Die regelmäßige Änderung der Selbstbehalte führt in vielen Fällen zu einer deutlichen Reduzierung der Unterhaltslast, manches Mal zum Wegfall.
Aber: Das Sozialamt weist Sie nicht von sich aus darauf hin!
Es können sich auch Ihre Lebensumstände ändern: Geburt eines Kindes, Trennung, Arbeitsplatzverlust...
Sie müssen selbst tätig werden!
Wenn der Unterhalt tituliert ist (gerichtliche Entscheidung oder bei Gericht als Einigung zu Protokoll genommen), und sich danach (!) etwas geändert hat - weiteres Kind, Arbeitsplatzverlust etc. - müssen Sie einen Abänderungsantrag einreichen. Da es keine Rückwirkung gibt, dürfen Sie nicht zaudern!
Wenn der Unterhalt nicht tituliert ist, Sie also nur deswegen zahlen, weil Sie der Berechnung des Sozialamtes vertraut haben, stellen Sie die Zahlung bis zur Neuberechnung und anwaltlichen Abklärung ein.
Noch mehr wissen? Persönliche Beratung?
Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Online-Beratung zum Pauschalpreis. Rufen Sie uns an: 0241 5152657, schreiben Sie: info(at)kanzlei-mainz.de - oder nutzen Sie das Kontaktformular.
|
|
|