Vaterschaft - Abstammung

„Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat." Dass solche Banalitäten im Gesetz stehen müssen, liegt am technischen Fortschritt - man denke an Leihmutterschaft.
Von größerer praktischer Relevanz ist:

Wer ist der eigentlich Vater?

Die leibliche Vaterschaft für ein Kind ist unveränderlich. Die rechtliche Vaterschaft richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zum Kind.

 

Wir unterscheiden insgesamt zwischen dem gesetzlichen Vater - der ein Scheinvater sein kann - und dem leiblichen Vater (Erzeuger) und dem sozialen Vater.

Leiblicher Vater ist, wer das Kind gezeugt hat, also der Erzeuger.

Gesetzlicher Vater ist derjenige,
• der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder
• der die Vaterschaft anerkannt hat oder
• dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird oder
• der das Kind adoptiert hat.

Scheinvater ist er, wenn er zwar gesetzlich als Vater scheint, es aber biologisch nicht ist.

Der soziale Vater ist der, der mit dem Kind in einer Familie lebt und als Vater angesehen wird.

Wer kann die Vaterschaft wie lange anfechten?

Wenn ein Kind während des Scheidungsverfahrens geboren wird - ist es dann ehelich?

Dann gibt es Möglichkeiten ohne gerichtliches Anfechtungsverfahren. dazu lesen Sie bitte meine Ausführungen auf der Unterseite zur Vaterschafts-Anerkennung von Kindern, die während eines Scheidungsverfahrens geboren werden.

Hat ein biologischer Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, überhaupt Rechte?

Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sich am 21.12.2010 und 15.9.2011 geäussert.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Beschwerdenummer 17080/ 07) hat am 15.9.2011 erneut in einem Urteil die Rechte leiblicher Väter gestärkt. Bei der Entscheidung der Straßburger Richter ging es darum, ob Männern die Klärung der Vaterschaft und der Umgang mit ihren (mutmaßlichen) Kindern verweigert werden darf.

Deutsche Gerichte hatten bislang stets Familien absoluten Schutz eingeräumt. Ein außerehelicher (aber leiblicher) Vater war bisher weitgehend rechtlos, wenn es einen ehelich-rechtlichen Vater gab. Der Schutz der ehelichen Familie galt bisher in Deutschland höherrangig als das Recht leiblicher Väter. Dem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 15. September widersprochen.

Der Fall:

Eine verheiratete Frau hatte sich von ihrem Ehemann getrennt, mit einem anderen Mann eine Beziehung gehabt und war schwanger geworden. Es war ein Wunschkind, der Mann begleitete sie zu den Vorsorgeuntersuchungen und erkannte die Vaterschaft bem Jugendamt an. Dies konnte aber nicht wirksam werden, da die Frau anderweitig verheiratet war und kein Scheidungsverfahren lief. Noch während der Schwangerschaft war sie zu ihrem Ehemann zurückgekehrt, der das Kind als eigenes großziehen wollte. Der mutmaßliche Vater wollte seine Vaterschaft feststellen lassen und Umgang mit seinem Kind haben. Die Familie hielt zwar für möglich, dass der Mann leiblicher Vater (= Erzeuger) des Kindes sei, wollte aber ihren Familienfrieden nicht gefährden. Deutsche Gerichte gaben ihm nicht das Recht dazu.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde des Mannes nicht zur Entscheidung an, weil eine „sozial-familiäre Beziehung“ zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind niemals entstanden sei. Der Schutz von Ehe und Familie entstehe nicht schon aus der Bereitschaft des (mutmaßlichen) leiblichen Vaters, Verantwortung tragen zu wollen oder aus dem Wunsch, eine Beziehung zu dem Kind entstehen zu lassen.


Das europäische Gericht hat mit seinem Urteil nun auch die Rechte des Kindes gestärkt. Dass zwischen mutmaßlichem Vater und Sohn kein Familienleben entstand, sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Immerhin sei die Beziehung, die das Kind hervorgebracht habe, nicht bloß zufällig gewesen. Ein Vaterschaftstest darf nicht mehr einfach verweigert werden. Ab sofort muss das Wohl des Kindes unabhängig von Familienkonstellationen in Entscheidungen einbezogen werden. Das bedeutet, dass Familiengerichte in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob es im Interesse des Kindes liegt, dass es regelmäßigen Kontakt mit seinem mutmaßlichen biologischen Vater hat.

Der Kläger erhält von der Bundesrepublik Deutschland ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro. Das Urteil des EMGR ist noch nicht rechtskräftig. Der Junge ist inzwischen sieben Jahre alt.

 

Weitere Verfahren zum Verhältnis zwischen rechtlichen und biologischen Vätern sind in Straßburg anhängig. Das Bundesjustizministerium prüft Gesetzesänderungen.



 

Lesen Sie mehr dazu auf meiner Unterseite "Umgang für den leiblichen Vater".

März 2012: EGMR schränkt Rechte des leiblichen Vaters wieder ein

EGMR weist Anfechtungsklagen leiblicher Väter ab

EGMR, Urt. v. 22.03.2012 - 45071/09
EGMR, Urt. v. 22.03.2012 - 23338/09

In seinen am 22.03.2012 verkündeten Kammerurteilen in den Verfahren Ahrens gegen Deutschland (Beschwerdenummer 45071/09) und Kautzor gegen Deutschland (Beschwerdenummer 23338/09), die noch nicht rechtskräftig sind, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und keine Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag. Beide Fälle betrafen die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Klagen zur Anfechtung der Vaterschaft abzuweisen, die die Beschwerdeführer erhoben hatten. Einer der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater einer Tochter, der andere mutmaßlich leiblicher Vater einer Tochter; rechtlicher Vater ist jeweils ein anderer Mann, der mit der Kindesmutter zusammen lebt.

Darum geht es

Der Beschwerdeführer im ersten Verfahren, Denis Ahrens, geboren 1970, lebt in Berlin. Der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren, Heiko Kautzor, geboren 1971, lebt in Willich. Beide sind deutsche Staatsangehörige.

Herr Ahrens ging davon aus, Vater einer im August 2005 geborenen Tochter zu sein, mit deren Mutter, Frau P., er eine Beziehung gehabt hatte. Zur Zeit der Empfängnis lebte Frau P. mit einem anderen Mann, Herrn M., zusammen, der die Vaterschaft für das Kind anerkannte. Das Paar hat das gemeinsame Sorgerecht und kümmert sich gemeinsam um das Kind. Im Oktober 2005 erhob Herr Ahrens Klage wegen Anfechtung der Vaterschaft von Herrn M. und gab eine eidesstattliche Versicherung ab, er habe während der Empfängniszeit intime Kontakte mit Frau P. gehabt. Herr M. machte geltend, er übernehme die volle elterliche Verantwortung für das Kind, selbst wenn er nicht der leibliche Vater sei.

Nach Anhörung aller Parteien stellte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom April 2007 fest, dass Herr Ahrens leiblicher Vater des Kindes sei. Das Gericht berücksichtigte ein Sachverständigengutachten sowie das Ergebnis eines Bluttests, der Herrn Ahrens' biologische Vaterschaft nachwies, und kam zu der Auffassung, dass er nicht an der Anfechtung der Vaterschaft von Herrn M. gehindert sei. Im August 2007 hob das Kammergericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts auf und befand, dass Herr Ahrens kein Recht habe, die Vaterschaft anzufechten, da zwischen Herrn M. und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung bestehe, die andauere, obwohl erwiesen sei, dass Herr M. nichtder leibliche Vater sei. Im Mai 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde Herrn Ahrens' zur Entscheidung anzunehmen.

Herr Kautzor ging davon aus, Vater der im März 2005 geborenen Tochter seiner ehemaligen Ehefrau, Frau D., zu sein. Frau D. lebt mit einem neuen Partner, Herrn E., zusammen, der die Vaterschaft für das Kind im Mai 2006 anerkannte. Später bekam das Paar zwei weitere Kinder und heiratete. Herr Kautzor teilte seiner ehemaligen Ehefrau mit, dass er Umgang mit dem Kind wünsche und beabsichtige, die Vaterschaft anzuerkennen. Im Juli 2006 reichte er beim Amtsgericht Bielefeld Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft ein und erweiterte die Klage im Folgenden um einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft von Herrn E.

Nach Anhörung der Parteien einschließlich des für das Kind bestellten Verfahrenspflegers wies das Amtsgericht die Anträge Herrn Kautzors mit Urteil vom Juni 2008 zurück. Das Gericht befand, dass er von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen sei, weil eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater Herrn E. bestehe. Da das Kind einen rechtlichen Vater habe, habe Herr Kautzor auch kein Recht auf Feststellung seiner Vaterschaft durch einen Gentest. Das Oberlandesgericht wies seine Berufung im Dezember 2008 zurück. Auf eine Anhörungsrüge Herrn Kautzors bestätigte das Oberlandesgericht, dass er nach den maßgeblichen Bestimmungen des BGB in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht berechtigt sei, eine Abstammungsuntersuchung einzufordern, ohne dass seine rechtliche Vaterschaft festgestellt würde. Im Juni 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde Herrn Kautzors zur Entscheidung anzunehmen.

Unter Berufung auf Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 rügten beide Beschwerdeführer die Entscheidungen der deutschen Gerichte, ihre Klagen zur Anfechtung der Vaterschaft zurückzuweisen, und machten geltend, dass sie im Verhältnis zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind diskriminiert würden.

Die Beschwerde Herrn Ahrens' wurde am 18. August 2009 und die Beschwerde Herrn Kautzors am 30. April 2009 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Im Fall Ahrens erhielten Frau P. und Herr M., die rechtlichen Eltern der leiblichen Tochter des Beschwerdeführers, die Erlaubnis, als Drittpartei eine Stellungnahme einzureichen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

In beiden Fällen kam der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, die Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung der rechtlichen Vaterschaft für ihr leibliches bzw. mutmaßlich leibliches Kind zurückzuweisen, einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 darstellten. Gleichzeitig befand der Gerichtshof, dass diese Entscheidungen keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 bedeuteten, da niemals eine enge persönliche Bindung zwischen den Beschwerdeführern und den Kindern bestanden hatte.

In einem anderen Fall, Anayo gegen Deutschland2, hatte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 8 aufgrund der Weigerung der deutschen Gerichte festgestellt, einem Mann Umgang mit seinen leiblichen Kindern zu gewähren, da er nie eine sozial-familiäre Bindung zu ihnen gehabt habe. Die von Herrn Ahrens und Herrn Kautzor erhobenen Klagen hatten jedoch ein weitreichenderes Ziel: sie waren auf ihre vollständige Anerkennung als rechtlicher Vater des jeweiligen Kindes ausgerichtet und somit darauf, die Vaterschaft des existierenden rechtlichen Vaters anzufechten. Herr Kautzor rügte darüber hinaus die mangelnde Möglichkeit, seine mutmaßliche Vaterschaft festzustellen, ohne den rechtlichen Status des Kindes anzufechten.

Der Gerichtshof stellte fest, dass einer von ihm durchgeführten rechtsvergleichenden Untersuchung zufolge mutmaßliche biologische Väter in einer Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarats die Möglichkeit haben, die - durch Vaterschaftsanerkennung festgestellte - Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten, selbst wenn der rechtliche Vater in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind lebt. In einer signifikanten Minderheit von neun Mitgliedstaaten hingegen hat der mutmaßliche biologische Vater keine Möglichkeit, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Folglich besteht kein gefestigter Konsens und die Mitgliedstaaten verfügen daher über einen weiten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Festlegung des rechtlichen Status eines Kindes in einer entsprechenden Situation.

Zwar hatten die Beschwerdeführer Anspruch auf Schutz ihres Interesses an der Feststellung eines wesentlichen Gesichtspunktes ihres Privatlebens und an dessen rechtlicher Anerkennung. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte hatten aber darauf abgezielt, dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, einem bestehenden Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinem rechtlichen Vater, der sich regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zwischen dem (angeblichen) leiblichen Vater und seinem Kind. Aus dem Urteil im Fall Anayo gegen Deutschland ließ sich ableiten, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 verpflichtet sind zu prüfen, ob es im Kindeswohlinteresse liegt, dem leiblichen Vater die Möglichkeit zu geben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, etwa durch Gewährung des Umgangsrechts. Daraus folgt aber nicht notwendigerweise eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Konvention, biologischen Vätern die Möglichkeit einzuräumen, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten.

Im Hinblick auf den Fall Kautzor stellte der Gerichtshof fest, dass keiner der 26 Mitgliedstaaten, die er in seiner rechtsvergleichenden Untersuchung berücksichtigt hatte, ein Verfahren vorsieht, um die biologische Vaterschaft festzustellen, ohne gleichzeitig die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Die Entscheidung, die Möglichkeit einer solchen separaten Prüfung vorzusehen oder nicht, fiel folglich auch in den Beurteilungsspielraum des Staates.

Der Gerichtshof zeigte sich darüber hinaus überzeugt, dass die deutschen Gerichte die jeweilige Situation in beiden Fällen sorgfältig geprüft hatten. Folglich lag in beiden Fällen keine Verletzung von Artikel 8 vor.

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Hauptgrund für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind hinsichtlich der Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten - und im Fall Kautzor hinsichtlich der Möglichkeit, einen Gentest zu verlangen - in der Absicht lag, das jeweilige Kind und seine soziale Familie vor äußerer Beeinträchtigung zu schützen. In Erwägung seiner Schlussfolgerungen hinsichtlich Artikel 8 kam der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Entscheidung, einem bestehen Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zu seinem biologischen Vater, soweit dessen rechtlicher Status betroffen war, in den Beurteilungsspielraum des Staates fiel. Folglich lag in beiden Fällen keine Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 vor.

Quelle: EGMR, Pressemitteilung vom 23.03.2012

 

Kuckuckskind: Mutter muss den Namen des leiblichen Vaters nennen

Der BGH hat die Rechte von „Scheinvätern“ gestärkt. „Scheinväter“ sind nicht leiblich mit dem Kind verwandt, aber rechtlich verantwortlich, weil sie z.B. mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind. Wenn ihre fehlende leibliche Vaterschaft erst später auffällt, haben sie Unterhalt für ein „fremdes“ Kind geleistet und damit den biologischen Vater entlastet. Daraus entsteht ein Schadenersatzanspruch gegen den biologischen Vater.

Wurde die Vaterschaft erfolgreich angefochten und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses, muss die Mutter den Namen des Mannes nennen, der für das Kind als Vater in Frage kommt.

Der Sachverhalt

Im Fall des BGH waren die Parteien nicht verheiratet, aber der Mann hatte das Kind als seines beim Jugendamt frewillig anerkannt, weil er der Mutter gegalubt hatte, er sei der biologische Vater. Da sich die Parteien inzwischen getrennt hatten, zahlte er an die Mutter insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.

Als sich später mit einem Vaterschaftstest herausstellte, dass er nicht biologischer Vater war, focht er die rechtliche Vaterschaft erfolgreich an. Dadurch gingen die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Mann über. Er konnte dies aber faktisch nicht durchsetzen, weil ihm der leibliche Vater nicht bekannt war. Die Mutter kannte ihn.

 

Durch alle Instanzen bekam der Mann recht: Die Mutter muss ihm Auskunft geben.

 

Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Mutter zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.

Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09

Vorinstanzen:
AG Rendsburg - 23 F 235/08 - Urteil vom 10. Dezember 2008
OLG Schleswig - 8 UF 16/09 - Urteil vom 23. Juni 2009 - FamRZ 2009, 1924
Quelle: BGH, PM Nr. 178/2011

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