Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt

Wo fließt das Geld hin? Wo fließt das Geld hin?

Wie der Begriff Sättigungsgrenze schon sagt: Wenn man satt ist, ist man satt - mehr geht nicht. Unterhalt ist zum "Verzehr" im weitesten Sinn gedacht, nicht zum Sparen.

Wenn die Einkommensverhältnisse in der Ehe also so sind, dass man nicht von der Hand in den Mund gelebt hat, sondern jeden Monat neu Vermögen bilden konnte und wenn auch durch trennungsbedingten Mehraufwand dies nicht verbraucht werden kann, dann greift die sogenannte Sättigungsgrenze.

Beispiele aus der Rechtsprechung

„Der Unterhaltsanspruch ist auf diejenigen Mittel zu beschränken, die eine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche sinnvollerweise ausgeben kann", sagt OLG Köln vom 12.01.2010 - 4 UF 93/09. Im Urteil wird der Ehefrau ein monatlicher Bedarf von rd. 4.700 € zugestanden, von denen allerdings fast 2.000 € allein auf das Wohnen im großzügigen Eigenheim entfallen, also 2.700 € für die sonstigen Bedürfnisse neben den Wohnkosten. Ihren eigenen Verdienst muss sie darauf anrechen, nur den Rest muss der Ehemann zuschiessen, auch wenn er nach seinem Einkommen und der 3/7-Methode eine höhere Leistungsfähigkeit hätte.

 

Ein aktuelles Beispiel einer konkreten Bedarfsberechnung in ähnlicher Größenordnung findet sich auch beim OLG Köln (Urteil v. 21.06.11 - 4 UF 13/11) zum Trennungsunterhalt. Der Unterhaltspflichtige ist Zahnarzt, sein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 10.661 €  zuzüglich 2.300 € Wohnvorteil. Sie erwerbsunfähig. Als ihr Bedarf wurde anerkannt:

Miete + Nebenkosten: 850,00 + 170,57 (1.020,57 €),  Haushaltskosten, Lebensmittel und Getränke, Hausartikel, Kleidung, Wohnungsdekoration, Kosmetik und Frisör: 374,80 + 374,33 + 340,15 + 115,29 + 201,55 (1.406,10 €),  Urlaub 305,44 €,  Pkw-Kosten: Steuern, Benzin + Inspektion: 55,25 + 163,55 + 52,96 (271,76 €), Kulturelles + Zeitungen + TV + Bücher: 86,97 + 19,81 + 17,00 +22,46 (146,24 €), Internet/Telefon 50,00 €, Restaurant/Einladung/Geschenke: 81,26 + 122,03 (203,29 €) – das ergibt einen Gesamtelementarbedarf von 3.403,40 €. Darüberhinaus hat sie Anspruch auf weitere Altersvorsorge i.H.v. mtl. 1.044,00 €, das ergibt einen Gesamtbedarf von 4.447,40 €. Hinzu kommt die private Krankenversicherung.

Mehrbedarf für ein Pferd, das es nicht gibt ...

Die Eheleute sind „Privatiers", sie leben von den Vermögenseinkünften des Mannes, weit über 5.100 € mtl.
Das OLG Köln hat den konkreten Bedarf dieser Frau mit monatlich 3.195 € zuzüglich 557 € Altersvorsorgeunterhalt bemessen.
Darin sei auch der Bedarf für den Unterhalt eines Reitpferdes incl. Hufschmied- und Tierarztkosten in Höhe von monatlich 345 € enthalten, auch wenn die Ehefrau derzeit kein Pferd habe. Der Ehefrau habe während des ehelichen Zusammenlebens ein Reitpferd zur Verfügung gestanden, das sie selbst geritten habe. Dass sie nach der Einschläferung ihres Pferdes nicht sofort ein neues Reitpferd angeschafft habe, sei auf der Grundlage der bislang ungeklärten finanziellen Situation nachvollziehbar und stehe diesem Unterhaltsbedarf nicht entgegen. Insbesondere könne daraus nicht darauf geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin diesem Hobby künftig nicht mehr nachgehen werde. Bei ihrer Anhörung habe sie ein fortbestehendes Interesse an diesem Hobby glaubhaft bestätigt.
Der BGH hat dies ausdrücklich gebilligt. (Urteil v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09)

 

Aktuelles BGH-Urteil zur Sättigungsgrenze

Zitat BGH: "Der nacheheliche Unterhaltsbedarf ergibt sich nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Zwar wird dieser vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleitete Unterhaltsbedarf regelmäßig als Quotenunterhalt nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht allerdings auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde und wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt hingegen die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt. Wenn in Rechtsprechung und Literatur deswegen für solche Fälle eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird, (vgl. Ziff. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte), ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern."

Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 102/09

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