Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Steuern nach Trennung

Steuerklasse I ist schlecht, III ist gut – so viel wissen die meisten Arbeitnehmer. III geht aber nur, wenn man einen Ehepartner hat, der V nimmt – was für den wiederum nicht so schön ist wie IV. So lange alles in den gemeinsamen Haushaltstopf fliesst: egal. Trennen sich die Ehegatten aber, liegt es für denjenigen mit Steuerklasse V nahe, seine Lohnsteuerkarte sofort ändern zu lassen. Ausserdem kann plötzlich die „Einzel-Veranlagung“ statt der „Zusammenveranlagung“ attraktiv sein.

Wann ist Zusammenveranlagung besser?

So lange zwischen den Ehegatten eine Unterhaltsbeziehung besteht, gibt es immer noch einen "gemeinsamen Haushaltstopf", jedenfalls virtuell für die Berechnung. Einzelheiten dazu finden Sie hier. So lange also macht der Blicks aufs Ganze noch Sinn: Wie haben beide Ehegatten insgesamt, zusammengerechnet, möglichst viel netto? Das spricht in der Regel für Zusammenveranlagung, heisst Steuerklassen III/V oder IV/IV.

Wie lange geht Zusammenveranlagung?

Nach § 26 EStG geht Zusammenveranlagung in jedem Kalenderjahr, in dem die Ehegatten zusammengelebt haben.

Beispiel: Trennung 7.1.2014 => 2014 ist letztes Jahr der Zusammenveranlagung, ab 2015 muss getrennt (Begriff ab 2015: einzeln) veranlagt werden. Trennung 22.11.2014: da gilt dasselbe! Trennung 5.1.2015: Jetzt ist ein ganzes Jahr, nämlich 2015, steuergünstiger!

 

Daraus folgt: Bei Trennungen um den Jahreswechsel unbedingt beraten lassen!

Tipp: Nicht ausgerechnet vor Silvester trennen!

Die Formulierung in der Überschrift betrachten Sie bitte mit einem Augenzwinkern. Aber: Wenn Sie noch bis nach Neujahr offiziell zusammen leben, wird der "Steuerschaden" um ein Jahr verschoben.

Das Finanzamt merkt doch nicht, seit wann wir wirklich getrennt gelebt haben...

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung liegen nicht mehr vor, wenn die Gatten „dauernd getrennt leben“.

 

Nach § 39 Abs. V Satz 1 EStG haben die Gatten bei Trennung eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt: „Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse (…) ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse (…) umgehend ändern zu lassen.“

 

Dauernd getrennt leben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner i.S.d. Einkommensteuerrechts, wenn die eine zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht und eine Prognose ergibt, dass mit ihrer Herstellung auf Dauer nicht mehr zu rechnen ist.

 

Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen.

Da es sich dabei um schwer nachprüfbare innere Vorgänge der Beteiligten handelt, wird die Frage des dauernden Getrenntlebens anhand des Gesamtbildes von äußerlich erkennbaren Merkmalen geprüft. Für ein Zusammenleben spricht vor allem eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung, für eine dauernde Trennung demgegenüber

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eine räumliche Trennung und vor allem, wenn diese länger andauert, und

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das Zusammenleben eines Partners (Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners) mit einer anderen Person.

Der im Zivilrecht verwendete Begriff des dauernden Getrenntlebens – etwa in den §§ 1567 Abs. 1 und Abs. 2 BGB – ist nicht zwingend identisch mit dem steuerlichen Begriff des dauernden Getrenntlebens i.S.d. § 26 EStG.

 

Beruht die räumliche Trennung auf dem Entschluss, sich infolge inneren Abwendens vom Ehegatten aus der häuslichen Gemeinschaft zu lösen, liegt mit der Verwirklichung der Trennung eine dauernde und nicht etwa eine vorläufige Trennung vor.

 

Äußere Indizien für das Getrenntleben sind die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt, aber auch die Angaben der Eheleute im Scheidungsverfahren.

 

Gerichte und Behörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen (§ 116 AO). Das gilt also auch für Ihren Scheidungsrichter und ist dann der Fall, wenn Sie sich noch für Kalenderjahre steuerlich zusammen veranlagen lassen, in denen Sie als Ehegatten schon getrennt gelebt haben. Anhand der Angaben zum Trennungsjahr und der Vorlage von Gehaltszetteln zur Unterhaltsberechnung fallen widersprüchliche Angaben auf.

 

Nicht zu vergessen ist, dass man sich gegenüber dem anderen Ehegatten erpressbar macht, wenn man mit dessen Wissen dem Finanzamt falsche Angaben über das Getrenntleben gemacht hat und damit eine leichtfertige Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung begangen hat.

 

Es hat schon Eheleute gegeben, die sich für sehr pfiffig gehalten haben, indem sie sich über etliche Jahre nach der Trennung nicht umgemeldet und sich steuerlich zusammen veranlagt haben.

Das böse Erwachen kommt für den Mehrverdiener dann, wenn

  • sich dadurch die gesetzliche Ehezeit verlängert mit Folgen für Versorgungsausgleich und Ehegattenunterhalt
  • das Trennungsjahr noch gar nicht zu laufen begonnen hat
  • der andere Ehegatte, der Steuerklasse V hatte, "ausschert" und Einzelveranlagung oder Aufteilung der Steuerschuld im Innenverhältnis beantragt, weil er dann Steuern zurück bekommt (die der andere nachzahlen muss).

Lassen Sie sich also frühzeitig nach der Trennung beraten.

 

Anschaulich liest sich eine Entscheidung des FG Nürnberg, Urteil vom 07.03.2005 - Aktenzeichen VI 160/04: Dort geht zunächst das Finanzamt und sodann das Finanzgericht im Fall einer kurzen Versöhnung der Frage nach, ob dies die Zusammenveranlagung rechtfertigt. Es wird dort tatsächlich eine „peinliche Befragung“ der Ehegatten vorgenommen. Die objektive Beweislast für die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung liegt bei den Ehegatten.

Muss ich der Zusammenveranlagung zustimmen?

In der Regel: Ja, weil es ja für beide Parteien günstiger ist. Sie dürfen Ihre Zustimmung allerdings in bestimmten Fällen davon abhängig machen, dass Ihnen keine Kosten (Steuernachzahlung) entstehen.

Wie teilen wir die Steuernachzahlung / Steuererstattung auf?

Das wiederum ist so kompliziert, wie es sich anhört: Im Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallenen Steuern bei getrennter Veranlagung. Pragmatisches halbe/halbe geht eigentlich nur, wenn die Zugewinngemeinschaft noch läuft oder die Steuerfrage über den Unterhalt ausgeglichen wird. Meistens benötigen Sie hier die Hilfe von einem Steuerberater und einem Fachanwalt für Familienrecht.

Was ist Realsplitting bei getrennter Veranlagung?

Ab dem Kalenderjahr, in dem keine Zusammenveranlagung mehr akzeptiert wird, werden die Ehegatten getrennt bzw. einzeln steuerlich veranlagt. Wird dann Ehegattenunterhalt gezahlt, kann dieser (bis zu 13.805 €) beim Unterhaltspflichtigen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Steuer abgesetzt werden. Im Gegenzug muss der Unterhaltsberechtigte diese Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern. Das lohnt sich umso mehr, je unterschiedlicher die Grenzsteuersätze der Ehegatten sind. Es erhöht auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, so dass der Realsplittingvorteil abzüglich Realsplittingnachteil den Unterhalt erhöht. Das Formular dazu beim Finanzamt heisst "Anlage U".  Nicht verstanden? Dazu bin ich ja da!

 

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?

Welche Informationen könnten jetzt noch passen?

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun?

 

Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis.

 

Bei Fragen oder Terminwünschen erreichen Sie das Sekretariat der Kanzlei Montags bis Donnerstags von 9-17 Uhr und Freitags von 9-15 Uhr unter Telefon: +49 241 5152657 sowie unter sekretariat(at)mainz-kwasniok.de.

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Aktualisiert zuletzt am

1.1.2015

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