Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
Wo fließt das Geld hin?Wie der Begriff Sättigungsgrenze schon sagt: Wenn man satt ist, ist man satt - mehr geht nicht. Unterhalt ist zum "Verzehr" im weitesten Sinn gedacht, nicht zum Sparen.
Wenn die Einkommensverhältnisse in der Ehe also so sind, dass man nicht von der Hand in den Mund gelebt hat, sondern jeden Monat neu Vermögen bilden konnte und wenn auch durch trennungsbedingten Mehraufwand dies nicht verbraucht werden kann, dann greift die sogenannte Sättigungsgrenze.
Beispiele aus der Rechtsprechung
„Der Unterhaltsanspruch ist auf diejenigen Mittel zu beschränken, die eine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche sinnvollerweise ausgeben kann", sagt OLG Köln vom 12.01.2010 - 4 UF 93/09. Im Urteil wird der Ehefrau ein monatlicher Bedarf von rd. 4.700 € zugestanden, von denen allerdings fast 2.000 € allein auf das Wohnen im großzügigen Eigenheim entfallen, also 2.700 € für die sonstigen Bedürfnisse neben den Wohnkosten. Ihren eigenen Verdienst muss sie darauf anrechen, nur den Rest muss der Ehemann zuschiessen, auch wenn er nach seinem Einkommen und der 3/7-Methode eine höhere Leistungsfähigkeit hätte.
Ein aktuelles Beispiel einer konkreten Bedarfsberechnung in ähnlicher Größenordnung findet sich auch beim OLG Köln (Urteil v. 21.06.11 - 4 UF 13/11) zum Trennungsunterhalt. Der Unterhaltspflichtige ist Zahnarzt, sein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 10.661 € zuzüglich 2.300 € Wohnvorteil. Sie erwerbsunfähig. Als ihr Bedarf wurde anerkannt:
Miete + Nebenkosten: 850,00 + 170,57 (1.020,57 €), Haushaltskosten, Lebensmittel und Getränke, Hausartikel, Kleidung, Wohnungsdekoration, Kosmetik und Frisör: 374,80 + 374,33 + 340,15 + 115,29 + 201,55 (1.406,10 €), Urlaub 305,44 €, Pkw-Kosten: Steuern, Benzin + Inspektion: 55,25 + 163,55 + 52,96 (271,76 €), Kulturelles + Zeitungen + TV + Bücher: 86,97 + 19,81 + 17,00 +22,46 (146,24 €), Internet/Telefon 50,00 €, Restaurant/Einladung/Geschenke: 81,26 + 122,03 (203,29 €) – das ergibt einen Gesamtelementarbedarf von 3.403,40 €. Darüberhinaus hat sie Anspruch auf weitere Altersvorsorge i.H.v. mtl. 1.044,00 €, das ergibt einen Gesamtbedarf von 4.447,40 €. Hinzu kommt die private Krankenversicherung.
Mehrbedarf für ein Pferd, das es nicht gibt ...

Die Eheleute sind „Privatiers", sie leben von den Vermögenseinkünften des Mannes, weit über 5.100 € mtl.
Das OLG Köln hat den konkreten Bedarf dieser Frau mit monatlich 3.195 € zuzüglich 557 € Altersvorsorgeunterhalt bemessen.
Darin sei auch der Bedarf für den Unterhalt eines Reitpferdes incl. Hufschmied- und Tierarztkosten in Höhe von monatlich 345 € enthalten, auch
wenn die Ehefrau derzeit kein Pferd habe. Der Ehefrau habe während des ehelichen Zusammenlebens ein Reitpferd zur Verfügung
gestanden, das sie selbst geritten habe. Dass sie nach der Einschläferung ihres Pferdes nicht sofort ein neues Reitpferd angeschafft habe, sei auf der Grundlage der bislang ungeklärten finanziellen
Situation nachvollziehbar und stehe diesem Unterhaltsbedarf nicht entgegen. Insbesondere könne daraus nicht darauf geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin
diesem Hobby künftig nicht mehr nachgehen werde. Bei ihrer Anhörung habe sie ein fortbestehendes Interesse an diesem Hobby glaubhaft bestätigt.
Der BGH hat dies ausdrücklich gebilligt. (Urteil v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09)
Aktuelles BGH-Urteil zur Sättigungsgrenze
Zitat BGH: "Der nacheheliche Unterhaltsbedarf ergibt sich nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Zwar wird dieser vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleitete Unterhaltsbedarf regelmäßig als Quotenunterhalt nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht allerdings auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde und wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt hingegen die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt. Wenn in Rechtsprechung und Literatur deswegen für solche Fälle eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird, (vgl. Ziff. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte), ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern."
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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012
Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
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Neu auf dieser Website:
22.3.2012: EGMR weist Anfechtungsklagen leiblicher Väter ab
5.1.2012: Änderungen für Familien
31.12.2011: Düsseldorfer Tabelle 2012
11.11.2011: Kuckuckskind
16.10.2011: Nachscheidungsunterhalt
13.10.2011: Abänderung alter Eheverträge
12.10.2011: Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung
27.9.2011: EGMR stärkt erneut leibliche Väter
12.9.2011: Rolle des RA im Umgangsverfahren
9.9.2011: Urteile zum Elternunterhalt
8.9.2011: Unternehmer-Ehe (Handelsblatt-Interview)
7.9.2011: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
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17.6.2011: Neue Liebe als Verwirkungsgrund
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12.5.2011: Wechselmodell-Entscheidung OLG Düsseldorf v. 14.3.2011
11.5.2011: Das familiengerichtliche Verfahren (FamFG)
27.3.2011: Betreuerkosten im Elternunterhalt
22.3.2011: FAQ zum Versorgungsausgleich
16.3.2011: Zugewinn und Selbständigkeit
14.2.2011: BVerfG zur Dreiteilungsmethode
26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen
26.1.2011: Hilfe, mein Kind wird im familiengerichtlichen Verfahren angehört!
24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation
23.1.2011: Erbrecht vollständig neu bearbeitet
11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen
10.1.2011: Kostenfreie Informationsgespräche über Mediation nach § 135 FamFG
8.1.2011: Elterngeld - Änderungen zum Januar 2011
6.1.2011: Auslandaufenthalt und Kindesunterhalt, Hausrat
2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...
31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig
30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen
29.12.2010: Hauskredit
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