Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

auch genannt: scheidungserleichternde Vereinbarung, Ehevertrag, Scheidungsfolgenvertrag

Steht der Entschluss zur Trennung fest, muss viel geregelt werden.

Bei manchen ersten Absprachen geht es nur um Vorläufiges, um das „nackte
Überleben“ der nächsten Monate. Danach empfiehlt es sich, die Zeit der Trennung für die längerfristigen Vereinbarungen, insbesondere für die Regelung der Scheidungsfolgen zu nutzen.

Wenn der erste Schmerz der Trennung überwunden ist, die Ehegatten aber noch
nicht vollständig entfremdet sind, ist ein guter Zeitpunkt für die Regelung von
Trennungs-und Scheidungsfolgen. Dann werden die Ehegatten oft noch nicht so stark von Dritten, z.B. neuen Lebenspartnern, beeinflusst. Eine Einigung ist dann leichter möglich als später, wenn durch gerichtliche Anträge und polarisierenden anwaltlichen Vortrag die Fronten verhärtet sind.

 

Eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung kann folgende Inhalte haben:

  • Trennungsunterhalt (Höhe Wohnvorteil, Erwerbspflichten)
  • Bedienung von Schulden (Hauskredit, Dispo)
  • Hausratsverteilung (vorläufig oder endgültig)
  • Regelung der Wohnverhältnisse (Miete oder Eigetum) (vorläufig oder endgültig)
  • nachehelicher Ehegattenunterhalt (Höhe, Dauer, Erwerbspflichten, Befristung, Begrenzung, Abänderung)
  • Kindesunterhalt (minderjährig / volljährig)
  • Regelung zum Sorgerecht
  • Vorstellungen zum Umgangsrecht
  • Durchführung des Zugewinnausgleiches
  • Schuldrechtliche Regelung des Versorgungsausgleiches oder Verzicht
  • Vermögensauseinandersetzung, insbes. Schicksal gemeinsamer Immobilie
  • Regelung zur Kostenübernahme hinsichtlich der notariellen Kosten und dem Scheidungsverfahren
  • Regelung zu Steuerfragen
  • Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes und ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht
  • Abänderungsgesichtspunkte zu allen Regelungen
  • ...

Gibt es einen Muster-Vordruck für eine Trennungsvereinbarung?

Bestimmt finden Sie Vorlagen, Vordrucke und Mustervereinbarungen im Internet, gratis oder kostenpflichtig. Sie müssten allerdings selbst sorgfältig prüfen, ob der Verfasser Ahnung hatte und ob alle Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen aktuell eingearbeitet sind.

Häufig erkennt man im Internet nicht, von wann die Informationen datieren. Womöglich werden einige der Formulierungen für Sie passen. Was Ihnen aber dann fehlt, ist die Beratung über mögliche Alternativen, die Ihnen vielleicht noch besser gefallen hätten.

 

Auch ich arbeite natürlich mit meinen eigenen Textbausteinen - dennoch ist jede Trennungsvereinbarung am Schluss ein sorgfältig gefeiltes Unikat.

Wer hilft uns dabei, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu verfassen?

Viele Wege führen zum Ziel:

  • Sie verhandeln selbst mit Ihrem Ehegatten. Ihr Anwalt "coacht" Sie aus dem Hintergrund und sorgt nachher für rechtlich korrekte Formulierungen.
  • Ihr Anwalt verhandelt mit Ihrem Ehegatten und schlägt den Vertragsentwurf vor, den Sie möchten.
  • Zwei Anwälte verhandeln miteinander für Sie beide.
  • Zu viert (zwei Ehegatten, zwei Rechtsanwälte) sitzt man am runden Tisch und erarbeitet den Vertrag.
  • Dies ist auch denkbar mit der besonderen Methode der Cooperativen Praxis.
  • Sie und Ihr Ehegatte verhandeln miteinander in einer familienrechtlichen Mediation.
  • ...

 

Welche Themen gehören in die Vereinbarung?

 

 

 

In meiner Kanzlei steht ein vorbereitetes Flipchart mit den typischen familienrechtlichen Themen und meinen üblichen Hinweisen und Tipps. So fühlen Sie sich sicher, dass wir nichts übersehen haben. Manche Mandanten fotografieren sich die Übersicht ab, um sich zuhause an das Besprochene zu erinnern.

Gemeinsame Beratung bei einem Rechtsanwalt möglich?

Viele Ehegatten haben nach der Trennung den Wunsch, eine friedliche Lösung zu finden. Sie befürchten, dass die beiderseitige anwaltliche Beratung oder Vertretung einen Konflikt erzeugt oder aufputscht. Eine Lösung sehen sie im gemeinsamen Anwaltsbesuch.

 

Gerade wenn eine Trennungsfolgenvereinbarung das Ziel ist, erscheint dies als passende Methode. Dem ist aber nicht so.

 

Dem liegen nämlich Mißverständnisse zugrunde. Viele Mandanten denken, der Anwalt könnte nach Abwägung der beiderseitigen Argumente den einen richtigen Rechtsrat geben. Wenn er das täte, wäre er aber nicht Anwalt, sondern Entscheider, also Schiedsrichter. Das widerspricht dem Berufsbild des Anwaltes. Anwälte sind Parteivertreter. Ihre Aufgabe besteht darin, den Mandanten so zu beraten, dass er das für sich wirtschaftlich günstigste Ergebnis erzielen könnte. Ob der Mandant das dann durchsetzen möchte oder ob er Argumente seines Gegners vorwegnimmt, berücksichtigt und ihm entgegenkommt, entscheidet der Mandant, nicht der Anwalt.

 

Weil das so ist, ist eine gemeinsame Beratung von Ehegatten in einer Interessenkollision nicht nur unbrauchbar, sondern aus gutem Grund verboten.

 

Ein Anwalt, der das nicht genau nimmt, macht sich des Parteiverrats strafbar und riskiert seine Zulassung.

 

Bitte erscheinen Sie also zur Erstberatung bei mir nicht unabgesprochen zu zweit. Nach der Erstberatung können wir gern den anderen Partner einbeziehen und ein Gespräch führen. Es muss dem Anderen aber klar sein, wessen "Lied ich singe".

 

Vielleicht passen Ihre Vorstellungen von unserer Zusammenarbeit auch besser in eine Mediation?



Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?

Welche Informationen könnten jetzt noch passen?

 

Besprechungsbedarf? Erstberatungstermin?

Online-Beratung?

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun?

 

Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis.

 

Bei Fragen oder Terminwünschen erreichen Sie das Sekretariat der Kanzlei Montags bis Donnerstags von 9-17 Uhr und Freitags von 9-15 Uhr unter Telefon: +49 241 5152657 sowie unter sekretariat(at)mainz-kwasniok.de.

 

Sie haben genug Informationen gelesen und wollen jetzt Ihren Fragebogen für die Erstberatung anfordern? HIER

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Aktualisiert zuletzt am

1.1.2015

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