Aachener Kanzlei für Familienrecht
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FAQ zum VA (Versorgungsausgleich)

 

 

 

 

 

 

 

 

Sie verstehen Ihre Auskunft zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren nicht?

Das ist ganz normal.

Vielleicht kann ich ein bisschen helfen:

Wie läuft das VA-Verfahren bei Scheidung ab?

Dazu habe ich eine eigene Unterseite.

Was kann ich für den Versorgungsausgleich bei Scheidung vorbereiten?

Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Jederzeit hat man das Recht, von seiner gesetzlichen Rentenversicherung (BfA oder LVA) den Stand seiner Anwartschaften zu erfahren (§ 109 Abs. 5 SGB VI). Denselben Auskunftsanspruch gibt es gegenüber berufsständischen Versicherungen (z.B. ärztliche Versorgungswerke). Besteht eine betriebliche Altersvorsorge, so besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages.

 

Plant man eine Scheidung, kann sie aber noch nicht einreichen, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, so kann man das spätere Verfahren beschleunigen, indem man einen „Kontenklärungsantrag“ stellt. Eine Kontenklärung ist aber dann überflüssig, wenn man schon einmal eine Rentenberechnung bekommen hat und das Arbeitsverhältnis seitdem unverändert fortbesteht.

 

Im Scheidungsverfahren geht das Versorgungsausgleichsverfahren dann schneller, weil ja – zumindest auf einer Seite - bereits alles geklärt ist.

Was sind Entgeltpunkte?

Es gibt einen Durchschnittsverdienst.



Wer ganz genau diesen verdient, bekommt für das entsprechende Kalenderjahr, in dem er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, 1,0 Entgeltpunkte (EP). Natürlich verdient man in der Regel mehr oder weniger als diesen Durchschnittsbetrag, also bekommt man mehr oder weniger als 1,0 EP.

Am Ende des Erwerbslebens werden die Entgeltpunkte addiert und mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Die Rentenauskunft sagt also nur aus, was die EP heute wert sind, nicht welche Rente Ihnen damit später ausgezahlt wird.

 

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Rechengrößen im Versorgungsausgleich

Wie werden Entgeltpunkte zurückgerechnet?

Bei der Einzahlung von Beiträgen, Deckungskapitalen – also auch bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG -  werden die Entgeltpunkte in Euro umgerechnet.

 

Mehr zu den konkreten Zahlen erfahren Sie hier:

 

Rechengrößen im Versorgungsausgleich



Was wird beim Versorgungsausgleich übertragen?

Beim VA werden Entgeltpunkte übertragen, nicht Euro. Wieviel Rente die bei Ihrem Renteneintritt wert sind, weiß heute niemand.

 

Der Wert der gesetzlichen RV wird in EP (nicht in einem Rentenbetrag) ausgedrückt. Zur Feststellung der Bagatellgrenzen des § 18 VersAusglG sind die EP in den korrespondierenden Kapitalwert umzurechnen. Dabei gilt der jeweilige jährliche Umrechnungsfaktor.

 

Rechengrößen im Versorgungsausgleich



Wann muss auf Verlangen extern geteilt werden?

Der Grenzwert für das Verlangen nach externer Teilung berechnet sich nach § 14 II VersAusglG.



Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann bei einer externen Teilung die Zielversorgung bei einem neuen Versorgungsträger auswählen und muss diesen bei der Teilung angeben. Dorthin wird dann der Ausgleichswert überwiesen.     

Der neue Versorgungsträger übernimmt die Zielversorgung und muss dabei ein angemessenes Produkt anbieten. Denn der überwiesene Betrag muss für die Versorgung angelegt und darf keineswegs zu Konsumzwecken eingesetzt werden. Die ausgleichsberechtigte Person muss selbst dafür sorgen, dass der Betrag für eine geeignete Altersversorgung eingezahlt wird - eine Aufgabe, die für den Laien nicht einfach zu bewältigen ist, denn die richtige Auswahl ist schwierig. Der Gesetzgeber hat zwar genau definiert, was angemessen ist, aber dennoch sind einige wichtige Punkte zu beachten.      

Sollte kein Versorgungsträger benannt worden sein, wird der Ausgleichsbetrag direkt an die Versorgungsausgleichskasse gezahlt.

Der Ausgleichsberechtigte muss sich also überlegen, in welcher Form die Versorgung ausgestaltet sein soll. Wünscht man eine Auszahlung als Rente, als Kapitalbetrag oder in einer Mischform aus beiden Varianten? Ab wann wird die Versorgung benötigt? In welcher Form soll die Anlage erfolgen? Welchen Leistungsumfang soll die Versorgung haben? Hier wird schnell deutlich, dass eine fachliche Beratung sehr hilfreich ist. Wenden Sie sich an einen auf Versorgungsausgleich spezialisierten Finanz-/ Versicherungs-Dienstleister. Auch steuerliche Aspekte können relevant werden.

 

Bei der externen Teilung hat der Ausgangsversorgungsträger einen Kapitalbetrag an den Zielversorgungsträger zu überweisen.

Das Familiengericht kann die Teilung nur bezogen auf das Ende der Ehezeit durchführen. Jedoch sind nachehezeitliche Wertveränderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen.

Der zum Vollzug der externen Teilung vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen. Wird ein Verbundverfahren auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in kurzer Zeit abgeschlossen, kann dem zwar entgegengehalten werden, dass die Entwicklung des Ausgleichsbetrags vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur geringe Beträge ausmacht. Dies steht einer generellen Verzinsung des Ausgleichswerts zur Ermöglichung einer weitreichenden Halbteilung allerdings nicht entgegen. BGH, Beschl. v. 07.09.2011 – XII ZB 546/10

 

Das Anrecht für den ausgleichsberechtigte Ehepartner kann bei versicherungsförmigen Zielversorgungen nicht rückwirkend, sondern erst nach Zahlungseingang für die Zukunft begründet werden.

Wann wird wegen Geringfügigkeit nicht geteilt?

Die Bagatellgrenze (§ 18 VersAusglG) - wenn also gar nicht geteilt wird - liegt bei der Hälfte davon.

 

 

Rechengrößen im Versorgungsausgleich



Was kann ich selbst prüfen?

Prüfen Sie beide Versicherungsverläufe, von sich selbst und dem Ehegatten. Haben Sie den Eindruck, es fehlt eine Anwartschaft?

Sich selbst betreffend: Nehmen Sie Kontakt mit der örtlichen Rentenstelle auf, notfalls mit einem (kostenpflichtigen) Rentenberater.

Den Ehegatten betreffend: Rügen Sie die Vollständigkeit und machen Angaben dazu, welcher Tätigkeit der Ehegatte in der Lückenzeit nachgegangen ist.

Welche Auswirkungen hat die Durchführung des VA?

Wenn Sie noch nicht Rentner sind:

  • Jede Versorgung wird im Prinzip halbiert (Ehezeitanteil) und intern oder extern geteilt. Davon merken Sie erst etwas, wenn Sie in Rente gehen. Die Kürzung greift sofort, auch wenn der Andere seine erhöhte Rente noch nicht bezieht.

 

Wenn Sie schon Rentner sind:

  • Dann wird nach Rechtskraft der Scheidung sofort gekürzt (Ausnahme: es laufen Unterhaltszahlungen). Die Kürzung greift sofort, selbst wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch keine Rente aus dem erworbenen Anrecht bezieht.

Tipp:

Wenn ein großer Altersunterschied besteht und wenn einer schon Rente bezieht (oder bald nach Scheidung beziehen wird), sollten Sie sich unbedingt beraten lassen, ob der gesetzliche VA von Ihnen wirklich gewünscht wird!



Ist das Rentnerprivileg abgeschafft?

Das Rentnerprivileg gab es bis September 2009. Wer bis dahin als Geschiedener Rentner oder Pensionär wurde und eine VA-gekürzte Rente / Pension bekommen sollte, konnte einen Antrag auf Aussetzung der Kürzung stellen, so lange der Ehegatte noch keine Rente bezog. Das ist unverrückbar abgeschafft! Klitzekleines Schlupfloch: Zahlt der Rentner Unterhalt, kann er beim Familiengericht beantragen, die Rentenkürzung so zu reduzieren, dass er den Unterhalt zahlen kann.



Wann ist der VA unwirtschaftlich?

In manchen Fällen ist der gesetzliche VA unwirtschaftlich, zB wenn der Berechtigte die ihm übertragenen Entgeltpunkte nie als Rente ausgezahlt bekommen kann. Das kommt typischerweise vor, wenn der Berechtigte Beamter ist. Um eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, müssen 60 Monate Wartezeit erfüllt sein.

Wartezeitmonate können auch durch Anrechte aus dem VA erfüllt werden, dabei gilt gemäß § 52 I SGB I die Formel:

Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313 = Wartezeitmonate (begrenzt durch Anzahl der Ehemonate)

 

Beispiel: Der Beamte kann 1,8015 EP aus dem VA übertragen bekommen.

1,8015 : 0,0313 =58 Wartzeitmonate, Wartezeit also nicht erfüllt.

Der Beamte kann jedoch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Hier würden 2 Monatsbeiträge ausreichen, um die Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen: der Ausgleich wäre hier nicht unwirtschaftlich im Sinne des § 19 II Nr. 3 VersAusglG.



Wenn der gesetzliche VA unwirtschaftlich wäre, bietet sich eine abweichende Vereinbarung an. Hierfür bedarf es zwingend der anwaltlichen Vertretung beider Ehegatten.

Problemfeld: Beamter, Dienstunfähigkeit und Versorgungsausgleich

BGH vom 5. Juni 2013 – XII ZB 101/09: „Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt. Dies gilt auch, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits bei Ehezeitende dienstunfähig ist. (…) Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1587 b Abs. 4 BGB liegen nicht vor.

 

Achtung: die Entscheidung erging zu dem Recht, das bis 31.08.2009 galt – es wird auszulegen sein, was die Begründung für die jetzige Rechtslage hergibt.

 

Unwirtschaftlich wäre der Versorgungsausgleich nur, wenn zwischen den für den Verpflichteten auftretenden Belastungen aus dem Verlust des Anrechts und dem wirtschaftlichen Vorteil des Berechtigten ein Missverhältnis entstehen würde. Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete Anrechte abgeben muss, solange diese dem Berechtigten zugutekommen. Ein Missverhältnis entsteht deshalb nicht etwa dadurch, dass gesetzliche Rentenanwartschaften zu Lasten von Beamtenanwartschaften begründet werden, denn dies entspricht der gesetzlichen Wertung. Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei Anlegung dieser Maßstäbe grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen. Ein für den Berechtigten wirksamer öffentlichrechtlicher Wertausgleich ist nicht bereits dann unwirtschaftlich, wenn sich eine wirtschaftlich vorteilhaftere Durchführung des Ausgleichs vorstellen lässt. (…) Bei einem noch jungen Beamten, nach dessen Gesundheitszustand eine alsbaldige Dienstunfähigkeit zu erwarten stehe, könne eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. In diesem Fall verstärke sich der Unterschied zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung deutlich. Ob eine solche Fallgestaltung anders zu beurteilen ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.09.2006 offen gelassen. Die Frage kann auch hier unbeantwortet bleiben. Eine bei Ehezeitende bereits eingetretene Dienstunfähigkeit rechtfertigt jedenfalls keine andere rechtliche Beurteilung, wenn es sich bei dem Ausgleichsberechtigten nicht um einen noch jungen Beamten handelt.

 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2013 – XII ZB 101/09


Achtung: Scheidung mit einem Anwalt

Bei "Scheidung mit einem Anwalt" ist nur der Antragsteller anwaltlich vertreten, der Antragsgegner nicht. Manchmal merkt man, wenn alle Auskünfte betreffend die Renten vorliegen, dass man lieber nicht alle Rechte aufteilen würde, sondern etwas gegeneinander verrechnen möchte. Das ist oft für beide Ehegatten vorteilhaft, weil die Teilungskosten wegfallen und man nicht im Alter unübersichtlich viele kleine Renten bekommt. Aber: Das geht im Scheidungsverfahren nicht, wenn nur ein RA beteiligt ist. Lösung: Zweiter RA oder Notarvertrag.

Kann man die VA-Entscheidung später abändern?

In bestimmten Fällen ist eine teilweise oder vollständige Aussetzung der Kürzung der Rente möglich. Eine solche Anpassung muss man gerichtlich beantragen.

Noch mehr wissen über Scheidung und Rente?

Auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung finden Sie sehr ausführliche Informationen.

Viel Lesestoff für Detailwissen

Studientext der Deutschen Rentenversicherung_Versorgungsausgleich_ Stand 2018
Studientext der Deutschen Rentenversiche[...]
PDF-Dokument [2.5 MB]

 

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