Damit werden die meisten dieser Mütter monatlich € 28,61 bzw. € 26,39 mehr erhalten. Auch dabei gibt es jedoch Ausnahmen, z.B. wenn die Mutter seinerzeit schon im zweiten Jahr nach der Geburt des Kindes wieder versicherungspflichtig angestellt war.
Von dem Zuschlag werden 9,5 Millionen Rentnerinnen profitieren (in Einzelfällen auch die Väter, wenn sie die Kinder allein erzogen hatten).
War das Kind ehelich, steht dem geschiedenen Vater davon die Hälfte zu, wenn bei Scheidung der Versorgungsausgleich durch den Richter gesetzlich durchgeführt worden war.
Das heißt, nicht nur die Mutter, sondern auch der Ex-Mann kann an dem Versorgungszuwachs teilhaben.
Dabei gibt es für jüngere Männer noch keine Eile, denn der Versorgungsausgleich kann frühestens sechs Monate vor dem Rentenbezug eines der geschiedenen Ehegatten abgeändert werden.
Eine Änderung ist nur möglich, wenn sich der Ausgleichswert in einer bestimmten Höhe verändert. Dieser Grenzwert wird erst bei zwei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern überschritten.
Bevor man den Änderungsantrag bei Gericht einreicht, muss aber überprüft werden, ob sich nicht zugleich an anderer Stelle eine Veränderung ergeben hat, die ihn benachteiligt (sog. Totalrevision).
Das Familienrecht sieht die Abänderung eines Versorgungsausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen vor (vgl. § 51 VersAusglG für Altfälle nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht; § 225 FamFG für Fälle nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht). Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, kann das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht abändern. Anhand einer aktualisierten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung über die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften kann überprüft werden, ob die Voraussetzung einer wesentlichen Wertänderung vorliegt. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn die sogenannte relative Wesentlichkeitsgrenze die absolute Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Die relative Grenze beträgt 5% des Ausgleichswerts, der sich aus dem Scheidungsurteil ergibt. Die absolute Grenze liegt bei 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Die Wertänderung des Anrechts muss also mindestens 5% des bisherigen Ausgleichswertes betragen und zusätzlich 1% der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV ausmachen. 1% der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bei einem Kapitalbetrag von 120% entspricht im Jahr 2014 € 27,65. Die absolute Wertänderungsgrenze dürfte durch die Rentenerhöhung für Mütter in Höhe von € 28,61 in Einzelfällen sicherlich überschritten sein, erst recht bei mehr als einem Kind. Bei einem Kind wird in der Regel die Wertänderungsgrenze nicht überschritten sein, da die Hälfte des Ehezeitanteils des jeweiligen Anrechts maßgeblich ist.
Nicht nur im Fall der geplanten Mütterrente, sondern auch generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt des älteren Ehegatten immer sinnvoll ist. Denn auch sonst können sich Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich machen.
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Aktualisiert zuletzt am
12.9.2014
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