Wenn Sie Beratungshilfe bewilligt bekommen haben oder Verfahrens (Prozess-) kostenhilfe unter meiner Beiordnung, muss ich Ihnen folgende wichtige Informationen
geben:
- Es könnten Ihnen schon im Verfahrenskostenhilfe-Prüfverfahren Gebühren entstehen. Das
ist dann der Fall, wenn das Gericht Ihnen die begehrte Hilfe nicht bewilligt. Das Risiko tragen Sie, nicht Ihr Anwalt.
- Das Gericht kann entscheiden, dass Ihnen nur für einen Teil Ihrer Forderung Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe
bewilligt wird. Das Risiko tragen Sie, nicht Ihr Anwalt.
- Wenn Sie mit der Entscheidung über Ihre Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfenicht
einverstanden sind, kann ich Rechtsmittel einlegen, hierfür entstehen Ihnen jedoch möglicherweise eigene Kosten.
- Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe befreit Sie nur vor der Zahlung der eigenen Kosten und der Gerichtskosten. Wenn
der Prozess ganz oder teilweise verloren wird, entstehen möglicherweise Kostenforderungen des Gegners.
- Das Gericht kann Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe später widerrufen. Es handelt sich
daher nur um eine vorläufige Kostenzusage.
- Ein Widerruf kommt insbesondere vor, wenn Sie falsche Angaben machen.
- Aber auch bis 4 Jahre nach dem Verfahren wird die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe
widerrufen, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern. Das gilt insbesondere, wenn Sie durch das Verfahren Unterhalt, Zugewinnausgleich oder eine sonstige Forderung
bekommen.
- Sie müssen diese 4 Jahre nach dem Verfahren Ihrem Anwalt jede Adressenänderung mitteilen, da er Ihnen sonst die
Schriftstücke im Nachverfahren nicht zuleiten kann und Sie dadurch möglicherweise Fristen verpassen.
- Sie müssen unaufgefordert mitteilen, wenn sich in diesen 4 Jahren nach dem Verfahren
Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern.
- Ihre Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann schon deswegen widerrufen werden, weil Sie diese Mitteilungen nicht
machen!