Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Ich will mich trennen - wer muss aus der Wohnung ausziehen?

Bei einer intakten Ehe gibt es nur wenige Vorschriften, die das Zusammenleben regeln und das ist sicherlich auch gut so.

 

Andererseits führt dies dazu, dass der Gesetzgeber die Eheleute im Zeitpunkt der beabsichtigten Trennung noch weitgehend alleine lässt. Insbesondere in der am Anfang wichtigsten Frage, wer denn nun in der Wohnung bleiben kann und wer aus der Wohnung ausziehen muß, gibt das Recht wenig her. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, in denen eine gerichtliche Entscheidung auf Zuweisung der Wohnung an einen Ehepartner erfolgt, die sogenannte Härteklausel §1361b BGB - dazu unten mehr.

Handelt es sich um "normale" Ehestreitigkeiten, nicht um Gewalt, so kann der erste Schritt zur Trennung innerhalb einer Wohnung erfolgen. Allerdings sind die Maßstäbe an die formelle Trennung (wenn die Zeit für das "Trennungsjahr" benötigt wird) sehr hoch: Die Trennung von Tisch und Bett genügt nicht. Gemeinsames Wäschewaschen und andere "Versorgungsleistungen" sind tabu.

Die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung wird aber selten als Entspannung der Ehekrise empfunden. Dann muß also doch einer freiwillig ausziehen, das wird oftmals derjenige sein, der die Trennung betreibt, wenn man sich nicht anderweitig einigt.

Kann das Gericht die Wohnung einem Ehegatten zuweisen?

Einen besonderen Härtegrund nennt das BGB seit Einführung des Gewaltschutzgesetzes am 1.1.2002. Nach der Regel "Der Täter geht, das Opfer bleibt" soll eine Wohnungszuweisung an den Ehegatten erfolgen, der Opfer von körperlichen Misshandlungen oder Bedrohungen geworden ist.

Das Gericht weist einem Ehegatten die Wohnung allein zu, wenn eine andere Lösung für den Antrag stellenden Ehepartner unzumutbar wäre (eine "unbillige Härte").


Häufige Fälle sind:
• Gewalttätigkeiten (auch ernsthafte Drohung)
• ständiges Randalieren und anderes grobes und unbeherrschtes Verhalten, auch im Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol


Fälle, in denen Gewalt eine Rolle spielt, beginnen oft mit einem Polizeieinsatz. In Nordrhein-Westfalen kann die Polizei nach § 34 a des Polizeigesetzes jemanden vorläufig aus der Wohnung weisen, wenn er gewalttätig geworden ist. Diese Anordnung gilt für bis zu 10 Tagen. Binnen dieser Frist sollte dann der Wohnungszuweisungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Sie verlängert sich auf bis zu 20 Tage, wenn das Opfer die gerichtliche Wohnungszuweisung beantragt.


Über diese Fälle mit Gewalt hinaus kann das Familiengericht einem Ehepartner auf Antrag die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, soweit dies notwendig ist, eine schwere Härte zu vermeiden. Dies ist üblicherweise gegeben, wenn ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung unzumutbar ist. Die Zuweisung muss auch unter der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten dringend erforderlich sein, um eine unerträgliche Belastung für den Ehegatten abzuwenden. Trennungstypische Unannehmlichkeiten und Belästigungen sind hierfür nicht ausreichend. In jedem Fall ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Die Interessen der Kinder werden vom Jugendamt ermittelt und besonders berücksichtigt.

Hafte ich nach Auszug weiter für die Miete oder für Schäden?

Ja - jedenfalls im Außenverhältnis zum Vermieter! Wer ausgezogen ist, sollte dringend dafür sorgen, dass er vom Vermieter aus dem Mietverhältnis entlassen wird - sonst haftet er für später entstehende Schäden oder Mietausfälle. Der andere Ehegatte muss zustimmen. Eine einseitige Kündigung durch den ausziehenden Ehegatten sieht das Gesetz nicht vor. Es besteht ein Rechtsanspruch gegen den Vermieter darauf, dass dieser den Vertrag mit dem verbliebenen Ehegatten allein weiterführt. Hat dieser allerdings keine eigenen Einkünfte, so kann der Vermieter vom ausziehenden Ehegatten mit Recht eine Sicherheit verlangen.

BGH: Verpflichtung zur Stromzahlung auch nach Auszug aus der Ehewohnung

Im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach § 1357 Abs. 1 BGB ist der eine Ehehatte wirksam begründet mitverpflichtet. Diese Mitverpflichtung aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung endet nicht ohne weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung; dies gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie.


BGH XII ZR 159/12, Beschluss vom 24.4.2013

OLG Hamm: Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis

Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die gemeinsam bewohnte Mietwohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er bereits während der Trennung und nicht erst nach der Scheidung verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung zur Entlassung aus dem Mietvertrag mitwirkt. Das hat das OLG Hamm entschieden.

 

Darum geht es

Die in Dortmund lebenden Eheleute sind seit September 2015 rechtskräftig geschieden. Aus der 2011 gemeinsam gemieteten Wohnung zog der 1972 geborene Ehemann nach der endgültigen Trennung der Beteiligten im September 2013 aus und überließ diese der 1969 geborenen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Im Januar 2015 stellte der Ehemann klar, dass er mit der Rechtskraft der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheiden wollte und forderte die Ehefrau auf, eine dies bewirkende, gemeinsame Erklärung beider Eheleute dem Vermieter gegenüber abzugeben.

 

Die Ehefrau erklärte darauf hin, die Erklärung erst abgeben zu wollen, wenn geklärt sei, in welchem Umfang der Ehemann an Renovierungsarbeiten wegen eines beschädigten Bodens und an Nebenkostennachzahlungen zu beteiligen sei. Erst im Oktober 2015 hat sie die gewünschte Erklärung abgegeben, so dass das OLG Hamm - nach eingetretener Erledigung des ursprünglichen Begehrens des Ehemanns - noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hatte.

 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach § 1568a BGB wird das Mietverhältnis nach der rechtskräftigen Scheidung nur mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der Wohnung bleibt. Der andere, der ausgezogen ist, soll dann keine Miete mehr zahlen und dem Vermieter auch nicht mehr für Mietausfälle haften müssen.

 

Die Kostenentscheidung ist zum Nachteil der Ehefrau ergangen. Der Ehemann habe ihre Mitwirkung an der gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter zu seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis, schon während der Trennung verlangen können. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass die Wohnung von der Ehefrau und den Kindern genutzt werden solle und nicht mehr vom Ehemann.

 

Nach dem Auszug des Ehemanns habe dieser ein berechtigtes Interesse, nach der Scheidung nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Das gelte insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestünden, bis er aus dem Mietverhältnis entlassen sei. Wegen dieses vorrangigen Interesses des ausgezogenen Ehegatten sei es ihm nicht zuzumuten, seinen Anspruch auf Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Entlassung aus dem Mietverhältnis erst nach der Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen.

 

Ansprüche des in der Wohnung zurückbleibenden Ehegatten gegen den ausgezogenen aus der Zeit des Zusammenlebens stünden dem Mitwirkungsanspruch nicht entgegen, weil die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirke und vorher entstandene Ansprüche unberührt lasse. Das gelte im Übrigen auch im Hinblick auf Ansprüche des Vermieters, da dessen Sicherheiten, wie etwa eine Kaution, hinsichtlich bereits entstandener Forderungen fortbestünden.

 

OLG Hamm, Beschluss v. 21.01.2016 - 12 UF 170/15

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 13.05.2016

 

Wir beziehen Hartz IV - wie lange darf ich in der zu großen Ehewohnung bleiben?

Aus den Vorschriften des SGB II ergibt sich, dass die Kosten der Unterkunft nach 6 Monaten auf das angemessene Maß gekürzt werden, wodurch Sie zum Auszug gezwungen sein könnten.

 

Aber:

1. Es wird zu überprüfen sein, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl hierzu Berlit, aaO, RdNr 31; zur sog Unterkunftsalternative vgl auch BVerwGE 97, 110, 115 ff; BVerwGE 101, 194, 198 ff). Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BVerwG, aaO). aus BSG, Urteil vom 7. 11. 2006 – B 7b AS 18/06 R

 

2. In den ersten 12 Monaten nach Trennung ist mit einer Versöhnung der Ehegatten zu rechnen, so dass eine Reduzierung der Wohnungsgröße weder mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch mit der gesetzgeberischen Zielsetzung des sogenannten Trennungsjahres im Einklang zu bringen ist. Dies entspricht der Wertung des § 1566 Abs. 1 BGB, welcher das Scheitern der Ehe erst nach Ablauf einer Trennung von einem Jahr unwiderlegbar vermutet. Die Regelung, die die Zerrütungsvermutung der Eheleute annimmt und vor einer übereilten Scheidung vorbeugen soll, führt dazu, dass regelmäßig das Stellen eines Scheidungsantrags, die anschließende Scheidung und damit die endgültige Trennung der Eheleute nicht vor Ablauf dieses Jahres erfolgen kann. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass vor Ablauf des Trennungsjahres eine mögliche Rückkehr des getrennt lebenden Ehegatten in die eheliche Wohnung möglich sein muss. Die Reduzierung der Wohnkosten auf ein Maß für eine endgültig getrennt lebende Familie kann in diesem Zeitraum daher nicht gefordert werden. aus SG Aachen, 13.08.2009 - S 4 (15,23,27) AS 70/07   

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Aktualisiert zuletzt am

22.1.2019

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