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Zum 01.01.2019 wird die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht.
Ab dem 1. Januar 2019 beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 354 Euro statt bisher 348 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 Euro statt bisher 399 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 Euro statt bisher 467 Euro.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.
Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen.
Im ersten Halbjahr beträgt das Kindergeld unverändert wie in 2018 194 (1.+2. Kind) / 200 (3. Kind)/ 225 Euro (ab 4. Kind).
Ab dem 1. Juli 2019 soll das Kindergeld angehoben werden, so dass sich mitten im Jahr die Zahlbeträge für die Unterhaltspflichtigen reduzieren.
Im zweiten Halbjahr beträgt das Kindergeld 204 (1.+2. Kind) / 210 (3. Kind)/ 235 Euro (ab 4. Kind).
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen.
Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert. So verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten.
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