Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Braucht man das Trennungsjahr?

Ja, das Trennungsjahr ist normalerweise  unverzichtbar.

Die Angabe eines falschen Datums kann ungeahnte Folgen haben – z. B.

 

  • Entfallen des gesetzlichen Erbrechts,
  • Verkürzung des Versorgungsausgleich,
  • ein früherer Stichtag für den Zugewinnausgleich,
  • Widerruf der Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren, wenn die falschen Angaben auffallen,
  • Nachzahlung von Steuern,
  • Das Anfallen der Spekulationssteuer für den nicht mehr im Haus lebenden Ehegatten bei Verkauf des Hauses,
  • strafrechtliche Konsequenzen wegen einer falschen Angabe gegenüber dem Gericht.

Das bedeutet: Wenn man sich dazu verabredet, beim Scheidungsrichter falsche Angaben zum Trennungszeitpunkt zu machen, um schneller geschieden zu werden, ist das strafbarer Prozeßbetrug - wenn es herauskommt. Gefährlich sind insbesondere unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und beim Scheidungsantrag, weil man bis zuletzt noch steuerlich zusammenveranlagt werden möchte.

 

Das Trennungsjahr ist eine der Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag. Es beginnt, wenn die Ehegatten wirklich „von Tisch und Bett“ getrennt leben, und dauert zwölf Monate. Es beginnt nicht, wenn die Eheleute zwar ihre Krise wahrnehmen, aber noch ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben führen (insbesondere Haushaltsführung füreinander).

 

Der Beginn des Trennungsjahres hat auch steuerliche Auswirkungen, so dass eine Beratung über den Beginn des Trennungsjahres wichtig ist, insbesondere wenn der Jahreswechsel bevorsteht.

Ehe braucht keinen Sex

Das OLG Zweibrücken hat am 07.11.2008 (2 UF 102/08) klargestellt, dass sich das Getrenntleben nicht durch fehlenden ehelichen Sex definiert:

"Soweit das Familiengericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Parteien schon seit 9 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander hatten, sieht dies der Senat nicht als entscheidendes Indiz für das Scheitern der Ehe an. Es gibt mannigfaltige Gründe, weshalb Ehepaare nach längerer Zeit des Zusammenlebens – mehr oder minder einvernehmlich – davon absehen, geschlechtlich miteinander zu verkehren; eine harmonische Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung füreinander bedarf nicht unbedingt eines aktiven Sexuallebens."

Zu freundlich gechattet = nicht getrennt

Das KG Berlin hat im Beschluss vom 13.12.2018 (13 UF 155/17) ein Getrenntleben verneint, obwohl die Eheleute seit Jahren getrennte Wohnungen hatten und jeder auch einen neuen Partner. Das ist zwar objektiv das Aufgeben der häuslichen gemeinschaft, reicht aber nicht. Gegen die "subjektive Seite", also den Willen zur Endgültigkeit, sprach für das KG Berlin ein jahrelanger Schwebezustand, was die Unterhaltsregelung anging (der Mann überwies weiter Haushaltsgeld auf ein gemeinsames Konto und bediente auch Fixkosten wie Telefonverträge, außerdem war die Kindergeldzuordnung nicht geändert worden), gemeinsame Familienfeiern mit den vier Kindern und ein intensiver SMS-Austausch auch über Alltäglichkeiten.

Man lerne daraus: Besser zeitnah alles rechtlich regeln, sonst kann man später die Trennung nicht beweisen, wenn man zu freundlich miteinander umging.

Mehr dazu hier.

Dass Richter tatsächlich die Scheidung ablehnen ...

... wenn man nicht ein Jahr getrennt gelebt hat, lesen Sie hier.

 

Auch vor dem AG Aachen habe ich noch im Jahr 2017 erlebt, dass eine Familienrichterin den Scheidungsantrag des Mannes abgelehnt hat, weil die Eheleute zwar seit über einem Jahr in getrennten Wohnungen mit 800 km Abstand lebten, der Anlass für den Wegzug des Mannes aber beruflich gewesen war und sich der "Trennungswille" anhand etlicher Versöhnungsbemühungen seinerseits und Bitten um den Nachzug der Frau erst durch Einreichung der Scheidung objektiv manifestierte. (AG Aachen 228 F 292/17)

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

 

Das Abkürzen des Trennungsjahres ist ein Ausnahmefall, der deutlich seltener vorliegt, als sich scheidungswillige Mandanten das vorstellen. Die „üblichen Reibereien“ bei Auflösung der Beziehung reichen jedenfalls nicht für die Anwendung des § 1565 Abs. 2 BGB. Dafür muss die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen.

Ob eine solche „unzumutbare Härte“ vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat dies in einem Fall bejaht und damit die durch das Amtsgericht ausgesprochene Ehescheidung bestätigt.

Die Eheleute waren 26 Jahre lang verheiratet. Die erwachsenen Kinder hatten vor Gericht ausgesagt, ihr Vater habe sich wie ein „Pascha“ benommen. Er sei häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen. Zuletzt sei es im September vergangenen Jahres zu einem Vorfall gekommen, in der er die Mutter heftig geschüttelt und gröbst beleidigt habe. Die Mutter habe einen Krisenanfall bekommen und habe mit dem Rettungswagen abgeholt werden müssen.

Der Senat sah hierin eine „unzumutbare Härte“. Es sei typisch für Gewalttätigkeiten in der Ehe, dass jahrelang Demütigungen ausgehalten würden, bis es zu einem Punkt komme, wo dies nicht mehr gelinge. Die Ehefrau habe dies überzeugend geschildert und sich als „psychisch kaputt“ beschrieben. Der Ehemann könne auch nicht damit gehört werden, dass die groben und tief verletzenden Beleidigungen vor Gericht verfälschend übersetzt worden seien und eine „kulturelle Übersetzung“ erforderlich sei. Es sei hinreichend deutlich geworden, wie schwer die Beleidigungen die Kinder und die Ehefrau getroffen hätten.

Der Ehemann habe durch sein Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau sei ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 UF 44/18, Hinweisbeschluss vom 26.04.2018

 

Die Entscheidung ist insofern überraschend, als bisher in der Rechtsprechung darauf abgestellt wurde, dass es ja genüge, wenn dem unzumutbaren Verhalten des Partners durch die räumliche Trennung ein Ende gesetzt werden könne.

Kann ich die Scheidung vorbereiten?

Im Idealfall nutzt man das "Trennungsjahr" zu Verhandlungen miteinander über die wirtschaftlichen Scheidungsfolgesachen: Auflösung von Miteigentum und Schulden, Nutzung eines Eigenheimes, Hausrat, Unterhalt, Rentenausgleich, Vermögensaufteilung, Sorge- und Umgangsrecht. Gelingt dies, so ist die Scheidung als solche tatsächlich nur noch ein formaler Akt - eine sogenannte "einverständliche“ oder „unstreitige“ Scheidung. Diese ist entsprechend preiswerter und geht schneller.

Wann geht Online-Scheidung?

Nur in einem solchen einverständlichen Fall ist auch eine Online-Scheidung möglich.

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Aktualisiert zuletzt am

1.1.2015

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