Freiwilliges soziales Jahr

Kinder können auch während des sozialen Jahres einen Unterhalt erhalten – selbst wenn der Dienst nicht für die spätere Ausbildung benötigt wird.
Das Kind im Fall des OLG Celle hatte folgenden Plan: Realschulabschluss im Juli 2011, freiwilliges soziales Jahr (fsJ) von August 2011-Juli 2012, ab August 2012 Besuch des Gymnasium mit dem Ziel Fachabitur. In der Pflege-Einrichtung, in der er sein fsJ absolvierte, bekam er 198 € Taschengeld und war sozialversichert. Das Amtsgericht sah mit dem Realschulabschluss die Unterhaltsberechtigung als (erstmal) beendet an. Anders wäre es nur, wenn das Kind z.B. Altenpfleger werden wolle, so dass die soziale Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem berufswunsch stehe und dieser Ausbildung diene (vgl. u.a. OLG Naumburg (Beschluss vom 10.05.2007 – Az.: 4 UF 94 / 07)). Außerdem sei der Unterhaltsbedarf während des freiwilligen sozialen Jahres in der Regel durch Unterkunft und Verpflegung, Taschengeld und Sozialversicherung gedeckt.
Im Rahmen der Prüfung seiner VKH-Berechtigung hatte das OLG Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
Das OLG gab der Beschwerde zum größten Teil statt und bewilligte Verfahrenskostenhilfe. Es komme u.a. darauf an, ob die
“Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres überhaupt als Abschnitt einer angemessenen Gesamtausbildung anzusehen ist und ob die Finanzierung (auch) dieses Abschnitts und der damit u. U. verbundenen Verlängerung der Gesamtausbildung den Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist.”
Dabei berücksichtigte das Gericht im wesentlichen eine Gesetzesänderung, die – aus Sicht des Gerichts – eine grundlegende Neubeurteilung notwendig macht. Nach den alten gesetzlichen Regelungen über den Jugendfreiwilligendienst sei der Ausbildungszweck während der Tätigkeit im “sozialen Jahr” nur wenig ausgeprägt gewesen. Dies habe sich jetzt geändert, da das alte Gesetz durch das neue Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) ersetzt worden ist.
Das OLG führt dazu aus:
“Nach § 1 dieses Gesetzes fördern Jugendfreiwilligendienste die ´Bildungsfähigkeit´ der Jugendlichen. Das freiwillige soziale Jahr wird zwar weiterhin als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Es wird aber ausdrücklich im Gesetz hervorgehoben, dass die ausgeübte Tätigkeit ´an Lernzielen orientiert´ ist. Außerdem wird die – weiterhin vorgesehene – pädagogische Begleitung der Tätigkeit von einer zentralen Stelle eines zugelassenen Trägers sichergestellt, womit das Ziel verfolgt wird, ´soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken´ (§ 3 des Gesetzes). Noch stärker kommt der Ausbildungszweck in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck: So wird in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung hervorgehoben, dass die Jugendfreiwilligendienste ´Orte informeller Bildung´ sind und dass die Freiwilligen ´neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung … wichtige personale und soziale Kompetenzen (erwerben), die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern können´ (BTDrs. 16/6519 S. 11). Der Jugendfreiwilligendienst wird als ´ein an Lernzielen ausgerichteter Bildungsdienst´ angesehen (a.a.O. S. 12). Auch in der Stellungnahme des Bundesrats wird betont, die Freiwilligendienste dienten der Verbesserung sozialer Kompetenzen und zur Förderung der Bildungs und Beschäftigungsfähigkeit. Der Schwerpunkt der Durchführung dieser Maßnahme liege auf der Jugendbildung (BTDrs. 16/6967 S. 3 f.). (…).
Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Senats die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres nunmehr im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – bei Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und das freiwillige soziale Jahr sich somit konkret ´auszahlen´ wird. Es spricht viel dafür, dass das freiwillige soziale Jahr schon deshalb grundsätzlich als angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden kann, weil es geeignet ist, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Abschluss ihrer Ausbildung zu verbessern. Hinzu kommt, dass die pädagogisch begleitete praktische Tätigkeit in einer sozialen Einrichtung auch geeignet ist, den Jugendlichen Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie sich für einen sozialen Beruf eignen. Das freiwillige soziale Jahr stellt sich damit auch als eine Orientierungsphase dar. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während einer gewissen Orientierungsphase nicht verliert (vgl. BGH FamRZ 1998, 671, 672. im Hinblick auf ein freiwilliges soziales Jahr ausdrücklich BGH Beschluss vom 29. Juni 2011 XII ZR 127/09 ). “
Beschluss des OLG Celle vom 06.10.2011 (Az.: 10 WF 300/11)

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Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
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13.10.2011: Abänderung alter Eheverträge
12.10.2011: Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung
27.9.2011: EGMR stärkt erneut leibliche Väter
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