Dann müssen Sie das Geschenk zurückgeben, wenn
a) noch keine zehn Jahre zwischen Schenkung und Bedürftigkeit vorbei sind und
b) der Wert der Schenkung bei Ihnen noch vorhanden ist. Verprasser werden an dieser Stelle belohnt.
Sie müssen nicht alles auf einmal zahlen. Sie können die Rückforderung abwenden, indem Sie monatlich den fehlenden Bedarf zuschießen, bis das Geschenk erschöpft ist. Das ist dann gut, wenn
Kommt häufig vor: Oma überträgt ihr Häuschen innerhalb der Familie zu einem "Freundschaftspreis". Kommt sie später ins Heim, forscht das Sozialamt nach, ob dies eine (gemischte) Schenkung war.
Das OLG Hamm hat dazu folgendes ausgeführt:
„Der subjektive Tatbestand einer gemischten Schenkung setzt voraus, dass die Vertragsparteien um die Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungen wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird, die Gegenleistung also nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte (vgl. BGH NJW 2012, 605 ff). Ist dies zwischen den Beteiligten streitig, ist für die Würdigung, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, von besonderer Bedeutung, ob die Vertragsparteien sich überhaupt einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst und sich insoweit darüber einig waren, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei dem Verhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung zu. Besteht hierbei eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien. Hierfür sind nicht nur die objektiven Werte der Leistungen, sondern vor allem auch die Wertspannen zu berücksichtigen, innerhalb derer die Vertragsparteien den Wert der Leistungen auch unter Berücksichtigung der Beziehung, in der sie zueinander stehen, in einer noch vertretbaren Weise hätten annehmen können (vgl. BGH aaO).
Vorliegend wollten die Vertragsparteien nicht, dass der überschießende Leistungsteil der Mutter des Antragsgegners dem Enkel und seiner Ehefrau unentgeltlich zukommen sollte. Dies steht nach dem Ergebnis der vor dem Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme und den gesamten übrigen Umständen fest. Dem Antragsteller, der Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht und daher die Beweislast unter anderem auch für die Bedürftigkeit der Mutter des Antragsgegners trägt, ist der ihm obliegende Beweis gelungen.
(…)
Demnach steht fest, dass der überschießende Leistungsteil der Mutter des Antragsgegners dem Enkel und seiner Ehefrau aus subjektiver Sicht der Vertragsparteien nicht unentgeltlich zukommen sollte. Für sie stellte nach ihren subjektiven Vorstellungen die Wertdifferenz von 9.000 € ein zulässiger "Abschlag" innerhalb der Familie, aber auch eine „Gegenleistung“ im weiteren Sinne für das Entgegenkommen des Zeugen X dar.
(…) Der Zeuge und seine Ehefrau haben angesichts der oben bereits dargestellten Notlage der Mutter des Antragsgegners mit dem Erwerb des Erbbaurechts - es drohte der Verlust des Erbbaurechts und somit der "Wohnung" der Großmutter im Wege der Zwangsversteigerung - der Großmutter einen Gefallen erwiesen. Der Zeuge X konnte und durfte daher einen gewissen Abschlag vom Kaufpreis als "Gegenleistung" im Rahmen der zulässigen Preisgestaltung erwarten. Zudem wurde ihm nach seiner Aussage seitens des Notars mitgeteilt, dass ein gewisser „Abschlag“ innerhalb der Familie zulässig sei. Nach den Vorstellungen der Vertragsparteien wurde der überschießende Teil daher nicht unentgeltlich gegeben. Vielmehr bewegte sich der vereinbarte Kaufpreis nach den Vorstellungen der Parteien noch innerhalb des zulässigen Preisgestaltungsrahmens.
(…) Der Antragsgegner verkennt die besonderen Umstände des vorliegenden Sachverhaltes, die zu der Übertragung des Erbbaurechts an den Zeugen X und dessen Ehefrau geführt haben.“
Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 256/16, 30.10.2017
Der Fall:
Die Mutter hatte an ihre Tochter im Jahr 1994 ein Haus übertragen und ihr in den Jahren 2002 und 2003 noch insgesamt 13.000 € Bargeld geschenkt zwecks Sanierungsarbeiten.
Von 2006 bis zu ihrem Tod 2007 hielt sich die großzügige Mutter in einem Pflegeheim auf. Ihre Rente reichte aber nicht, die anfallenden Kosten zu decken, so dass sie ergänzende Sozialhilfe
erhielt. Der Kläger als Sozialhilfeträger wollte 12.000 Euro wegen Verarmung der Schenkerin gemäß § 528 BGB zurückhaben. Die Schenkung des Hauses war nicht Gegenstand der Forderung, weil diese mehr
als zehn Jahre her war, aber das Bargeld, wovon der Sozialhilfeträger 1.000 € als "Anstandsschenkungen" nicht forderte.
Die beklagte Tochter weigerte sich. Begründung: die Zahlungen ihrer Mutter seien nicht nur für sie alleine, sondern auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder bestimmt gewesen, nämlich als
Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für einige Jahre im Voraus. Letztlich berief sie sich auch darauf, dass sie die Schenkungen ihrer Mutter für ihren eigenen Bedarf benötige.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Die Mutter (übergegangen auf den Sozialhilfeträger) hatte gegen ihre Tochter einen Anspruch gemäß § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers.
Die Beklagte vermochte das Gericht nicht von ihrer Angabe, es habe sich um Geldgeschenke auf Jahre im Voraus für sich und ihre Angehörigen gehandelt, zu überzeugen. Nach Auffassung des Gerichts
entspricht dies nicht der Lebenserfahrung. Auch die tatsächliche Verwendung zur Bezahlung von Handwerkerleistungen an dem Haus der Beklagten spricht dafür, dass die Schenkungen nur an sie erfolgt
waren.
Soweit die Tochter erklärt hatte, die Erfüllung des Rückforderungsanspruchs führe dazu, dass sie selber in wirtschaftliche Not gerate, hielt das Gericht diese Behauptung für nicht überzeugend. Es
stellte fest, dass 1994 an die beklagte Tochter nicht nur ein Haus, sondern auch ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen worden war. Daher hielt das Gericht eine wirtschaftliche Notlage der
Tochter (sogenannter Notbedarf) für nicht einmal schlüssig vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen.
Daher gab das Landgericht der Klage des Sozialhilfeträgers in vollem Umfang statt.
Landgericht Coburg, Urteil vom 13.08.2010 - 13 O 784/09, rechtskräftig
Allgemeine Informationen zum Elternunterhalt
BGH-Berechnung zum Elternunterhalt
Kann man Zahlung verweigern, wenn das Sozialamt zu lange bearbeitet?
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