Aus den Gründen:
Die Darlegungs- und Beweislast für den Trennungszeitpunkt, der taggenau zu benennen ist, obliegt - wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 ausgeführt
hat - dem auskunftsbegehrenden Ehegatten und damit hier der Antragsgegnerin.
Bei dieser Beweislastverteilung bleibt es nach ganz allgemeiner Auffassung auch dann, wenn sich die Trennung - wie im vorliegenden Fall - nicht in einem spektakulären,
singulären Akt vollzogen hat, sondern sie schleichend eingetreten ist, also die Ehegatten sich peu-à-peu immer mehr voneinander entfremdet haben, die beiderseitigen Berührungspunkte in ihrem Leben
immer weniger wurden und der "scheibchenweise" eintretende Prozess der wechselseitigen Entfremdung sich mehr und mehr verdichtet hat, bis die gegenseitige Loslösung irgendwann so weit
vorangeschritten war, dass von einer Trennung im Sinne des §
1567 BGB gesprochen werden kann. Dass die gesetzgeberisch eigentlich gut gemeinte, den Schutz des Ausgleichsberechtigten vor illoyalen
Vermögensverschiebungen dienende Regelung einer Auskunftspflicht zum Trennungszeitpunkt damit in der Praxis weitgehend leer läuft, wird in der Literatur offen eingeräumt und ist in Anbetracht des
klaren, eindeutigen Gesetzeswortlaut praktisch unvermeidlich: Denn die Auskunftserteilung zu einem bestimmten Stichtag ist immer eine "Blitzlichtaufnahme"; sie
soll das abbilden, was am Stichtag vorgefunden wird. Ein Zeitraum, in dem in der Praxis die Trennung von den Ehegatten zumeist vollzogen wird, ist weder darstellbar noch zu beauskunften.
Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche
Lebensgemeinschaft ablehnt. Um feststellen zu können, dass die Beteiligten getrennt leben, müssen beide Elemente - Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft sowie bei mindestens einem Ehegatten das
Bestehen eines Trennungswillens, der erkennbar auf eine Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist - an dem von der Antragsgegnerin behaupteten Trennungstag, dem 22. April 2010,
vorgelegen haben und weiter vorliegen. Das vermochte die Antragsgegnerin indessen nicht zur vollen Überzeugung des Senats darzutun:
Eine räumliche Trennung der Beteiligten im Sinne eines Nichtbestehens einer häuslichen Gemeinschaft zwischen ihnen dürfte am 22.
April 2010 allerdings vorgelegen haben. Denn das "Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft" beschreibt einen rein objektiven Zustand, ohne dabei die
Willensrichtung der Ehegatten zu berücksichtigen. Tatsächlich lebten die Antragsgegnerin und der Antragsteller am 22. April 2010 zwar "unter einem (Haus-) Dach", aber in zwei auf unterschiedlichen
Stockwerken gelegenen, getrennten Wohnungen. Wenn der Antragsteller im Verfahren 13 UF 16/16 in der Anhörung durch den Senat - in den Gründen des Beschlusses vom 8. November 2016 wird das referiert
(dort S. 8; HA II/60) - erklärt, die Ehe der Beteiligten habe sich in einer Krise befunden und nach seiner Ansicht sei der Umzug in getrennte Wohnungen der Versuch gewesen, eine neue Basis für die
Beziehung zu schaffen, dann räumt er damit die räumliche Trennung praktisch ein: Denn die von ihm gemachte Einschränkung, die räumliche Trennung sei ein Versuch gewesen, eine neue Basis für die
Beziehungen zu schaffen, betrifft nur die subjektiven Vorstellungen des Antragstellers, die er der räumlichen Trennung zugrunde gelegt hat.
Für die Frage, ob die Beteiligten am 22. April 2010 im Rechtssinne getrennt gelebt haben, kommt es daher entscheidend auf das Bestehen
eines erkennbaren Willens zumindest eines Ehegatten - der Antragsgegnerin - an, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen zu wollen, sondern
diese abzulehnen. Dem subjektiven Element für ein Getrenntleben im Rechtssinne kommt gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen einerseits zwar bereits eine häusliche Trennung besteht,
andererseits aber gegenüber dem anderen Ehegatten keine ausdrückliche, ernst gemeinte Trennungserklärung abgegeben worden ist - was zur Folge hätte, dass am
Trennungswillen nicht mehr gezweifelt werden könnte, eine besondere, herausragende Bedeutung zu. Maßgebend ist insoweit, ob ein Trennungswille besteht, der in derartigen Fällen nicht die Ablehnung der - aufgrund des Wohnens in auf unterschiedlichen Stockwerken gelegenen Wohnungen ohnehin nicht bestehenden - häuslichen
Gemeinschaft betrifft, sondern sich auf eine endgültige und vollständige Aufgabe der bisher noch rudimentär verwirklichten Lebensgemeinschaft beziehen muss.
Das Gesetz verlangt, dass dieser Trennungswille klar erkennbar sein muss. Daher liegt ein Getrenntleben erst vor, wenn der trennungswillige Ehegatte diese
Verhaltensabsicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Indizien und Hinweisen ergibt sich, dass dieser Zustand am 22. April 2010 im Ergebnis noch nicht angenommen werden kann:
- Der von der Antragsgegnerin behauptete - vom Antragsteller wiederholt bestrittene - Einzug des Herrn U. in ihre Wohnung in der B.- Straße am 22. April 2010 ist noch
kein unmissverständlicher, klar erkennbarer Hinweis auf einen an diesem Tag bestehenden Trennungswillen der Antragsgegnerin:
Zunächst einmal ist fraglich, ob die behauptete Aufnahme eines anderen Partners in die eigene Wohnung überhaupt als zwingender,
unzweideutiger Hinweis auf die Existenz eines Trennungswillens gewertet werden kann. Das erscheint keineswegs selbstverständlich. Dies zumal auch deshalb, weil die Beteiligten auf eine
Ehedauer von etwa 24 Jahren und sechs Monaten mit vier gemeinsam groß gezogenen, heute erwachsenen Kindern zurückschauen können. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme nicht lebensfremd, dass das
Verhältnis zu einem neuen Partner trotz eines gemeinsamen Wohnens zunächst einmal für eine gewisse Zeit "ausgetestet" werden soll, um zu prüfen, ob die neue Verbindung auch auf Dauer das hält, was
sie anfangs zu versprechen scheint, bevor aus dem Einzug des Partners weitergehende Konsequenzen gezogen werden. Deshalb hat auch der entsprechende Einwand des Antragstellers (Schriftsatz vom 29.
Dezember 2014, dort S. 2; GÜ 1/50), die seinerzeitige Paarsituation beider Beteiligter sei von "Reparaturversuchen" geprägt gewesen, einiges für sich: Das von ihm gezeichnete Bild einer
kontinuierlichen "Verfestigung" einer neuen Beziehung in dem Maße, wie die alte Beziehung sich auflöst, erscheint durchaus lebensnah und insgesamt gut nachvollziehbar.
Rechtlich entscheidend ist freilich, dass für die von der Antragsgegnerin behauptete Trennung am 22. April 2010 jeder objektive, nach außen
klar erkennbare Hinweis fehlt: Der behauptete Einzug des Herrn U. in die B.- Straße am 22. April 2010 wird weder durch eine Meldebestätigung noch durch Umzugsrechnungen, Hinweisen am
Klingeltableau oder Mitteilungen an den Vermieter unterfüttert. (…) Im Ergebnis entsprechendes gilt, soweit Herr U. in seinem eigenen Scheidungsantrag den 22. April 2010 als den Tag benannt
hat, an dem er sich von seiner Ehefrau getrennt haben will: Denn von der Antragsgegnerin ist das an anderer Stelle dahingehend relativiert worden, Herr U. habe in seinem Scheidungsverfahren bekundet,
"seit April 2010" in der Wohnung der Antragsgegnerin zu leben - in seinem Scheidungsverfahren soll er vor Gericht also gerade keinen exakten Termin, sondern lediglich einen Zeitraum benannt haben,
was sich auch aus dem Beschluss ergeben soll, mit dem seine Ehe geschieden worden sei (Schriftsatz vom 15. Juni 2015, dort S. 3; GÜ II/19).
Hinzukommt, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf einen Einzug des Herrn U. widersprüchlich vorgetragen hat: Bereits in den Schriftsätzen vom 7. Juli 2014 (dort S. 4;
HA I/25) und vom 18. September 2014 (dort S. 2; GÜ I/2) hat sie - wie dann später auch im Schriftsatz vom 15. Juni 2015 (a.a.O.) - vorgetragen, dass Herr U. "seit April 2010" fest in der Wohnung B.-
Straße gelebt haben soll - von einem singulären Termin, zumal am 22. April 2010, war dort noch keine Rede.
Auch aus den SMS-Nachrichten, die die Antragsgegnerin sowohl vor als auch nach dem 22. April 2010 an den Antragsteller gesandt hat
(vom Antragsteller vorgelegte Liste mit dem SMS-Verkehr der Beteiligten aus dem Zeitraum von Juli 2009 bis November 2010 als Anlage zum Schriftsatz vom 29. Dezember 2014; GÜ I/57ff. und von der
Antragsgegnerin vorgelegte Liste mit dem SMS-Verkehr der Beteiligten aus dem Zeitraum März 2009 bis Juni 2010 als Anlage zum Schriftsatz vom 15. Juni 2015; GÜ II/51ff.) ergeben sich keine Hinweise
auf einen Einzug des Herrn U. zumal am 22. April 2010. Dies, obwohl das bei lebensnaher Betrachtung eigentlich zu erwarten gewesen wäre, da eine endgültige
Trennung ein einschneidendes Ereignis für beide Beteiligten gewesen wäre, das dann auch in ihrem SMS-Verkehr in irgendeiner Weise thematisiert wird. Das ist nicht der Fall.
Weitere Verstärkung erfährt dieser Gesichtspunkt, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Antragsgegnerin im Verlauf des Verfahrens mehrere, zeitlich sich markant
voneinander unterscheidende Zeitpunkte als Trennungsdaten bezeichnet hat, nämlich zunächst den 29. Mai 2009 - Tag, an dem sie den Mietvertrag über die Wohnung im II. OG der B.- Straße abgeschlossen
hat -, sodann "seit Juli 2009" - Zeitraum, in dem die letzte gemeinsame Wohnung der Beteiligten in der N.- straße aufgegeben worden war - sowie weiter den 23. Juli 2009 - Tag, an dem der Umzug in die
B.- Straße den Rechnungen des beauftragten Umzugsunternehmen zufolge abgeschlossen gewesen sein soll - oder den 30. Juli 2009, den Tag, an dem ihrem Vortrag zufolge der Einzug in die B.- Straße
erfolgt sein soll.
Schließlich hat auch die gemeinsame Tochter S. die vom Familiengericht am 18. November 2015 als Zeugin zur Frage des Trennungszeitpunktes gehört worden war, bekundet,
ihrer Erinnerung zufolge sei Herr U. "noch im Frühjahr 2010 mit seinen Sachen" in die B.- Straße eingezogen - auch sie konnte sich also nicht an einen fixen, singulären Termin erinnern, sondern
bezeichnete lediglich einen Zeitraum, in dem der Einzug stattgefunden haben soll.
Von einem Einzug in die B.- Straße am 22. April 2010 scheint selbst Herr U. nicht ausgegangen zu sein. Denn noch am 19. September 2010 - also mehrere Monate nach dem
behaupteten Einzugstermin - hat er gegenüber einem Hotelbetrieb in B. in dem er seinerzeit zusammen mit der Antragsgegnerin und den Kindern P. und S. einige Urlaubstage verbracht hat, als eigene
Wohnanschrift nicht die B.- Straße benannt, sondern seine bisherige Anschrift als Rechnungsanschrift angegeben (Hotelrechnung vom 19. September 2010 im Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 7. Juli
2017; GÜ II/185).
Bei dieser Sachlage kommt die von der Antragsgegnerin beantragte Einvernahme des Herrn U. als Zeuge für die Behauptung, er sei am 22. April 2010 in die Wohnung B.-
Straße eingezogen, nicht in Betracht, weil mangels Anhaltspunkte ihr Beweisantritt auf eine Ausforschung des Zeugen hinauslaufen würde, was jedoch unzulässig ist und deshalb ausscheiden muss.
Gegen die Annahme des Vorliegens eines erkennbaren Trennungswillens am 22. April 2010 spricht weiter der verhältnismäßig umfangreiche
SMS-Verkehr zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller in der Zeit nach dem 22. April 2010 (vom Antragsteller vorgelegte Liste mit dem SMS-Verkehr der Beteiligten aus dem Zeitraum von
Juli 2009 bis November 2010 als Anlage zum Schriftsatz vom 29. Dezember 2014; GÜ I/57ff. und von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste mit dem SMS-Verkehr der Beteiligten aus dem Zeitraum März 2009
bis Juni 2010 als Anlage zum Schriftsatz vom 15. Juni 2015; GÜ II/51ff.). Gesamthaft betrachtet, stellen die zwischen den Beteiligten gewechselten Kurznachrichten einen
Beleg für ein durchaus zugewandtes, mehr als freundschaftliches Verhältnis zwischen ihnen dar; der Wortlaut vieler Nachrichten weist auf eine starke Nähe beider Beteiligter hin. So schreibt
etwa die Antragsgegnerin am 3. Mai 2010 an den Antragsteller:
"Denk bitte an die Überweisung des Haushaltsgeldes. Danke"
Am gleichen Tag (3. Mai 2010) schreibt sie:
"In ihrer ursprünglichen Form konnte die Familie nicht bestehen bleiben. Die Kinder werden immer unsere Kinder bleiben, aber unsere neuen Partner werden einfach einen
festen Platz in unserem Leben haben."
Der Wortlaut dieser SMS lässt zwar darauf schließen, dass der Antragsteller von der Existenz des Herrn U. als neuem Lebenspartner der Antragsgegnerin zwar Kenntnis
hatte ("unsere neuen Partner" - Plural!), zeigt aber auch, dass die Antragsgegnerin trotz Aufnahme einer Beziehung zu Herrn U. dennoch vom Fortbestand der Familie ausging - in ihren Augen hat sich
das "Familie sein" zwar von der "ursprünglichen Form" in eine (wohl) neue Form gewandelt, aber die Familie - dieser Begriff meint die Ehegatten und die gemeinsamen Kinder - hat sich nach der von der
Antragsgegnerin gewählten Ausdrucksweise gerade nicht aufgelöst im Sinne einer Trennung. Wenn die "Familie" in den Augen der Antragsgegnerin danach auch nach dem
22. April 2010 fortbestehen soll - wenn auch in anderer Form -, dann kann kein Trennungswille erkennbar geworden sein. Knapp
zwei Wochen später, am 17. Mai 2010, schreibt sie an den Antragsteller:
"Denkst du bitte an den Wasserfilter? Ich bin noch nicht dazu gekommen, mir neue zu kaufen, meiner ist jetzt seit einer Woche abgelaufen. Danke B."
Der Wortlaut dieser elektronischen Kurzmeldung kann nur dahingehend gewertet werden, dass die Beteiligten auch nach dem 22. April 2010 durchaus noch zu einem gewissen,
rudimentären Rest gemeinsam gewirtschaftet haben, wenn der Antragsteller daran erinnert wird, einen "Wasserfilter" - also eine relative Kleinigkeiten - zu besorgen und offenbar Größe, Marke etc.
genau zu kennen scheint, weil er darauf nicht eigens hingewiesen zu werden braucht. Die SMS zeigt, dass es im seinerzeitigen Verhältnis der Beteiligten offenbar nicht
ungewöhnlich war, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin mit alltäglichen Haushaltsgegenständen versorgt. Damit kann sie als Beleg dafür herangezogen werden, dass zwischen den Beteiligten
noch letzte Reste einer rudimentären Lebensgemeinschaft bestanden haben und das steht der Annahme eines erkennbaren Trennungswillens entgegen (vgl. BGH, Urteil vom
25. Januar 1989, a.a.O. [bei juris Rz. 9]). Dass die Antragsgegnerin die SMS schließlich mit der Koseform ihres Vornamens – B. - zeichnet, kann nur als Zeichen
eines besonderen Vertrautseins mit dem Antragsteller gedeutet werden. Ein erkennbarer Trennungswille kann dieser Nachricht daher nicht entnommen werden.
Entsprechendes gilt auch für die weiteren SMS vom 5. September 2010:
"Guten Morgen, denkst Du bitte an das Haushaltsgeld?"
und vom 7. November 2010:
"Guten Morgen, es ist bereits der 7. November und ich brauche das Haushaltsgeld. Ich bitte dich auch darum, den Dauerauftrag für den Mietzuschuss zu erhöhen (siehe
mail) und den Differenzbetrag für September und Oktober zu überweisen. Einen schönen Sonntag, danke B.
Auch diese Mail bringt nicht nur eine besondere Zugewandtheit und Nähe der Beteiligten zum Ausdruck, sondern belegt weiter, dass die
Beteiligten sich in wirtschaftlicher Hinsicht noch keineswegs vollständig voneinander gelöst haben, sondern dass es wenigstens aus Sicht der Antragsgegnerin nichts außergewöhnliches war, bei
gestiegenen Haushaltskosten den Antragsteller um einen höheren Beitrag dazu zu bitten und zwar selbst rückwirkend für mehrere Monate. Auch hier deutet das Zeichnen der Nachricht mit der Koseform des
Vornamens auf das Bestehen eines besonderen Näheverhältnisses hin und das spricht gegen die Annahme eines klar erkennbaren Trennungswillens. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass allein
aus dem Umstand, dass Ehegatten voneinander räumlich getrennt leben und einer von ihnen eine neue Partnerin bzw. einen neuen Partner hat, mit dem/der er sogar weitere Kinder hat, anerkanntermaßen
solange nicht als Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu qualifizieren ist, solange der betreffende Ehegatte noch Kontakt zu seinem Ehepartner hält. Auf den vorliegenden Fall übertragen, ist
damit klar, dass von einem erkennbaren Trennungswillen keine Rede sein kann.
- Gegen die Annahme eines Trennungswillens spricht weiter, dass die Beteiligten auch nach dem 22. April 2010 den Rest eines gemeinsamen
Familienlebens gepflegt haben. So hat beispielsweise die Antragsgegnerin vorgetragen, der 17. Geburtstag des Sohnes P. am # Juni 2010 sei Anfang Juni 2010 gemeinsam von beiden Beteiligten und
ihren vier Kindern im Beisein von Herrn U. und der damaligen Lebenspartnerin des Antragstellers in einem Restaurant gefeiert worden (Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 20. Januar 2015, dort S. 2; GÜ I/67). Familienfeiern seien seit Mai 2010 von beiden Beteiligten und den Kindern gemeinsam mit ihren jeweiligen neuen Partnern begangen worden.
Namentlich an Weihnachten sei es üblich gewesen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller und dessen Partnerin in ihre Wohnung eingeladen habe, um mit ihnen und
den Kindern zu feiern (Schriftsatz Antragsgegnerin vom 7. Juli 2014, dort S. 5; HA I/26). Die gemeinsame Tochter S. hat diese Praxis in ihrer Einvernahme am 18. November 2015 vor dem Familiengericht
als Zeugin ausdrücklich bestätigt (Protokoll vom 18. November 2015, dort S. 3; HA I/95): Wenn Ehegatten aber noch wesentliche äußere Gemeinsamkeiten miteinander teilen
wie die kontinuierliche Pflege des gemeinsamen Familienlebens - sei es auch nur auf einem niedrigen Niveau aus Anlass von Feiertagen oder Geburtstagen etc. -, dann kann von einer Ablehnung der
ehelichen Lebensgemeinschaft keine Rede sein und damit kann auch kein erkennbarer Trennungswille vorliegen.
- Weiteres, entscheidendes Argument gegen den Bestand eines erkennbaren Trennungswillens ist - wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 ausführlich
dargelegt hat - der Umstand, dass der Antragsteller - was die Antragsgegnerin ausdrücklich eingeräumt hat (Beschwerdeschrift vom 1. November 2017, dort S. 4; HA III/25) - bis lange nach dem
behaupteten Trennungstermin 22. April 2010, nämlich bis einschließlich April 2014 in wechselnder Höhe monatlich "Haushaltsgeld" sowie einen monatlichen Zuschuss zu
den Wohn- und Verbrauchskosten der Antragsgegnerin und der in ihrem Haushalt lebenden gemeinsamen Kinder - anfangs waren das M. P. und S. schlussendlich nur noch S. - entrichtet hat. Daneben hat er
den in seinem Haushalt lebenden Sohn J. alleine unterhalten und für die Kinder diverse weitere Kosten, u.a. Ausbildungskosten, Kosten für Sport/Freizeit und für die private Zusatzkrankenversicherung,
getragen. Schließlich hat er bis zur Kündigung auf Juli 2012 insgesamt sechs Mobiltelefonverträge - für jedes der vier Kinder, für die Antragsgegnerin und für sich selbst - für die Familie
unterhalten und bezahlt (Schriftsatz vom 3. Juli 2015; GÜ II/62 und Anlage ASt 10 sowie Beschwerdeerwiderung vom 21. Januar 2018, dort S. 5; HA III/58). Bis zur Kündigung durch den Antragsteller im
August 2011 unterhielten die Ehegatten bei der -Bank das gemeinsame Konto Nr. - auf das der Antragsteller seine monatlichen Zahlungen überwies und über das die Antragsgegnerin frei verfügen konnte
und auch verfügte. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen (Schriftsatz vom 7. Juli 2014, dort S. 2; HA I/23), sie habe dem Antragsteller Vollmacht über eines ihrer Konten bei der -Bank eingeräumt, die
bis weit über den von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt fortbestand; nämlich bis zum Mai 2014, als sie die Vollmacht schließlich widerrufen hat.
Auch ist das Kindergeld für alle vier Kinder bis Oktober 2013 und weiter bis April 2014 für drei Kinder (M. P. und J. allein von ihm bezogenen worden, obwohl drei
Kinder – M. P. und S. - im Haushalt der Antragsgegnerin lebten. Insgesamt zeigt das, dass die beiden Beteiligten - wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 deutlich gemacht hat - über
den von der Antragsgegnerin behaupteten Trennungszeitpunkt 22. April 2010 hinaus in wirtschaftlicher Hinsicht sehr eng verbunden waren; eine wirtschaftliche Entflechtung zwischen ihnen zum 22. April
2010 hat nicht stattgefunden: Den Akten zufolge haben die beiden Beteiligten sich zu keinem Zeitpunkt über eine Trennung und deren Konsequenzen in wirtschaftlicher Hinsicht ausgetauscht oder auch nur
ein Wort gewechselt - im Gegenteil.
Der vorgelegte SMS-Verkehr der Beteiligten legt die Annahme nahe, dass insbesondere die Antragsgegnerin an dem gelebten "status quo" eines
Wohnens in zwei verschiedenen, auf unterschiedlichen Stockwerken gelegenen Wohnungen entweder festhalten wollte oder sich jedenfalls damit abgefunden hatte und die regelmäßigen monatlichen Beiträge
des Antragstellers für den Lebensunterhalt von ihr und den in ihrem Haushalt lebenden drei Kindern ebenfalls als "Haushaltsgeld" angesehen hat.
Wenn aber die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten weiter miteinander eng verwoben waren, dann kann von einer Trennung im Rechtssinn, von einem nach außen erkennbaren Trennungswillen, nicht gesprochen werden, weil die Ehegatten nach wie vor, wenn auch in einem reduzierten Maße
miteinander wirtschaften bzw. sie auf die wirtschaftliche Potenz des jeweils anderen vertraut und sich darauf verlassen haben - die vorgelegten Kurznachrichten der
Antragsgegnerin, in denen sie sich nach dem Verbleib des monatlichen Haushaltsgeldes erkundigt oder sie um dessen Erhöhung bittet, spiegeln diese innere Einstellung deutlich wieder.
Die verschiedenen, von der Antragsgegnerin hiergegen in das Feld geführten Argumente greifen nicht durch; entgegen ihrer Auffassung können die verschiedenen Zahlungen
des Antragstellers gerade nicht als Trennungsunterhalt qualifiziert werden. Dagegen spricht bereits die Bezeichnung der Zahlungen; diese sind von beiden Beteiligten als "Haushaltsgeld" benannt
worden. Haushaltsgeld ist aber anerkanntermaßen ein Bestandteil des Familienunterhalts nach §§
1360 ,
1360a BGB und der Familienunterhalt ist mit dem Trennungsunterhalt nicht identisch (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], §
1360a Rn. 1, 5; § 1361 Rn. 4). Als Unterhalt wurden die Zahlungen, wie die Antragsgegnerin vorträgt (Beschwerdebegründung vom 1.
November 2017, dort S. 5; HA III/26), erst bezeichnet, nachdem der Antragsteller Zahlungen unmittelbar an die Kinder auf deren Konten geleistet hat.
Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei den diversen Zahlungen, die der Antragsteller leistete, nicht um Trennungsunterhalt, sondern
tatsächlich um Familienunterhalt gehandelt hat, ist neben der von beiden Beteiligten übereinstimmend gewählten Bezeichnung weiter der Umstand, dass der Antragsteller seine Zahlungen nicht, wie
das für den Trennungsunterhalt vorgesehen ist, als einheitliche monatliche Geldrente geleistet hat, sondern in der für den Familienunterhalt charakteristischen Art und Weise lediglich einen Beitrag
dazu geleistet hat, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (§
1360a Abs. 1 BGB ). Der Antragsteller hat nämlich nicht nur Haushaltsgeld an die Antragsgegnerin gezahlt, sondern auch weitere
Leistungen für die Kinder (u.a. Ausbildungskosten, Kosten für Sport/Freizeit, Krankenversicherungskosten; Mobiltelefonkosten) und für die Antragsgegnerin (Mobiltelefonkosten) unmittelbar gegenüber Dritten beglichen. Das Bestreiten des Lebensbedarfs der Familie, auch gegenüber dritten Gläubigern, ist aber ein Kennzeichen
des Familienunterhalts und nicht des Trennungsunterhalts, der in der Form des §
1361 Abs. 4 Satz 1 BGB - durch eine an den Berechtigten zu zahlende Geldrente - zu leisten ist.
Weitere Verstärkung erfährt das, wenn berücksichtigt wird, dass Maßstab für die Höhe der geleisteten Zahlungen ganz offensichtlich nicht die "ehelichen
Lebensverhältnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten" (§
1361 Abs. 1 BGB ) bzw., soweit es um den Kindesunterhalt geht, nicht die üblichen Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle waren, sondern der Antragsteller die
Höhe der Zahlungen nach eigenen Maßstäben bemessen hat.
Für eine Qualifizierung der geleisteten Beiträge als Familienunterhalt spricht schließlich auch, dass der Antragsteller die Zahlungen stets an die Antragsgegnerin
geleistet hat, obwohl beispielsweise M. – M. ist im Januar 2010 volljährig geworden und ist im Frühjahr 2012 bei der Mutter ausgezogen - und P. - der Junge wurde im Juni 2011 18 Jahre alt und zog im
September/Oktober 2013 bei der Mutter aus - teilweise schon längst volljährig waren und von daher persönlich Gläubiger des (Kindes-) Unterhaltsanspruchs gewesen wären. Daher erscheint es
unzutreffend, die Zahlungen des Antragstellers an die Kinder lediglich als "Naturalunterhalt" anzusehen. Vielmehr spricht mehr dafür, die Zahlungen als Beitrag des Antragstellers an die
Antragsgegnerin zur Deckung des Lebensbedarfs der gemeinsamen - zwar volljährigen, aber unverändert im Haushalt lebenden - unterhaltsberechtigten Kinder zu qualifizieren (§
1360a Abs. 1 , letzter HS BGB ).
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsteller bis Oktober 2013 das gesamte Kindergeld für alle vier Kinder bezogen hat - vom äußeren Bild her entspricht das dem
Fall des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG ,
wonach es bei einem gemeinsamen Haushalt an den Eltern ist, den Kindergeldberechtigten in eigener Verantwortung zu bestimmen. Bei getrenntlebenden Eltern wäre dagegen zu erwarten gewesen, dass das
Kindergeld von vornherein von demjenigen Elternteil bezogen wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ).
Zwar ist es richtig, dass die Regelung des Kindergeldbezugs - wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 dargelegt hat - kein Maßstab für ein Getrenntleben im Sinne des §
1567 Abs. 1 BGB ist.
Dennoch kann aber die von den Beteiligten bis Oktober 2013 tatsächlich geübte Praxis im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung als ein Indiz für bzw. gegen einen
erkennbaren Trennungswillen gewertet werden. Denn wenn die Antragsgegnerin am 22. April 2010 einen Trennungswillen gehabt und die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar abgelehnt hätte, dann wäre bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass sie in diesem Fall sich alsbald darum gekümmert hätte, dass das Kindergeld entsprechend den tatsächlichen
Obhutsverhältnissen ausgezahlt wird - was freilich nicht erfolgte. Der tatsächliche Kindergeldbezug ist damit ebenfalls ein Hinweis auf eine über den 22. April 2010 hinaus fortbestehende
wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten und damit gegen das Bestehen eines erkennbaren Trennungswillens.
Ob der Antragsteller die Mobiltelefonkosten der Antragsgegnerin aufgrund eines angeblich kostengünstigen Sammelvertrages oder aufgrund eines Einzelvertrages getragen
hat, spielt keine Rolle. In rechtlicher Hinsicht ist allein entscheidend, dass der Antragsteller für die Antragsgegnerin einzelne Bestandteile ihrer Lebenshaltungskosten bei dritten Gläubigern über
den von der Antragsgegnerin behaupteten Trennungszeitpunkt hinaus ausgeglichen hat: Auch dies belegt die fehlende wirtschaftliche Entflechtung der Lebensbereiche der Beteiligten und spricht damit
gegen die Erkennbarkeit eines Trennungswillens. Hiervon unabhängig ergibt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Kopie des Kündigungsschreibens (Anlage ASt 10 zum Schriftsatz vom 3. Juli 2015;
Anlagenkonvolut GÜ II), dass er mehrere Einzelverträge gekündigt hat. Auch die Tochter S. hat als Zeugin bekundet, dass jedes Familienmitglied über einen eigenen Mobiltelefonvertrag verfügt habe
(Protokoll vom 18. November 2015, dort S. 3; HA I/95).
Im Ergebnis vermochte die Antragsgegnerin die von ihr behauptete Trennung zum 22. April 2010 daher nicht zu beweisen. Die Zusammenschau einer Vielzahl von Hinweisen und
Einzelaspekten zeigt vielmehr, dass die Beteiligten an diesem Tag noch nicht getrennt gelebt haben. Ein Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin nach §
1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zum Trennungszeitpunkt besteht damit nicht und folglich ist ihr diesbezüglicher Auskunftsantrag zu Recht zurückgewiesen worden. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg.