Sie haben Ihr gemeinsames Haus bei einer Bank finanziert. Das wäre ein typischer Fall. Sie haben mit der Bank einen Zinssatz fest vereinbart für eine bestimmte Laufzeit. Als sie das taten, glaubten Sie daran, bis zum Ablauf dieser Frist und länger als Eheleute / Familie in Ihrem Häuschen zu wohnen. Manches kommt aber anders als man denkt - und die Bank lässt sich das Scheitern Ihres Traumes bezahlen.
Immer dann, wenn Sie vor Ablauf der Zinsbindungsfrist das Darlehen ablösen möchten. Das wird jedenfalls der Fall sein, wenn Sie das Haus an Dritte verkaufen. In der Regel können die Käufer Ihr Darlehen nicht übernehmen. Für die Käufer erfolgt eine eigene Bonitätsprüfung, oft verbunden mit einem persönlichen Zinssatz. Die Käufer schließen einen neuen Vertrag ab, vielleicht sogar bei einer anderen Bank. Manche Banken handhaben dies sogar so, wenn einer der Eheleute aus Eigentum und Darlehen aussteigen und der andere es allein übernehmen will. Ein frühzeitiges Gespräch mit Ihrer Bank ist wichtig! Je nach Höhe der VFE werden Sie vielleicht entscheiden, den Verkauf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist zu verschieben.
Das kann Ihnen nur Ihre Bank konkret ausrechnen. Um sich einen unverbindlichen (!) Überblick über die Größenordnung zu verschaffen, kann ich Ihnen hier einen Internetrechner der Interhyp, kostenlos und ohne Download, empfehlen. Die VFE wird einfach auf Ihre bisherigen Schulden draufgesattelt. Zahlt der Käufer, nimmt sich die Bank, was ihr zusteht, einschliesslich der VFE. Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten ist zu klären, ob beide hälftig dafür haften. Dies wird bei gemeinsamem Eigentum am Haus der Regelfall sein.
Bei Trennung/Scheidung muss oft das Eigenheim verkauft werden. Die Bank fragt sich dann eine Vorfälligkeitsentschädigung. Der BGH hat jetzt die Rechte von Bankkunden bei vorzeitigem Kreditausstieg gestärkt. Auch Verbraucher, die in letzter Zeit ihren Kredit vorzeitig abgelöst hatten, könnten Geld von der Bank zurückbekommen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14).
Die vor allem bei Immobilienfinanzierungen verbreiteten Klauseln waren zuletzt auch im Zusammenhang mit vermeintlich fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in der Diskussion: Verbraucherschützer hatten auf den „Widerrufs-Joker“ hingewiesen, mit denen in vielen Fällen vertraglich vereinbarte Vorfälligkeitsgebühren sogar ganz vermieden werden könnten.
Zusätzlich hatte ein Verbraucherschutzverein eine Sparkasse verklagt, weil die Vorfälligkeitsentschädigung zu hoch berechnet gewesen sei. Hierüber entschied der BGH am 19.1.2016. Streitpunkt waren die zukünftigen möglichen Sondertilgungen. In den AGB der Sparkasse stand nämlich, dass künftige Sondertilgungsrechte beim Gesamtbetrag der Vorfälligkeitsgebühren nicht berücksichtigt werden sollen. Eine solche Vertragsklausel führt nach den BGH-Richtern letztlich zu einer Überkompensation des „Zinsschadens“ und damit zu einer unzulässigen Bereicherung der Bank. Die Klausel ist deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen – also unwirksam.
BGH, Urt. v. 19.01.2016 - XI ZR 388/14
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 19.01.2016
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Aktualisiert zuletzt am
19.1.2016
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