Braucht man das Trennungsjahr?

Rico Kühnel /www.pixelio.de Rico Kühnel /www.pixelio.de

Ja, das Trennungsjahr ist normalerweise  unverzichtbar.

Die Angabe eines falschen Datums kann ungeahnte Folgen haben – z. B.

 

  • Entfallen des gesetzlichen Erbrechts,
  • Verkürzung des Versorgungsausgleich,
  • ein früherer Stichtag für den Zugewinnausgleich,
  • Widerruf der Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren, wenn die falschen Angaben auffallen,
  • Nachzahlung von Steuern,
  • Das Anfallen der Spekulationssteuer für den nicht mehr im Haus lebenden Ehegatten bei Verkauf des Hauses,
  • strafrechtliche Konsequenzen wegen einer falschen Angabe gegenüber dem Gericht.

Das bedeutet: Wenn man sich dazu verabredet, beim Scheidungsrichter falsche Angaben zum Trennungszeitpunkt zu machen, um schneller geschieden zu werden, ist das strafbarer Prozeßbetrug - wenn es herauskommt. Gefährlich sind insbesondere unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und beim Scheidungsantrag, weil man bis zuletzt noch steuerlich zusammenveranlagt werden möchte.

 

Das Trennungsjahr ist eine der Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag. Es beginnt, wenn die Ehegatten wirklich „von Tisch und Bett“ getrennt leben, und dauert zwölf Monate. Es beginnt nicht, wenn die Eheleute zwar ihre Krise wahrnehmen, aber noch ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben führen (insbesondere Haushaltsführung füreinander).

 

Der Beginn des Trennungsjahres hat auch steuerliche Auswirkungen, so dass eine Beratung über den Beginn des Trennungsjahres wichtig ist, insbesondere wenn der Jahreswechsel bevorsteht.

Das OLG Zweibrücken hat am 07.11.2008 (2 UF 102/08) klargestellt, dass sich das Getrenntleben nicht durch fehlenden ehelichen Sex definiert:

"Soweit das Familiengericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Parteien schon seit 9 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander hatten, sieht dies der Senat nicht als entscheidendes Indiz für das Scheitern der Ehe an. Es gibt mannigfaltige Gründe, weshalb Ehepaare nach längerer Zeit des Zusammenlebens – mehr oder minder einvernehmlich – davon absehen, geschlechtlich miteinander zu verkehren; eine harmonische Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung füreinander bedarf nicht unbedingt eines aktiven Sexuallebens."

Dass Richter tatsächlich die Scheidung ablehnen ...

Kann ich die Scheidung vorbereiten?

Im Idealfall nutzt man das "Trennungsjahr" zu Verhandlungen miteinander über die wirtschaftlichen Scheidungsfolgesachen: Auflösung von Miteigentum und Schulden, Nutzung eines Eigenheimes, Hausrat, Unterhalt, Rentenausgleich, Vermögensaufteilung, Sorge- und Umgangsrecht. Gelingt dies, so ist die Scheidung als solche tatsächlich nur noch ein formaler Akt - eine sogenannte "einverständliche“ oder „unstreitige“ Scheidung. Diese ist entsprechend preiswerter und geht schneller.

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Nur in einem solchen einverständlichen Fall ist auch eine Online-Scheidung möglich.

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 5.5.2012

 

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