Der Fall:
Der Ehemann hat Ansprüche in der gesetzlichen Altersversicherung der Schweiz sowie bei einer Schweizer Pensionskasse erworben. Das deutsche Familiengericht will den Versorgungsausgleich durchführen, kann aber in die ausländischen Rechte nicht eingreifen. Es hat den Ehemann zu einer Abfindung an die Ehefrau verurteilt.
Aus der Begründung des BGH:
Gemäß §23 Abs.1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person zwar für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Nicht der Ehegatte selbst bekommt also die Abfindung.
Gemäß §23 Abs.2 VersAusglG besteht der Abfindungsanspruch allerdings nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist. Mit dem Prüfungsmaßstab der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sollen zu weitgehende Belastungen des Verpflichteten vermieden werden. Andererseits ist der Zweck der Vorschrift nicht aus den Augen zu verlieren, Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ausgleichsberechtigten möglichst zu vermeiden und ihm eine eigenständige Versorgung zu verschaffen. Auch die laufenden Einkünfte des Ausgleichspflichtigen können für die Leistung der Abfindung in Anspruch genommen werden, vor allem im Wege der Ratenzahlung, wenn die Zahlung eines Einmalbetrags unzumutbar ist.
Der BGH hat die Sache ans OLG Karlsruhe zurück verwiesen:
„In die Abwägung der beiderseitigen Interessen hat die Vorinstanz nicht ausreichend einbezogen, dass die Ehefrau im Falle eines Vorversterbens des Ehemanns keine Hinterbliebenenversorgung über einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger erlangen kann (vgl. § 25 Abs. 1 VersAusglG). Denn das deutsche Recht kann den ausländischen Versorgungsträger nicht zu einer Leistung verpflichten, die er nach der für das Versorgungssystem bestehenden Rechtsordnung nicht schuldet.“
BGH XII ZB 514/15, Beschluss vom 22.6.2016
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