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entspricht. Nach seinen eigenen Angaben hat sich der Antragsteller auch noch nicht bei Zeitarbeitsfirmen oder privaten Arbeitsvermittlern bemüht.

Das Amtsgericht hat auch darauf hingewiesen, dass er sich gegebenenfalls auch unterhalb seines Ausbildungsniveaus bewerben muss. Selbst wenn sein Einkommen dann geringer sein sollte, ist doch bei einer Unterhaltspflicht für nur ein Kind (Ehefrau und Mutter sind nachrangig) davon auszugehen, dass er jedenfalls den Mindestunterhalt für ein Kind verdienen kann u. U. auch mit Hilfe eines Nebenjobs. Bislang reichen die Bemühungen des Antragstellers nicht aus, um festzustellen, dass er zur Leistung des Mindestunterhaltes nicht in der Lage sein könnte.

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2011, 4 WF 51/11:

1. Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, der ohne Arbeit ist, genügt seiner Erwerbsobliegenheit nicht, wenn er für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten lediglich rund 40 Bewerbungen vorlegen kann. Dabei ist ihm auch die Einarbeitung in neue Tätigkeitsbereiche, die Beschäftigungschancen bieten, zuzumuten.

2. Genügt der unterhaltsberechtigte Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit nicht, so ist ihm ein Nettoeinkommen von etwa 1.000 EUR fiktiv zuzurechnen.

Aus den Gründen:

Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für die Folgesache nachehelicher Unterhalt mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Die vorgelegten Bewerbungen reichen zur Erfüllung der unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit weder quantitativ noch qualitativ aus. Es wurden ohne näheren Sachvortrag nur rund 40 Bewerbungen für einen Zeitraum von über 6 Monaten vorgelegt. Dies reicht quantitativ bei weitem nicht aus. Zu beanstanden ist zudem, dass sich die Antragsgegnerin - abgesehen von einer Bewerbung auf eine Stelle als Verkäuferin – nur als Bürokraft beworben hat. Tätigkeitsbereiche, in denen gerichtsbekannt erheblicher Bedarf an Arbeitskräften besteht, wie etwa in der Kinder- und Seniorenbetreuung sowie vor allem im Bereich Pflege, wurden in die Bewerbungsbemühungen nicht einbezogen. Der 47-jährigen Antragsgegnerin kann durchaus zugemutet werden, sich in neue Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 15.02.2011 - 10 UF 106/10

"Eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen per Email begründet nicht die fehlende Vermittelbarkeit eines Unterhaltsschuldners auf dem Arbeitsmarkt".
Aus den Gründen:

Ein Unterhaltsschuldner, der allein für den Unterhalt zweier minderjähriger Kinder aufzukommen hat, ist verpflichtet, sich ernsthaft um eine vollschichtige Erwerbsstelle zu bemühen. (...)

Die vorgelegten Bewerbungsunterlagen reichen nach Form, Inhalt und Zielrichtung für einen Nachweis intensiver Bewerbungsbemühungen nicht aus. Die Schreiben sind bereits so abgefasst, dass sie für den Adressaten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsplatzsuche des Antragsgegners aufkommen lassen. Es handelt sich um nichtssagende Bewerbungen ohne nähere Angaben des Antragsgegners zur eigenen Person sowie zu seinen persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf die konkrete Stelle. Der Antragsgegner zeigt in seinen Bewerbungsschreiben kein konkretes persönliches Profil auf, welche beruflichen Fähigkeiten und Vorstellungen er in Bezug auf die gesuchte „neue berufliche Herausforderung“ hat und dass und warum er den Anforderungen der Stelle, um die er sich bewirbt, (besonders) entsprechen könnte. Auch sonst werden keine Tatsachen genannt, die einem etwaigen Arbeitgeber sein besonderes Anliegen an einer neuen Erwerbstätigkeit nahebringen könnten.

Soweit er Bewerbungen per Email "ins Blaue" verschickt, sind diese zwar neben anderen Bewerbungsformen, wie beispielsweise Antworten auf Zeitungsannoncen oder eigene Stellenanzeigen möglich, für sich genommen aber nicht ausreichend. Allein eine Vielzahl von per E-Mail durchgeführten Bewerbungen kann nicht die fehlende Vermittelbarkeit des Unterhaltsschuldners auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen.

Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung

Aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ergibt sich, dass die Richter offenbar zwischen Ganztags-Grundschulkindern und Kindern, die eine weiterführende Ganztagsschule besuchen, unterscheiden.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 - II-2 UF 128/08
Die Ehe wurde 2005 nach 6 Jahren geschieden, da war die gemeinsame Tochter 6 Jahre alt. Über den nachehelichen Unterhalt für die Kindesmutter gab es einen Vergleich aus 2007, den der geschiedene Ehemann mit der Begründung „Unterhaltsreform 2008“ ab Februar 2008 ändern wollte, weil das Kind ja älter als drei Jahre alt sei.
Das OLG befristete den Anspruch bis August 2010.
Die rechtlichen Fragen:
Das OLG wiederholt – wie die Gerichte seit 2008 schon oft bemerkt haben – dass die Reform keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Kinderbetreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt, auch wenn das Kind bei Trennung bzw. 2008 schon älter als drei Jahre war.
So lange die Tochter eine Ganztagsgrundschule (8-16 Uhr) besuchte, sah das OLG nur die Möglichkeit zu einer Teilerwerbstätigkeit der Mutter von 30 Wochenstunden, da die Tochter ansonsten zwischen 16 Uhr und der Rückkehr der Mutter vom Arbeitsplatz unbetreut gewesen wäre. Inzwischen besucht die Tochter eine Gesamtschule, wo sie ebenfalls von 8 bis 16 Uhr betreut wird. Jetzt hält das OLG eine vollschichtige Erwerbstätigkeit für die Mutter für möglich. Dabei nimmt das OLG in Kauf, dass die 12jährige Tochter nach 16 Uhr kurzzeitig nicht betreut ist. In ihrem Alter könnten Kinder - im Gegensatz zu Kindern im Grundschulalter - vorübergehend sich selbst überlassen bleiben.
Die Dauer der Befristung beruhte auf einzelfallbezogenen Kriterien und fiel hier mit dem 11. Geburstag der Tochter zusammen.


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