Manchmal kommt die Trennung für einen Partner unverhofft, während der andere sie schon von langer Hand vorbereitet hat. So geschah es einem meiner Mandanten, dass er an einem Freitag, dem 13. beim Heimkommen von der Arbeit nicht nur feststellte, dass ihm Frau, Kinder, Hund und einige Möbel fehlten, sondern einige Tage später noch, dass ein gemeinsames Konto geplündert war.
Zur Abhebung des auf einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten befindlichen Guthabens nach der Trennung zum Zwecke der Anschaffung von Haushaltsgegenständen ist der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte im Verhältnis zum anderen im Zweifel nicht befugt.
OLG Bremen, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen 4 UF 181/13:
"Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 428 , 430 BGB auf Zahlung von 1.937,50 €. |
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Aktualisiert zuletzt am 1.1.2015
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