Versorgungsausgleich: Scheidung und Rente
Die Renten werden aufgeteilt

Mit dem "Versorgungsausgleich" ist die Sache mit der Rente gemeint. Beide Ehegatten haben während der Ehe mehr oder weniger für ihr Alter vorgesorgt. z.B. bei der DRV Bund, bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes VBL, mit einer Betriebsrente ihres Arbeitgebers, in einem berufsständischen Versorgungswerk, als Beamter über den Pensionsanteil, mit den gesetzlichen Kindererziehungszeiten, mit einer privaten Riester- oder Rürup-Rente usw.
In den Versorgungsausgleich fallen alle echten Rentenversicherungen, also nicht z.B. Kapitallebensversicherungen (oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht), Ausnahme: Arbeitgeber-Direktversicherungen.
Der Versorgungsausgleich (VA) will, dass bei einer Scheidung beide Ehegatten mit derselben Altersvorsorge aus der Ehe hervorgehen.
Was kann ein Anwalt im VA-Verfahren für mich tun?
Obwohl in Scheidungsverfahren kein Anwaltszwang auf der Gegnerseite herrscht, hat trotzdem jeder Scheidungsgegner das Recht auf kostenlose anwaltliche Vertretung, wenn Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt. Zu empfehlen ist dies immer, auch für Selbstzahler, weil zwar die Scheidung selbst in einvernehmlichen Fällen unkompliziert ist, nicht aber der automatische Versorgungsausgleich. Seit der VA-Reform im September 2009 sind viele Auskünfte von Versorgungsträgern fehlerhaft - das kann nur Ihr Anwalt bemerken, dessen täglich Brot das Auswerten solcher Auskünfte ist! Vor allem aber sollte rechtzeitig geprüft werden, ob eine Vereinbarung nicht sinnvoller ist als die gesetzliche Aufteilung.
Wie läuft das VA-Verfahren ab?
Schritt 1: Die Ehezeit
Der Monat der Hochzeit ist der erste Monat der gesetzlichen Ehezeit, der Monat vor Zustellung des Scheidungsantrages der letzte. Beispiel:
Heirat am 5.7.1996, Zustellung am 14.11.2010 => Ehezeit 1.7.1996 - 30.11.2010. Die Monate oder Jahre der Trennung zählen also voll mit. Daraus kann sich der anwaltliche Tipp ergeben, die Scheidung möglichst bald einzureichen, wenn man derzeit höhere Altersvorsorge betreibt als der andere.
Schritt 2: Das Formular V10
Nachdem das Gericht die Ehezeit festgestellt hat, müssen beide Ehegatten ein Formular namens V10 ausfüllen. Darin müssen sie angeben, bei welchen Rententrägern sie jemals Anwartschaften erworben haben. Die Ehegatten bekommen das ausgefüllte Formular des Anderen zu sehen und müssen prüfen, ob der etwas vergessen oder verschwiegen hat. Sie können sich das Formular zur Vorbereitung Ihrer Scheidung schon hier ausdrucken, in Ruhe ausfüllen und bei mir abgeben, wenn Sie die Scheidung einreichen wollen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, ihn auszufüllen. Die Verpflichtung kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.
Zu einer Ehescheidung gehört die Teilung aller während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Dieser Fragebogen dient der Ermittlung dieser Anrechte.
V10.pdf
PDF-Dokument [756.1 KB]
Schritt 3: Die Kontenklärung
Ihr Rentenversicherungskonto wird nun geklärt. daran müssen Sie ggf. mitwirken. Sie müssen vielleicht Ausbildungszeiten nachweisen, Auslandslücken klären, den Antrag auf Kindererziehungszeiten stellen etc. Was zu tun ist, teilt Ihre Rentenstelle Ihnen mit. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Mitwirkung verpflichtet sind und das Familiengericht Ihnen ein Zwangsgeld aufbrummen kann, wenn Sie ihr Rentenkonto nicht klären helfen.
Wenn Sie Ihr Konto schon vor dem Scheidungsverfahren auf Lücken klären wollen, geht das auf der Website der Deutschen Rentenversicherung. Klicken Sie dort an, dass Sie einen "Versicherungsverlauf" haben möchten.
Hinweise zur Kontenklärung beim Versorgungsausgleich
Unter bestimmten Umständen kann es sein, dass Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger aufgefordert werden, einen Kontenklärungsantrag zu stellen. Sie sind gesetzlich verpflichtet bei der für den Versorgungsausgleich erforderlichen Kontenklärung mitzuwirken. Falls sie zur Mitwirkung bei der Kontenklärung aufgefordert werden, übersenden Sie die von Ihrem Rentenversicherungsträger angeforderten Formulare und Unterlagen bitte direkt an diesen, nicht an Ihren Anwalt oder an das Familiengericht.
Sie können aber auch einen Termin in einem Servicezentrum eines gesetzlichen Rentenversicherers vereinbaren, wo die Servicemitarbeiter gemeinsam mit Ihnen den Kontenerklärungsantrag aufnehmen. Ihr Rentenversicherungsträger kann Ihnen mitteilen, wo sich ein Servicezentrum in Ihrer Nähe befindet und welche Unterlagen Sie zu einem Gesprächstermin mitbringen müssen. Um einen Beratungstermin zu vereinbaren steht Ihnen auch das gemeinsame bundesweite Servicetelefon der gesetzlichen Rentenversicherer zur Verfügung unter 0800 100 048 000, außerdem können Sie im Internet einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung auf www.deutsche-rentenversicherung.de vereinbaren (Beratung>Online-Terminvergabe).
Falls sich in Ihrer Nähe kein Servicezentrum befindet, können Ihnen auch die Versicherungsämter der Stadtverwaltungen in NRW bei dem Ausfüllen der Anträge behilflich sein.
Schritt 4: Die Auskünfte beider Ehegatten
Jeder Rententräger teilt nun die Auskunft über den Ehezeitanteil mit. Die Auskünfte trudeln nach und nach bei Gericht ein, werden dem Anwalt zugeschickt und an den Mandanten weitergeleitet. So kompliziert abschreckend die Berechnungen auch sein mögen: Wagen Sie einen Blick in den "Versicherungsverlauf", bei Ihnen selbst und beim Ehegatten: Fehlt nichts? Das kann Ihr Anwalt ja nicht merken, da er den Renten-Lebenslauf der Ehegatten nicht kennt. Spätestens jetzt ist der richtige Moment, zu prüfen, ob eine Vereinbarung nicht günstiger wird (für beide) als die gesetzliche Durchführung. Beispiele dazu unten.
Haben Sie oder Ihre Ehegatte Anwartschaften bei VBL oder einer anderen Zusatzversorgung? Dann ist der neue OLG-Köln-Beschluss für Sie wichtig.
Schritt 5: Die Aufteilung der Renten
Eigentlich ist es nun ganz einfach: jeder bekommt die Hälfte der Renten des anderen (aus der Ehezeit). Dies geschieht durch Umbuchung auf den Rentenkonten, es ist also nicht so, dass irgendwelche Beträge zum jetzigen Zeitpunkt bezahlt werden müssen. Seit der Reform des Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 wird eine sogenannte "Realteilung" durchgeführt. Hat ein Ehegatte beispielsweise eine Betriebsrente, bekommt der andere Ehegatte durch den Versorgungsausgleich einen eigenen Anspruch auf seinen Ehezeitanteil an dieser Rente. In der Praxis ist es ein bißchen komplizierter und hängt vom jeweiligen Versorgungsträger ab - aber dafür haben Sie ja ihren Anwalt.
Schritt 6: was muss ich dann tun?
Nichts. Ihre Renten werden später automatisch gekürzt. Ebenso automatisch bekommen Sie Ihre Hälften von den verschiedenen Anwartschaften Ihres Ehegatten. Ausnahme: Sie sind bereits jetzt in Rente. Dazu lassen Sie sich bitte gesondert beraten.
Kann ich die Angaben zum Versorgungsausgleich verweigern?

Letztlich nein. Das Gericht setzt Fristen und nach deren Ablauf Zwangsgelder fest, erst kleine, dann höhere - bis zu 25.000 €. Allerdings kann man mit einer stoischen Haltung den Ablauf des Verfahrens dadurch erheblich verzögern.
Achtung, Falle: Die Geringfügigkeit
Mit der VA-Reform ist eine Vorschrift gekommen, die zunächst mal sehr sinnvoll wirkt: Anrechte, die unter gewisse Geringfügigkeitsgrenzen fallen, sollen nicht ausgeglichen werden. Ungerecht wird dies dann, wenn ein Ehegatte z.B. nur die gesetzliche Rente hat und die voll geteilt wird. Der andere hat vielleicht vier verschiedene Riester-Rürup-Direktversicherungs-sonstwie-Verträge, von denen jeder einzelne "geringfügig" ist. Das neue Recht zum Versorgungsausgleich sollte vereinfachen, hat aber in der Praxis Fehlerquellen geschaffen, die nur Ihr Anwalt aufdecken kann.
Oder: Kann man darauf nicht verzichten?
Ja, man kann. Dazu muss es einen Notarvertrag geben. Außerdem prüft das Gericht, ob der Verzicht vertretbar ist, insbesondere ob es nicht krass ungerecht erscheint, dass der eine seine satte Rente ungekürzt bekommt, während der andere voraussichtlich in Altersarmut leben wird. Der Verzicht auf den VA steht oft im Zusammenhang mit Regelungen über den Zugewinn, z.B.: Sie bekommt seine Haushälfte als Abfindung, er behält seine Rente. Ob das in etwa gleichwertig ist, prüft man anhand der "korrespondierenden Kapitalwerte" (KoKa), die in den Rentenauskünften stehen. Achtung: versicherungsmathematisch sind die gesetzliche Rente und andere Versorgungen nicht gleich und daher sind auch die KoKa "Äpfel und Birnen".
Kann man nachträglich noch verzichten?
Der Verzicht auf den VA macht eine Scheidung einfacher und schneller, wenn man dies vorher tut. Dann müssen nämlich die ganzen Auskünfte nicht eingeholt werden. Es dann noch zu tun, wenn alle Auskünfte vorliegen, hat für das Verfahren keinen Sinn. Dann steht der Scheidungstermin ohnehin kurz bevor. Manchmal wollen die Beteiligten es aber dennoch tun. Für den Ausgleichspflichtigen wäre dies vorteilhaft, weil es die Rentenkürzung spart - für den Anderen ein spiegelbildlicher
Nachteil.
Will man den Verzicht, gibt man ihn beiderseitig anwaltlich vertreten im Termin zu Protokoll, aber, Achtung: es muss erklärt
werden, dass der Verzichtende im Gegenzug irgendeine Kompensation erhalten hat oder dass er so reich ist (Erbschaft?), dass er die Rentenübertragung nicht
braucht. Liegt beides nicht vor, genehmigt das Gericht den Verzicht sowieso nicht.
Für wen hat eine Vereinbarung zum VA Vorteile?
Das kommt drauf an, oft aber gar für beide! Denn wenn es mehrere Versorgungen auf beiden Seiten gibt, geht viel Geld an Gebühren verloren, die jeder Rententräger für die Aufteilung nehmen darf. Das können 250 bis 1.000 Euro pro Teilung sein! Es gibt ausserdem noch Konstellationen, in denen der öffentlich-rechtliche Ausgleich nicht so sinnvoll ist wie eine private Verteilung, insbesondere wenn der Versorgungsausgleich Teil eines Gesamtpaketes zur Regelung der Scheidungsfolgen sein soll.
Beispiel für eine vorteilhafte Vereinbarung
Stellen Sie sich vor, zwei Lehrer derselben Schule oder zwei Polizeibeamte derselben Dienststelle sind verheiratet. Oder ein Lehrer mit einer Polizistin - jedenfalls beide Beamte des Landes NRW. Seine Pensionsansprüche aus der Ehezeit sind höher, weil sie einige Jahre pausiert und nur halbtags gearbeitet hatte. Glauben sie nun, der Dienstherr würde den Ausgleich von ihm zu ihr intern verrechnen? Gute Idee - aber weit gefehlt! Beiden wird die Pensionshälfte des Anderen auf ein Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt! Wenn beide bei solchem Unfug nicht mitmachen wollen, benötigen sie eine notarielle Vereinbarung.
Kann eine Abfindung günstig sein?

Ja, für Beamte und bei Betriebsrenten. Die Abfindung kann nämlich steuerlich interessant sein! Solche Zahlungen sind als Werbungskosten steuerlich abziehbar - allerdings nur, wenn die späteren Versorgungsbezüge steuerpflichtig wären. Dies gilt also nur bei Betriebsrenten und für Beamte. Ließe man eine solche Abfindung unberücksichtigt, würden sie tatsächlich doppelt besteuert, weil sie aus bereits versteuertem Einkommen stammt und die Alterseinkünfte später ebenfalls einer vollen Besteuerung unterliegen. Werden die Ausgleichszahlungen fremdfinanziert, kann der Zahlungsverpflichtete die dadurch entstandenen Schuldzinsen ebenfalls als Werbungskosten absetzen.
Ist das Rentnerprivileg abgeschafft?
Das Rentnerprivileg gab es bis September 2009. Wer bis dahin als Geschiedener Rentner oder Pensionär wurde und eine VA-gekürzte Rente / Pension bekommen sollte, konnte einen Antrag auf Aussetzung der Kürzung stellen, so lange der Ehegatte noch keine Rente bezog. Das ist unverrückbar abgeschafft! Klitzekleines Schlupfloch: Zahlt der Rentner Unterhalt, kann er beim Familiengericht beantragen, die Rentenkürzung so zu reduzieren, dass er den Unterhalt zahlen kann.
Kann eine VA-Entscheidung später geändert werden?
Ja, sämtliche rechtskräftigen VA-Entscheidungen seit 1977 sind heutzutage überprüfbar, wenn eine gewisse Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Denn im September 2009 wurde das VA-Recht erheblich verändert. Früher wurden "Äpfel und Birnen" verrechnet. Wer durch die Umrechnung benachteiligt wurde, kann evtl. erreichen, dass er erheblich mehr Rente bekommt - in manchen Fällen sogar, ohne dass es den Exgatten benachteiligt. Allerdings darf kein Änderungsantrag unbedacht gestellt werden, denn in manchen Situationen geht der Schuss nach hinten los. Ohne fachkundigen Rat, ggf. eine Proberechnung eines Rentensachverständigen, sollte kein Schritt getan werden.
Tipp: Wenn Ihr VA-Verfahren Jahre dauert, gibt`s Zinsen
Manchmal vergehen Jahre zwischen dem Einreichen des Scheidungsantrages und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich – besonders, wenn das VA-Verfahren abgetrennt oder ausgesetzt wird.
Der BGH musste daher darüber entscheiden, wem die Zinsen aus dem Anwartschaftskapital in einem solchen Fall zustehen.
Der Fall:
Die Ehezeit endete bereits 2004. Das Versorgungsausgleichsverfahren war ausgesetzt und erst im Herbst 2009 wieder aufgenommen worden (wegen der Rechtsänderung).
Die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes hatte einen Kapitalwert von 68.413,48 € und war extern auszugleichen.
Das OLG Celle hat zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsanrecht in Höhe von 34.206,74 € bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet. Zudem hat es den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. April 2004 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse VVaG zu zahlen. Dies sei zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes angemessen.
Der BGH hat dies mit Beschluss vom 07.09.2011 bestätigt: XII ZB 546/10.
Wer Vermögen in Rente umschichtet, teilt dies beim VA
Wenn Parteien Gütertrennung vereinbaren, möchten sie den anderen nicht an dem eigenen Vermögen teilhaben lassen. In einem vom BGH entschiedenen Fall verhielt die Ehefrau sich jedoch außerordentlich ungeschickt: Als ihr eine Kapitallebensversicherung ausgezahlt wurde, investierte sie die 150.000 € in eine private Rentenversicherung.
Beim Versorgungsausgleich anläßlich der Scheidung wurde diese private Rentenversicherung mit dem Mann halbiert. Bis zum BGH hinauf machte die Frau die Ungerechtigkeit dessen geltend, doch der BGH wiederholte nur seine frühere Rechtsprechung: woher die Rentenanwartschaften wirtschaftlich stammen ist gleichgültig, es kommt nur darauf an,. Dass sie während der Ehezeit entstanden sind:
„Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entrichtete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die - wie hier - mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden.“
BGH Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 213/11
Das Versorgungsausgleichsgesetz im Volltext
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Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
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