Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Güterstandswahl im Ehevertrag

Das BGB sieht im „ehelichen Güterrecht" einen bestimmten Ehetyp als den Normalfall an: nämlich die Hausfrauenehe oder Einverdienerehe.

 

 

Für diesen Normalfall ist die Zugewinngemeinschaft oft interessengerecht. Wer sich aber für keinen Normalfall hält, der hat Handlungsbedarf: Er muss aktiv den „gesetzlichen Güterstand" abwählen.
Um das zu tun, muss man sich informieren. Im ersten Schritt muss man zum Beispiel überhaupt verstehen, was die Rechtsfolgen des „gesetzlichen Güterstandes" während des Zusammenlebens, im Fall der Scheidung oder im Fall des Todes überhaupt sind. Bevor man nicht durchschaut hat, welche Auswirkungen die Zugewinngemeinschaft konkret hat, kann man sich nicht bewusst gegen sie entscheiden.

Typischerweise herrschen etliche Irrtümer über das Wesen der Zugewinngemeinschaft:

Alles in der Ehe angeschaffte ist gemeinsam

Falsch.

Ererbtes geht den Anderen gar nichts an

Falsch.

Bei Scheidung gehört dem Anderen die Hälfte meines Vermögens

Falsch.

Ich hafte für die Schulden des Anderen mit

Falsch - jedenfalls bezogen auf das Außenverhältnis.

Beim Zugewinnausgleich bekomme ich zurück, was ich dem Ehegatten während der Ehe zugewendet habe

Falsch - allenfalls die Hälfte und nur, wenn sie noch da ist.

Beim Zugewinnausgleich bekomme ich von meinem Ehepartner ausbezahlt, was ich geerbt hatte

Falsch - allenfalls die Hälfte und nur, wenn sie noch da ist.

Die Zugewinngemeinschaft wird nur bei Scheidung relevant

Falsch - auch im Erbfall. Sie erhöht die Erbquote und senkt die Erbschaftssteuern.

Ich kann über mein Vermögen ohne Einwilligung des Ehegatten verfügen

Falsch, wenn ich über wesentliche Bestandteile meines Vermögens verfügen will, z.B. über mein einziges Haus.

 

Wenn Sie in all diesen Punkten korrekt aufgeklärt sind, kommt die Qual der Wahl:

  • Zugewinngemeinschaft behalten
  • Zugewinngemeinschaft modifizieren durch Herausnahme von Gegenständen
  • Zugewinngemeinschaft modifizieren durch Verzicht auf Ausgleich bei Scheidung
  • Verzicht auf Zugewinnausgleich kompensieren durch eine Übertragung von Vermögenswerten
  • Gütertrennung
  • Mit oder ohne Versorgungsausgleichs-Verzicht
  • Gütergemeinschaft

Die Ehetypen - Fallgruppen für interessengerechte Eheverträge

Einverdienerehe mit Kindern

Dieser Ehetypus (auch genannt "Hausfrauenehe") ist dadurch gekennzeichnet, dass der eine erwerbstätig ist und den finanziellen Unterhalt erarbeitet, der andere für die Familienarbeit weitgehend auf eigene Berufstätigkeit verzichtet hat und daher kein eigenes Vermögen bilden kann. Diese Rollenteilung war gesetzgeberische Grundlage für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Junge Doppelverdienerehe mit Kinderwunsch

Derzeit sind beide Eheleute, jeder im Rahmen seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten, vollschichtig berufstätig und wollen dies eigentlich auch bleiben. Sie hegen einen Kinderwunsch. Wie sie dazu die Rollen umverteilen, ist derzeit noch offen.

Kinderloses berufstätiges Paar

Beide Ehepartner sind im Rahmen der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten vollschichtig berufstätig, wollen dies bleiben und wünschen sich keine Kinder. Im Fall des berufsbedingten Ortswechsels eines Ehegatten würden sie eher eine Wochenendbeziehung führen als dass einer von ihnen sich örtlich-beruflich dem Anderen anpassen muss.

 

(Wieder-)verheiratung in vorgerücktem Alter

Merkmal dieser Ehen ist es, dass sie geschlossen werden, um den Lebensabend gemeinsam zu verbringen. Beide können für sich selbst sorgen und haben ggf. eigene Kinder. Durch die neue Ehe wollen sie sich vermögensrechtlich so wenig wie möglich binden.

Schulden am Anfang der Ehe

Dieser Ehetyp ist gekennzeichnet durch die Tatsache, dass ein Ehepartner die Ehe verschuldet beginnt und damit ein negatives Anfangsvermögen in die Ehe bringt.

Unternehmer-Ehe, Selbständige, Freiberufler

Die Besonderheit besteht darin, dass ein Ehegatte seinen Zugewinn überwiegend in seinem Betrieb oder einer freiberuflichen Praxis angelegt hat und dieser Teil des Vermögens liquidiert werden müsste, um den Anspruch des anderen Ehepartners auf Zugewinn zu erfüllen - wodurch die Grundlage des Erwerbseinkommens gefährdet werden kann. Dagegen sprechen nicht nur die Interessen etwaiger Mitgesellschafter, sondern auch der Grundsatz, dass man die Kuh, die man melken möchte, nicht schlachten sollte. Umgekehrt kann der Unternehmer für den Fall der Insolvenz seine Familie vor dem Zugriff seiner Gläubiger schützen wollen.

Mehr unter: Unternehmer-Ehe

Ehe mit einem reichen Erben

Diese Fallgruppe betrifft Ehen, in denen ein Ehegatte ein erhebliches Vermögen in die Ehe einbringt oder während der Ehe Zuwendungen bekommt oder Erbschaften erwartet.

Das Lebensstandard-Gefälle

Eine sog. Diskrepanzehe liegt immer dann vor, wenn zwischen den Ehepartnern ein erheblicher Unterschied vor allem im Vermögen besteht, aber auch in Alter und Vorbildung. Klassische Fälle für eine solche Ehe sind die zwischen Professorin und Student, Chefarzt und Krankenschwester oder Manager und Sekretärin.

Patchwork-Situation

Jeder dieser Ehetypen kann in Kombination mit einer Patchwork-Situation auftreten, die noch besonderer Aufmerksamkeit bei der Vertragsgestaltung bedarf.

Für diese verschiedenen Ehetypen wurden im Rahmen der Fallgruppenbildung bestimmte Ehevertragstypen entwickelt, über die ich Sie gerne individuell berate. Der Ehevertrag muss anschliessend noch notariell beurkundet werden.


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