Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Scheidung mit einem Anwalt

Im einverständlichen Scheidungsverfahren genügt es, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Der andere geht als "natürliche Person" zu Gericht und sagt aus, daß er die Ehe für zerrüttet hält. Er kann dann aber keinerlei Anträge zum Verfahren stellen. Daraus ergibt sich im Volksmund die Aussage, daß man sich mit "einem Anwalt" scheiden lassen kann. Das ist richtig: zählt man die Anwälte im Gerichtssaal, so findet man nur "einen" Anwalt - aber das ist kein gemeinsamer! Anwälten ist es berufsrechtlich verboten, zwei Parteien eines Scheidungsverfahrens gleichberechtigt zu vertreten. Die Entscheidung, welche Seite Mandant sein soll, muß also vor dem Besuch beim Anwalt fallen.


Kurz gefasst: Ja, Scheidung mit einem Anwalt geht. Einer hat einen, der andere hat keinen. Alle denkbaren Streitpunkte (Geld, Kinder) müssen geklärt sein.


Sobald ein Verfahren streitig wird, was jederzeit im Verlauf des Verfahrens noch geschehen kann, müssen beide Seiten anwaltlich vertreten sein.

 

Alles über die Möglichkeit der Online-Scheidung finden Sie hier.

Beratung bei einem gemeinsamen Anwalt?

Viele Ehegatten haben nach der Trennung den Wunsch, eine friedliche Lösung zu finden. Sie befürchten, dass die beiderseitige anwaltliche Beratung oder Vertretung einen Konflikt erzeugt oder aufputscht. Eine Lösung sehen sie im gemeinsamen Anwaltsbesuch.

Dem liegen jedoch Mißverständnisse zugrunde. Viele Mandanten denken, der Anwalt könnte nach Abwägung der beiderseitigen Argumente den einen richtigen Rechtsrat geben. Wenn er das täte, wäre er aber nicht Anwalt, sondern Entscheider, also Schiedsrichter. Das widerspricht dem Berufsbild des Anwaltes. Anwälte sind Parteivertreter. Ihre Aufgabe besteht darin, den Mandanten so zu beraten, dass er das für sich wirtschaftlich günstigste Ergebnis erzielen könnte. Ob der Mandant das dann durchsetzen möchte oder ob er Argumente seines Gegners vorwegnimmt, berücksichtigt und ihm entgegenkommt, entscheidet der Mandant, nicht der Anwalt.

 

Weil das so ist, ist eine gemeinsame Beratung von Ehegatten in einer Interessenkollision nicht nur unbrauchbar, sondern aus gutem Grund verboten.

 

Ein Anwalt, der das nicht genau nimmt, macht sich des Parteiverrats strafbar und riskiert seine Zulassung.

 

Bitte erscheinen Sie also zur Erstberatung bei mir nicht unabgesprochen zu zweit. Nach der Erstberatung können wir gern den anderen Partner einbeziehen und ein Gespräch führen. Es muss dem Anderen aber klar sein, wessen "Lied ich singe".

 

Vielleicht passen Ihre Vorstellungen von unserer Zusammenarbeit auch besser in eine Mediation?

BGH-Urteil: Gemeinsamer Rechtsanwalt bei Trennung und Scheidung


Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, kann das zu Komplikationen führen, sobald zwischen den Ehegatten eine Interessenkollision sichtbar wird. In Scheidungsverfahren kommt es häufig vor, dass sich die scheidungswilligen Eheleute in der Annahme völligen Interessengleichklangs und der Absicht, die Kosten für einen zweiten Anwalt zu sparen, gemeinsam durch einen Anwalt beraten lassen.

Wenn jedoch die gemeinsame Beratung der Eheleute nicht zu der beabsichtigten Scheidungsfolgenvereinbarung führt und es trotz anfänglicher Übereinstimmungen während der anwaltlichen Beratung zu einem Interessenwiderstreit kommt, darf der Rechtsanwalt für keinen der beiden Ehepartner mehr tätig werden.


Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Beide kamen zum Erstgespräch, an beide schickte die Anwältin wunschgemäß ein Protokoll über die Inhalte der Beratung. Über manche Fragen waren die Eheleute nicht einig. Später mandatierte die Ehefrau einen anderen RA. Nachdem die Rechtsanwältin zunächst weiterhin für den Ehemann tätig geworden war, kündigte dieser ebenso das Mandat. 


Wenn widerstreitende Interessen der Eheleute unüberwindbar werden, muss der Anwalt also das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen - mit der Folge, dass beide Eheleute neue Anwälte beauftragen müssen, so dass ihnen Kosten nicht nur für einen, sondern für drei Anwälte entstehen.           


Darauf muss der Rechtsanwalt hinweisen.
Weiter hätte die Anwältin die Eheleute darüber belehren müssen, dass sie möglicherweise auch dann, wenn die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, keinen der Eheleute im Scheidungsverfahren vertreten kann. Dies mit der Folge, dass die Eheleute danach auch im Fall der einvernehmlichen Scheidung die Kosten für zwei Anwälte tragen müssen, weil diese Frage richterlich noch nicht geklärt ist.


Scheidungswillige Eheleute denken oft nicht daran, dass ihre Interessen gegenläufig sein können, weil ihnen die gegenseitigen Rechte unbekannt sind. Sie vertrauen darauf, dass der sie gemeinsam beratende Rechtsanwalt das Beste für sie herausholt, ohne sich klar zu machen, dass dieser in einer gemeinsamen Beratung bei gegenläufigen Interessen dazu nicht in der Lage sein wird, weil das Beste für den einen das Schlechteste für den Anderen ist, jedenfalls beim Verteilen von Ressourcen wie Geld.

 

Zudem ist ihnen die Gefahr unbekannt, dass der Anwalt, der sie gemeinsam berät, unter Umständen das Mandat gegenüber beiden niederlegen muss, und dass auf sie zusätzliche Anwaltskosten zukommen können.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.09.2013 - IX ZR 322/12


Infolge dieser Rechtsgedanken berate ich niemals getrennt lebende Ehegatten zusammen. Zumindest die Erstberatung findet unter vier Augen und Ohren nur mit meinem Mandanten statt. Im späteren Verlauf kann der andere gern an den Tisch kommen, zum Verhandeln, aber formal als Gegner. Diese formale Stellung bedeutet ja nicht, dass man sich nicht freundlich begegnet und fair verhandelt.


Wenn sich beide gemeinsam entscheiden, mich als Mediatorin zu beauftragen, vertrete ich anschließend keinen der beiden im Scheidungsverfahren.

 

Die BGH-Entscheidung halte ich für völlig richtig, und Kollegen, die mit dem Problem der Interessenkollision unsauber umgehen, weil sie das Mandat nicht verlieren wollen oder weil sie nicht als Konflikttreiber gelten wollen, schaffen ihren Mandanten ungeahnte Nachteile.

 

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?

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Bei Fragen oder Terminwünschen erreichen Sie das Sekretariat der Kanzlei Montags bis Donnerstags von 9-17 Uhr und Freitags von 9-15 Uhr unter Telefon: +49 241 5152657 sowie unter sekretariat(at)mainz-kwasniok.de.


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Aktualisiert zuletzt am 7.4.2014



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