Das BGB sieht im „ehelichen Güterrecht" einen bestimmten Ehetyp als den Normalfall an: nämlich die Hausfrauenehe oder Einverdienerehe.
Für diesen Normalfall ist die Zugewinngemeinschaft oft interessengerecht. Wer sich aber für keinen Normalfall hält, der hat Handlungsbedarf:
Er muss aktiv den „gesetzlichen Güterstand" abwählen.
Um das zu tun, muss man sich informieren. Im ersten Schritt muss man zum Beispiel überhaupt verstehen, was die Rechtsfolgen des „gesetzlichen Güterstandes"
während des Zusammenlebens, im Fall der Scheidung oder im Fall des Todes überhaupt sind. Bevor man nicht durchschaut hat, welche Auswirkungen die Zugewinngemeinschaft konkret hat, kann man sich nicht
bewusst gegen sie entscheiden.
Wenn Sie in all diesen Punkten korrekt aufgeklärt sind, kommt die Qual der Wahl:
Dieser Ehetypus (auch genannt "Hausfrauenehe") ist dadurch gekennzeichnet, dass der eine erwerbstätig ist und den finanziellen Unterhalt erarbeitet, der andere für die Familienarbeit weitgehend auf eigene Berufstätigkeit verzichtet hat und daher kein eigenes Vermögen bilden kann. Diese Rollenteilung war gesetzgeberische Grundlage für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Beide Ehepartner sind im Rahmen der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten vollschichtig berufstätig, wollen dies bleiben und wünschen sich keine Kinder. Im Fall des berufsbedingten Ortswechsels eines Ehegatten würden sie eher eine Wochenendbeziehung führen als dass einer von ihnen sich örtlich-beruflich dem Anderen anpassen muss.
Die Besonderheit besteht darin, dass ein Ehegatte seinen Zugewinn überwiegend in seinem Betrieb oder einer freiberuflichen Praxis angelegt hat und dieser Teil des Vermögens liquidiert werden müsste, um den Anspruch des anderen Ehepartners auf Zugewinn zu erfüllen - wodurch die Grundlage des Erwerbseinkommens gefährdet werden kann. Dagegen sprechen nicht nur die Interessen etwaiger Mitgesellschafter, sondern auch der Grundsatz, dass man die Kuh, die man melken möchte, nicht schlachten sollte. Umgekehrt kann der Unternehmer für den Fall der Insolvenz seine Familie vor dem Zugriff seiner Gläubiger schützen wollen.
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Eine sog. Diskrepanzehe liegt immer dann vor, wenn zwischen den Ehepartnern ein erheblicher Unterschied vor allem im Vermögen besteht, aber auch in Alter und Vorbildung. Klassische Fälle für eine solche Ehe sind die zwischen Professorin und Student, Chefarzt und Krankenschwester oder Manager und Sekretärin.
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