BGH 2018 zur „Präklusion“ in den Begrenzungs- und Befristungsfällen: Herabsetzungsantrag des Schuldners nach einem vorangegangenen
erfolglosen Abänderungsantrag des Gläubigers auf Erhöhung des Unterhaltes ist zulässig.
Der Fall: 1997 wurde der geschiedene Ehemann zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Danach gab es
mehrere Abänderungsverfahren der Frau auf Erhöhung. Beim letzten Mal verlor sie und bekam keine Erhöhung. Jetzt will der Ehemann die Begrenzung/Befristung einwenden mit dem Ziel: „Kein Unterhalt mehr
geschuldet“.
Nach früheren BGH-Entscheidungen hätte er sich hier in einer Falle befunden, weil sein Einwand
verspätet („präkludiert“) gewesen wäre mit dem Argument, das habe er auch schon in den früheren Verfahren bringen und beurteilen lassen können, sog.
Alttatsache. Denn auch eine Korrektur von Fehlern der rechtskräftigen Entscheidung ist im Abänderungsverfahren nicht zulässig. Wenn also eine
Herabsetzung bzw. zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts gem. § 1578b BGB bereits im Ausgangsverfahren hätte geltend gemacht werden können, ist ein mit dem gleichen Ziel erhobener
Abänderungsantrag bei gleich gebliebenen Verhältnissen wegen § 238 Abs. 2 FamFG regelmäßig bereits unzulässig. Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann im Rahmen eines
Abänderungsverfahrens grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGH, Beschl. v. 15.07.2015 – XII ZB 369/14, FamRZ 2015, 1694 Rn. 22 mwN; vgl. BGH
BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 59 mwN).
Die Problematik einer späteren Präklusion stellt sich nicht nur bei der Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB vor, sondern bei allen zuverlässig vorhersehbaren Änderungen (Renteneintritt, Wegfall weiterer Unterhaltsgläubiger etc.). Sind diese Änderungen hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe
sicher vorhersehbar, müssen sie bereits im Ausgangsverfahren vorgetragen werden.
Die wesentlichen Aussagen des BGH in 2018: Bei mehreren vorausgegangenen (Abänderungs-)
Entscheidungen ist auf die im letzten Abänderungsverfahren ergangene Entscheidung abzustellen.
Die Präklusion von sogenannten Alttatsachen setzt nämlich voraus, dass die Umstände schon für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich
waren, also bereits im Ausgangsverfahren zu einer abweichenden Entscheidung hätten führen müssen.
Eine solche Lage besteht jedoch nicht, wenn der Unterhaltsschuldner im Vorverfahren als Gegner des
Abänderungsverlangens hinsichtlich des laufenden Unterhalts voll obsiegt hat, es also auf die weiteren Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch nicht ankam.
Das bedeutet: Seine frühere Rechtsprechung – zuletzt 2015 - gibt der BGH ausdrücklich auf. Ist der vorausgegangene Abänderungsantrag vollständig
abgewiesen worden, besagt die Rechtskraft jener Entscheidung nur, dass ein höherer als der titulierte Unterhaltsanspruch nicht besteht, sodass
eine spätere, auch auf unveränderter Tatsachengrundlage beruhende Herabsetzung des Unterhalts dazu nicht im Widerspruch stünde.
BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – XII ZB 121/17