Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht

Achtung, Cookies!

Diese Website wird ab 2020 nicht mehr gepflegt und zieht allmählich auf die neue Seite der Kanzlei um. Besuchen Sie mich also auch dort auf www.familienrecht-aachen.de - mit einem Klick aufs Bild.

Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Seit 2004 sind Eheverträge nicht mehr immer uneingeschränkt wirksam. Sie können durch das Familiengericht noch überprüft und aufgehoben oder geändert werden. Das nennt sich Inhalts- oder Ausübungskontrolle. Die Grenze der Freiheit ist die Sittenwidrigkeit. Der BGH hat dazu die Lehre von "unantastbaren Kernbereich der Scheidungsfolgen" entwickelt. Nun darf man aber nicht meinen, jeder Verzicht sei unwirksam! Es bleibt der Einzelfall zu prüfen.

 

BGH 31.10.2012: Ausübungskontrolle bei Erwerbsunfähigkeit

Hier wendete der BGH den Ehevertrag (Ausschluss von Versorgungsausgleich und Unterhalt) nicht an:

 

Der Fall:

Mit einem Ehevertrag hatten die Gatten nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Nach Vertragsschluss wurde die Ehefrau (gelernte Krankenschwester) erwerbsunfähig und bezog Erwerbsminderungsrente. Die war nicht sehr hoch, weil sie während der Ehe 26 Jahre lang nicht voll versicherungspflichtig gearbeitet hatte.

 

Grundsätzliches:

Der Vertrag war wirksam zustande gekommen. Aber es gibt zusätzlich noch eine Ausübungskontrolle, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine vertragliche Regelung zu berufen. Das Stichwort dazu ist „evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung“. Der Richter muss dann die Vertragsfolgen anpassen bis hin zur gänzlichen Unanwendbarkeit des Vertrages.

 

Der BGH:

Der Ausgleich unzureichender Vorsorgebeiträge durch die eheliche Rollenteilung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs. Dieser war hier ausgeschlossen, was sich im Nachhinein als einseitige Lastenverteilung darstellte. Der gesetzliche VA wurde daher durchgeführt.

Damit aber nicht genug:

Die Ehefrau ist im vorliegenden Fall zusätzlich unterhaltsbedürftig, soweit sie mit ihren tatsächlichen Renteneinkünften – auch unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs– ihren nach dem Maßstab des Nachteilsausgleichs zu bemessenen Unterhaltsbedarf nicht decken kann.

BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 – XII ZR 129/10

BGH 29.1.2014: Alleinverdienerehe, Verzicht auf VA, Vertrag in der Krise

In einer anderen Konstellation war der Vertrag wirksam, sogar der Ausschluss des Versorgungsausgleiches bei Alleinverdienerehe

Aus den Gründen des BGH:

Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.

Das Gesetz kennt indessen keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten.

Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrages eingehen oder - wie hier - fortsetzen zu wollen, begründet für sich genommen für den anderen Ehegatten noch keine Lage, aus der ohne weiteres auf dessen unterlegene Verhandlungsposition geschlossen werden kann. Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde.

So liegt der Fall hier aber nicht, selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin anführen will, dass sie nach ihren eigenen beruflichen Möglichkeiten für den Fall der Scheidung nur die Erzielung eines bescheidenen Einkommens zu erwarten hatte und sie unter dem Eindruck der Ankündigung des Antragstellers gestanden haben mag, ihr wegen vermeintlicher Verwirkung sämtlicher Unterhaltsansprüche keinerlei Unterhalt zahlen zu wollen. Denn andererseits besaß die Antragsgegnerin angesichts ihres Privatvermögens in Höhe von rund 115.000 € und den letztlich gegen ihren Willen nicht entziehbaren Rechtspositionen, die sie bezüglich Güterrecht, Versorgungsausgleich und Teilhabe am gemeinsamen Wertpapier- und Immobilienvermögen bereits erworben hatte, genügend wirtschaftliche Unabhängigkeit, um dem Ansinnen des Antragstellers entgegentreten oder auf die Gestaltung des Ehevertrages Einfluss nehmen zu können.

Das Beschwerdegericht hat auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass diese eine Scheidung im Interesse des gemeinsamen Sohnes unbedingt vermeiden wollte und sie daher in einer Zwangslage gewesen sei, gewürdigt und hierin keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine Störung der subjektiven Vertragsparität erblickt, weil auch die Verhandlungsposition des Antragstellers davon geprägt gewesen sei, seinem Sohn eine Scheidung ersparen zu wollen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass in einem objektiv benachteiligenden Vertragsinhalt ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten zu sehen sein kann, hat das Beschwerdegericht dieses Indiz ersichtlich durch die Umstände des Vertragsschlusses, in dessen Vorfeld mehrere Monate lang unter Austausch von Entwurf und Gegenentwurf über den Inhalt des Ehevertrages verhandelt worden war, widerlegt gesehen. Auch hiergegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Schließen Eheleute im Hinblick auf eine Ehekrise oder auf eine bevorstehende Scheidung unter anwaltlichem Beistand auf beiden Seiten nach langen Verhandlungen und genügender Überlegungszeit einen Vertrag zur umfassenden Regelung aller Scheidungsfolgen, kann zunächst davon ausgegangen werden, dass sie ihre gegenläufigen vermögensrechtlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht haben und selbst eine besondere Großzügigkeit oder Nachgiebigkeit des einen Ehegatten nicht auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruht. Soweit die Antragsgegnerin ihre eigene anwaltliche Beratung durch die Behauptung, sie habe "vor Abschluss des Vertrages lediglich einmal mit einem Rechtsanwalt aus ihrem Bekanntenkreis telefoniert", zu relativieren sucht, hat sie bereits den widerstreitenden Vortrag des Antragstellers, sie habe ihren Rechtsanwalt mandatiert und auch bezahlt, nicht widerlegt. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts beruhte die Bereitschaft der Antragsgegnerin, den Ehevertrag mit einem für sie objektiv möglicherweise deutlich nachteiligen Inhalt abzuschließen, nicht auf einer ungleichen Verhandlungsposition, sondern vielmehr auf einer groben Fehleinschätzung über die Höhe der Kapitalerträge, welche die Antragsgegnerin nach Vertragsschluss mit ihrem dann vorhandenen Geld- und Wertpapiervermögen zukünftig würde erwirtschaften können. Dies hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung, zumal die Antragsgegnerin hierzu selbst vorträgt, dass sie vor Abschluss des Ehevertrages mit einem Finanzberater der D.-Bank Kontakt aufgenommen hatte, nach dessen Auskunft bei einem "Gesamtdepotwert von ca. 240.000 € monatliche Zinsen von 1.500 € erzielbar seien".

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages schließlich auch nicht daraus, dass der Antragsteller mit dem Vertrag das verwerfliche Ziel verfolgt habe, die Antragsgegnerin für den ihr vorgeworfenen Ehebruch unter Umgehung von gesetzlichen Wertungen (§ 1587 c Nr. 1 BGB bzw. § 27 VersAusglG) mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs "bestrafen" zu wollen.

Ob dies überhaupt zutrifft, kann dahinstehen. Das Motiv des begünstigten Ehegatten, sich Genugtuung für die durch den Ehebruch des Partners erlittenen Verletzungen verschaffen zu wollen, könnte zwar entgegen der Auffassung des Antragstellers einem unter unfairen Verhandlungsbedingungen zustande gekommenen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht zur Wirksamkeit verhelfen. Lässt sich indessen - wie hier - eine ungleiche Verhandlungsposition nicht feststellen, vermag eine solche Motivation umgekehrt für sich genommen dem Ehevertrag nicht den Makel der Sittenwidrigkeit anzuheften. Denn es kann nicht einleuchten, warum ein tatsächlich oder vermeintlich "betrogener" Ehegatte, der bei den Verhandlungen über einen Ehevertrag einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches verlangt, subjektiv verwerflich handeln sollte, ein "nicht betrogener" Ehegatte in derselben Situation aber nicht.

Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten ausreichend durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen abgemildert werden. Im vorliegenden Fall wurde eine private Kapitalversicherung finanziert und eine Immobilie übertragen.

BGH, Urteil vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13

BGH 17.1.2018: Totalverzicht, Ausländerin, Gesamtschau

Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen.

 

Der Fall:

Eine Deutscher heiratet eine Bosnierin, die als Bürgerkriegsflüchtling keinen gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland hat. Es lag schon eine Abschiebeverfügung gegen sie vor. Vor der Hochzeit wird im notariellen Ehevertrag alles ausgeschlossen: Nachscheidungsunterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich – ein sogenannter Globalverzicht. Der Vertrag lag der Frau nicht in ihrer Heimatsprache vor und bei der Beurkundung war kein geeigneter Dolmetscher anwesend.

Aus der Ehe geht ein Kind hervor, weshalb die Ehefrau zeitweilig nicht ihrem Beruf als Verkäuferin nachgeht.

 

Aus den Gründen:

Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass sich der Ehevertrag jedenfalls in der Gesamtwürdigung der getroffenen Abreden als insgesamt sittenwidrig und damit als im Ganzen nichtig erweist.

Der objektive Gehalt der Gesamtregelung ("Globalverzicht") zielte erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau. Der wechselseitige Unterhaltsverzicht, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs und die Vereinbarung der Gütertrennung dienten nur den Interessen des Ehemanns als dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten mit dem höheren Einkommen und der (potentiell) höheren Vermögensbildung in der Ehezeit.

Auch wenn beide Eheleute bei Vertragsschluss vollschichtig erwerbstätig waren und zu diesem Zeitpunkt noch kein konkreter Kinderwunsch bestanden haben mag, konnte schon angesichts des Alters der beiden Ehegatten bei der Eheschließung (34 Jahre bzw. 25 Jahre) eine spätere Familiengründung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, was letztlich auch die fünf Jahre später erfolgte Geburt der gemeinsamen Tochter verdeutlicht. Jedenfalls wird deshalb in die Beurteilung der Frage, ob eine ehevertragliche Vereinbarung im Rahmen einer Gesamtwürdigung objektiv unausgewogen ist, auch die Situation der Ehegatten nach einer bei Vertragsschluss zumindest für möglich gehaltenen Geburt gemeinsamer Kinder einzubeziehen sein (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098). Es war für diesen Fall vorhersehbar, dass der einkommensschwächeren Ehefrau - wie tatsächlich geschehen - die Aufgaben der Kinderbetreuung und Haushaltsführung übertragen werden würden. Eine Wirksamkeit des vereinbarten Unterhaltsverzichts hätte dann im Falle der Ehescheidung dazu geführt, dass die Ehefrau selbst im Fall der Betreuung gemeinsamer Kinder jeden nachehelichen Schutz vor ehebedingten Einkommenseinbußen verloren hätte. Auch der mit der Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung einhergehende Verzicht auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehezeit wäre der Ehefrau nicht honoriert worden; der Verzicht auf den Versorgungsausgleich sichert allein dem Ehemann die in der Ehe erwirtschaftete Altersversorgung. Die Ehefrau hätte mithin alle ehebedingten vermögensrechtlichen Nachteile allein zu tragen gehabt - ein Ergebnis, das mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar wäre.

Diese Einseitigkeit findet im Ausschluss des Zugewinnausgleichs ihre Fortsetzung.

Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, dass aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender - aber für sich genommen noch hinnehmbarer - Regelungen zu den Scheidungsfolgen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag in diesem Zusammenhang zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 39 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 27 und vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 Rn. 24).

Gemessen daran hat das Beschwerdegericht schon auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts hinreichende Umstände aufgezeigt, aus denen es in der gebotenen Gesamtschau rechtsbedenkenfrei darauf schließen konnte, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt die unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau und damit eine gestörte subjektive Vertragsparität widerspiegelt.

 

(1) Der Ehemann war der Ehefrau in sozialer und ökonomischer Hinsicht überlegen. Er war in Deutschland beheimatet und durch seine Stellung im öffentlichen Dienst wirtschaftlich abgesichert. Die lebensjüngere Ehefrau hielt sich erst seit knapp drei Jahren in Deutschland auf und beherrschte die deutsche Sprache noch nicht. Sie war vor der Eheschließung zwar ebenfalls - als Gebäudereinigerin - erwerbstätig gewesen; dabei betrug ihr rentenversicherungspflichtiges Jahresbruttoeinkommen ausweislich der zum Versorgungsausgleich eingeholten Auskünfte der DRV Bund in den Jahren 1996 und 1997 allerdings (nur) rund 20.000 DM. Die dauerhafte Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland wäre ihr zudem nur bei einer unbefristeten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis möglich gewesen, die sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erlangt hatte.

(2) Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, begründet das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, für sich genommen auch bei Vorliegen eines Einkommens- und Vermögensgefälles für den anderen Ehegatten in Regel noch keine (Zwangs-) Lage, aus der ohne Weiteres auf eine gestörte Vertragsparität geschlossen werden kann. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn der mit dem Verlangen nach dem Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 41 und Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 28). In diesem Zusammenhang hebt das Beschwerdegericht zu Recht die ausländerrechtliche Komponente des Streitfalls hervor (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098 und Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 119/04 - FamRZ 2007, 450, 451 f.).

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts war die Ehefrau von der Ausweisung bedroht. Es liegt auf der Hand, dass sich ein ausländischer Vertragspartner bei der Aushandlung eines Ehevertrags in einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition befindet, wenn er seinen Lebensplan, dauerhaft unter Verbesserung seiner Lebensverhältnisse in Deutschland ansässig und erwerbstätig zu werden, nur unter der dem anderen Vertragspartner bekannten Voraussetzung der Eheschließung verwirklichen kann. Je dringlicher dieser Wunsch - etwa mit Blick auf drohende ausländerrechtliche Maßnahmen - erscheint, desto eher hat es der andere Vertragspartner in der Hand, sich die Verwirklichung dieses Wunsches durch ehevertragliche Zugeständnisse "abkaufen" zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - XII ZR 119/04 - FamRZ 2007, 1157 Rn. 6).

(3) Bei dieser Sachlage kann es im Ergebnis sogar auf sich beruhen, ob die Ehefrau auch durch die konkrete Gestaltung des Beurkundungsverfahrens zusätzlich benachteiligt worden ist. Es kann deshalb insbesondere dahinstehen, ob dem Ehemann - wie das Beschwerdegericht meint - in der Gesamtschau auch die Hinzuziehung eines ungeeigneten Dolmetschers im Beurkundungstermin anzulasten ist. Unstreitig ist allerdings, dass der sprachunkundigen Ehefrau im Vorfeld der Beurkundung kein eigener Vertragsentwurf überlassen worden war, so dass ihr von vornherein die Möglichkeit genommen wurde, sich den Vertragstext - wenigstens in groben Zügen - vorab schriftlich in ihre Heimatsprache übersetzen zu lassen. Bei dieser Verfahrensgestaltung blieb der Ehefrau, wenn ihr daran gelegen war, den Vertragstext vor der Unterzeichnung in einer ihr vertrauten Sprache zu lesen, nur die unangenehme und voraussichtlich mit einer Verzögerung des Vertragsschlusses verbundene Möglichkeit, sich im Notartermin einer Genehmigung der Niederschrift ohne vorherige Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung zu widersetzen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG).

 

Ergibt sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit - wie hier - aus der Gesamtwürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrags, erfasst die Nichtigkeitsfolge nach ständiger Rechtsprechung des Senats notwendig den gesamten Vertrag, ohne dass eine salvatorische Klausel hieran etwas zu ändern vermag (vgl. Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 31 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 24; Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098). Denn dann erfüllte die salvatorische Klausel im Interesse des begünstigten Ehegatten die Funktion, den Restbestand eines dem benachteiligten Ehegatten aufgedrängten Vertragswerks so weit wie möglich gegenüber der etwaigen Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen rechtlich abzusichern; in diesem Falle spiegelt sich auch in der Vereinbarung der Erhaltungsklausel selbst die auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung der Vertragsparität zwischen den Ehegatten wider (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 31).

BGH-Beschluss vom 17.1.2018, XII ZB 20/17 (Fortführung von Senatsurteil vom 22. November 2006, XII ZR 119/04, FamRZ 2007, 450 und von Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006, XII ZB 250/03, FamRZ 2006, 1097).

BGH 20.6.2018 - modifizierter Zugewinn, Nachteilsausgleich, Versorgungsteilhabe, Funktionsäquivalenz VA/ZA

Der Fall:

 

Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich und dabei insbesondere um die Auslegung und die Wirksamkeit ihres Ehevertrags.

 

1989 heiratete ein selbständiger Arzt im Alter von 37 eine 34jährige Studentin.

Zwei Wochen vor ihrer Eheschließung hatten die Beteiligten einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen. Dieser sah unter anderem bei einer Ehedauer von weniger als zehn Jahren den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und den vollständigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vor. Die Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sollten im Falle der Geburt eines gemeinsamen Kindes gegenstandslos werden. Ferner enthielt der Ehevertrag Bestimmungen zur Modifikation des gesetzlichen Güterstands. Danach sollte betriebliches Vermögen, zu dem auch die von dem Antragsgegner "geführte Arztpraxis einschließlich der gesamten Einrichtung und eines etwaigen Good Will" gerechnet wurde, bei der Ermittlung des Anfangs- und des Endvermögens außer Ansatz bleiben. Wegen der güterrechtlichen Behandlung eines von dem Antragsgegner kurz vor der Eheschließung erworbenen und vollfinanzierten Hausgrundstücks enthielt der Ehevertrag in Nr. I Ziff. 1c) die Regelung, es solle "bei der Ermittlung des Endvermögens der Verkehrswert dieses Hausgrundstücks für die Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs der zukünftigen Ehefrau nur zur Hälfte angesetzt werden, wobei die auf diesem Hausgrundstück dinglich eingetragenen Belastungen - aus welchem Grunde die Belastungen auch erfolgt sein sollten - abzuziehen sind".

 

1991 wurde ein Kind geboren, die Ehe hielt mehr als zehn Jahre, so dass der Ausschluss von VA und nachehelichem Unterhalt nicht griff.

Während der Ehe kümmerte sich die Frau um Haushalt und Kinder, schloss später ihr Studium ab und war zeitweise auf Basis einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung in der Arztpraxis des Ehemanns tätig. Die Eheleute trennten sich im Jahr 2005. Seit 2008 bezieht sie eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Frau begehrt rd. 125.000 € Zugewinn.

Sie selbst hat unstreitig keinen Zugewinn erwirtschaftet.

 

Der Mann hat rd. 100.000 € in Lebensversicherungen, das Haus (Wert 287.500 €), und darauf gesicherte Finanzierungsverbindlichkeiten für die Arztpraxis in einer Höhe von rd. 136.000 €. Die Beteiligten streiten in erster Linie darum, ob diese Belastungen mit Blick auf die Regelung in Nr. I Ziff. 1c) des Ehevertrags bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs vom vollen oder vom hälftigen Wert der Immobilie abzusetzen sind.

 

Aus dem Ehevertrag ergab sich, dass der Wert der Arztpraxis einschließlich der entsprechenden Verbindlichkeiten im güterrechtlichen Ausgleich nicht zu berücksichtigen sei.

Allerdings waren die Schulden im Grundbuch für das Haus gesichert. Die Schulden hatten auch ursprünglich unstreitig diesen privaten Ursprung, weil der Antragsgegner - wie bei Abschluss des Ehevertrags auch beabsichtigt - aus rein steuerlichen Gründen die kurz vor der Eheschließung durch den Hauserwerb veranlassten Darlehensverbindlichkeiten über das sogenannte Zwei-Konten-Modell formal in Praxisverbindlichkeiten umgewandelt hatte, um in den Genuss des Abzugs der Zinsbelastungen als Betriebsausgaben zu gelangen. Folgerichtig enthielt der Ehevertrag daher die Bestimmung, dass dinglich gesicherte Verbindlichkeiten unabhängig vom Schuldgrund abzuziehen seien.

 

Vom OLG Köln landete die Sache beim BGH (und wieder zurück zwecks Auslegung der streitigen Vertragsklausel).

 

Das OLG Köln hatte entschieden: Es könne dahinstehen, wie die ehevertragliche Vereinbarung zur Anrechnung dinglicher Belastungen auf den Immobilienwert auszulegen sei. Wenn die Ansicht des Amtsgerichts zuträfe, dass die zum Berechnungsstichtag valutierenden Grundschulden in voller Höhe vom hälftigen Grundstückswert abzuziehen seien, würde die Klausel einer Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB nicht standhalten. Denn die tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnisse seien von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abgewichen, was in Bezug auf die Altersvorsorge der Antragstellerin zu einer evident einseitigen und unzumutbaren Lastenverteilung geführt habe. Dies erfordere eine Vertragsanpassung dergestalt, dass die auf der Immobilie ruhenden Belastungen von dem vollen Wert des Objektes in Abzug zu bringen seien und erst der sodann verbleibende Wert hälftig im Zugewinnausgleich berücksichtigt werde.

Bei Vertragsschluss seien die Beteiligten erkennbar davon ausgegangen, dass im Falle der Kinderlosigkeit der Ehe sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin (nach Abschluss ihres Studiums) einer auskömmlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würden und im Falle von Trennung und Scheidung jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich sein könnte.

Hinsichtlich des Hausgrundstücks sei der Antragsgegner nach seinen eigenen Angaben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen, dass seine kurz vor der Eheschließung erworbene und vollfinanzierte Immobilie innerhalb von zehn Jahren abgezahlt sein würde. Dies korrespondiere mit den Vorstellungen der Antragstellerin, dass ihr nach zehn Jahren im Falle von Trennung und Scheidung über den Zugewinnausgleich zumindest ein Viertel des Werts der Immobilie zukommen werde.

Abgesehen davon sei auch mit der Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahr 1991 eine Abweichung von der bisherigen Lebensplanung eingetreten, weil die Antragstellerin durch die Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung daran gehindert worden sei, ihr Studium zeitnah abzuschließen. Durch die Geburt der gemeinsamen Tochter seien nach den ehevertraglichen Bestimmungen zwar der wechselseitige Unterhaltsverzicht als auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinfällig geworden; die ehevertraglichen Modifikationen zum Güterrecht seien davon aber unberührt geblieben.

Eine von der Lebensplanung abweichende tatsächliche Entwicklung der bei Abschluss des Ehevertrags prognostizierten wirtschaftlichen Situation in Bezug auf die Abzahlung der Darlehensverbindlichkeiten habe sich einerseits aus der ungünstigen Zinsentwicklung infolge der Wiedervereinigung und andererseits aus einer nach unten zu korrigierenden Gewinnerwartung bezüglich der Praxiseinkünfte ergeben. Dies habe dazu geführt, dass die Immobilie nicht innerhalb des anvisierten Zeitraums von zehn Jahren lastenfrei gewesen sei. Es führe zu keiner anderen Beurteilung, wenn der Antragsgegner nunmehr einwende, es sei keineswegs geplant gewesen, die Antragstellerin nach zehn Jahren in den Genuss eines lastenfreien Hauses kommen zu lassen, sondern die Vereinbarung des Schuldenabzuges unabhängig vom Schuldgrund habe auch der Sicherung künftiger Praxisinvestitionen dienen sollen. Nach diesem Plan habe der Antragsgegner die Immobilie zwar als Kreditsicherungsmittel für Praxisinvestitionen einsetzen können, was aber für den Zugewinnausgleich nicht bedeute, dass er weiterhin die Privilegierung des Schuldenabzugs für dinglich gesicherte Verbindlichkeiten für sich hätte in Anspruch nehmen können. Denn wegen der ehevertraglichen Regelung, nach der sowohl der Wert der Arztpraxis als auch die originären Praxisschulden im Zugewinnausgleich außer Ansatz bleiben, könne die Verflechtung von Hausfinanzierungsverbindlichkeiten und originären Praxisschulden nicht allein zu Lasten der Antragstellerin gehen.

Auch wenn der Zugewinnausgleich nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehöre und folglich unter erleichterten Bedingungen einer ehevertraglichen Disposition unterliege, könne anderes gelten, wenn ein ehezeitlicher Vermögenszuwachs in einer Ehe mit dem Ehetyp der Alleinverdienerehe und klassischer Rollenverteilung stattgefunden habe oder wenn eine Funktionsäquivalenz zwischen dem Versorgungsausgleich und dem Zugewinnausgleich bestehe. Dies sei hier der Fall. Der Antragsgegner habe - wie bei Freiberuflern nicht unüblich - nur im "gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrahmen" Altersvorsorge in den klassischen Regelsicherungssystemen betrieben. Er habe während der Ehezeit zwischen 1989 und 2006 lediglich durch Zahlung von "Mindestbeiträgen" Anwartschaften beim Versorgungswerk der Ärzte aufgebaut. Im Scheidungsverbundverfahren seien der Antragstellerin hieraus lediglich Anwartschaften in Höhe von monatlich 354,48 € übertragen worden, was in Anbetracht der gehobenen Lebensverhältnisse der Ehe in Relation zur siebzehnjährigen Ehezeit gering sei. Im Übrigen habe der Antragsgegner Altersvorsorge durch private Vermögensbildung betrieben. Mit der Übertragung der hälftigen ehezeitlichen Versorgungsanrechte des Antragsgegners aus der "Mindestversorgung" für Ärzte und der über das Güterrecht gewährleisteten Beteiligung an den beiden privaten Lebensversicherungen seien indessen weder die von der Antragstellerin durch die gelebte Rollenverteilung erlittenen Versorgungsnachteile in der Ehezeit kompensiert noch die zum Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses vorgesehene Beteiligung an der privaten Altersversorgung des Antragsgegners realisiert worden.

Ohne die klassische Rollenverteilung hätte die Antragstellerin voraussichtlich im Jahr 1991 ihr Studium abgeschlossen. Dann wäre sie voraussichtlich bis zum Ende der Ehezeit erwerbstätig geblieben und hätte bei voraussichtlich überdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten im Schnitt jährliche Rentenanwartschaften in Höhe von 1,38 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaften können. In der Ehezeit hätte sie somit bei einer vierzehnjährigen Erwerbstätigkeit insgesamt 19,32 Entgeltpunkte erwerben können. Die daraus am Ende der Ehezeit resultierende Rente von 504,83 € sei durch den Versorgungsausgleich in Anbetracht der ihr nur in Höhe von 354,48 € übertragenen Anrechte aus der Ärzteversorgung nicht vollständig kompensiert worden. Auch die Beteiligung am Lebensversicherungskapital in Höhe von rund 50.000 € entspreche nicht der zum Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses vorgesehenen Teilhabe der Antragstellerin an der privaten Altersvorsorge des Antragsgegners. Ein wesentlicher Baustein der Altersversorgung habe in der Immobilie bestanden. Würden die gesamten dinglichen Belastungen von der Hälfte des Verkehrswerts abgezogen, fiele die Immobilie im Endvermögen des Antragsgegners nur mit einem Vermögenswert in Höhe von 7.964 € ins Gewicht. Dies weiche wesentlich und evident einseitig zulasten der Antragstellerin von der gemeinsamen Vorstellung der Eheleute beim Abschluss des Ehevertrags ab, innerhalb von zehn Jahren über eine lastenfreie Immobilie zu verfügen. Es sei interessengerecht, der fehlgeschlagenen Finanzplanung der Eheleute dadurch Rechnung zu tragen, dass die vorliegenden dinglichen Belastungen nicht nur vom hälftigen, sondern vom vollen Grundstückswert in Abzug zu bringen seien. Es ergebe sich daher ein Zugewinn des Antragsgegners in Höhe von 182.329,45 €, von welchem die Antragstellerin die Hälfte, mithin 91.164,72 € beanspruchen könne. Da ein Teilbetrag von 50.000 € bereits tituliert sei, stünden der Antragstellerin noch 41.164,72 € zu.

 

Dazu der BGH: „Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.“

 

Aus den Gründen:

1. Das Beschwerdegericht ist - insoweit für die Rechtsbeschwerde günstig - davon ausgegangen, dass der Ehevertrag vom 25. August 1989 der Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB standhält. Gegen diese Beurteilung lassen sich vor dem Hintergrund der nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts von den Beteiligten bei Vertragsschluss angestrebten partnerschaftlichen Doppelverdienerehe keine rechtlichen Bedenken erheben, zumal der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit der bei Vertragsschluss für möglich gehaltenen Geburt eines gemeinsamen Kindes gegenstandslos werden sollten. Damit gewährleisteten die Regelungen des Ehevertrags im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts demjenigen Ehegatten, dem die Aufgaben der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung übertragen werden würden, einen nachehelichen Schutz vor ehebedingten Einkommenseinbußen und Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten. Der verfahrensgegenständliche Zugewinnausgleich ist einer ehevertraglichen Disposition ohnehin am weitesten zugänglich. Auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragstellerin erinnert gegen die Wirksamkeit des Ehevertrags nichts.

 

2. Nicht bedenkenfrei sind demgegenüber die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Ausübungskontrolle.

Soweit die Regelungen eines Ehevertrags der Wirksamkeitskontrolle standhalten, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ( § 242 BGB ) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Maßgeblich ist insoweit, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 -FamRZ 2014, 1978Rn. 22 ff. und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 143/12 -FamRZ 2013, 1543Rn. 22; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 -FamRZ 2013, 269Rn. 34 mwN). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die einvernehmliche (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 -FamRZ 2014, 1978Rn. 24) Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden. Weicht die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung ab, können auch die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage ( § 313 BGB ) Anwendung finden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 -FamRZ 2013, 770Rn. 19). Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die abweichende Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht auf einer Entscheidung der Eheleute, sondern auf einer von beiden Beteiligten unbeeinflussten Veränderung von Umständen außerhalb von Ehe und Familie beruht (vgl. Sanders Statischer Vertrag und dynamische Vertragsbeziehung S. 287 ff.; Sanders FF 2013, 239, 242; Münch NJW 2015, 288, 289; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 -FamRZ 2012, 525Rn. 39).

 

a) Das Beschwerdegericht hat es ausdrücklich dahinstehen lassen, wie die im Rahmen der Modifikation des gesetzlichen Güterstands vereinbarte Bestimmung zur Anrechnung dinglicher Belastungen auf den Wert der Immobilie des Antragstellers auszulegen ist. Soweit das Beschwerdegericht eine Auslegung der Klausel dergestalt für möglich gehalten hat, dass die zum Berechnungsstichtag valutierenden Grundschulden in voller Höhe vom hälftigen Grundstückswert abzuziehen seien, ist dieses - für die Rechtsbeschwerde günstige - Auslegungsverständnis für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen (vgl. auch BGH Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01 - NJW-RR 2003, 1196, 1197).

 

b) Der weitergehenden Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die Anrechnungsklausel bei diesem Auslegungsverständnis zu einem güterrechtlichen Ausgleichsergebnis führen würde, welches einer Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB nicht standhalte, vermag der Senat nicht beizutreten. Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus der grundsätzlichen Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs, dass sich eine Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung oder auf sonstige wirksame Modifikationen des gesetzlichen Güterstands nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen wird (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 -FamRZ 2014, 1978Rn. 35; Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 -FamRZ 2013, 269Rn. 35 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 -FamRZ 2008, 386Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

 

aa) Hat einer der Ehegatten durch eine von der ursprünglichen Lebensplanung abweichende einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse - insbesondere durch die Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung - Nachteile beim Aufbau einer eigenen Altersversorgung erlitten, wird diesem Umstand systemgerecht durch den Versorgungsausgleich Rechnung getragen. Führt der Versorgungsausgleich zu einer Halbteilung der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte, besteht für eine Ausübungskontrolle bezüglich der Vereinbarungen zum Güterrecht regelmäßig kein Anlass mehr, und zwar auch dann nicht, wenn die ehebedingten Versorgungsnachteile des haushaltsführenden Ehegatten durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig kompensiert werden konnten und der erwerbstätige Ehegatte in der Ehezeit zusätzlich zu seinen Versorgungsanrechten ein zur Altersversorgung geeignetes Privatvermögen aufgebaut hat (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 -FamRZ 2014, 1978Rn. 29 und Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 -FamRZ 2013, 269Rn. 36).

Freilich hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach angedeutet, dass es in Fällen der sogenannten Funktionsäquivalenz von Versorgungs- und Zugewinnausgleich besondere Sachverhaltskonstellationen geben könnte, in denen ein "Hinübergreifen" auf das andere vermögensbezogene Ausgleichssystem im Rahmen der Ausübungskontrolle in Betracht gezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 -FamRZ 2014, 1978Rn. 30; Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 -FamRZ 2013, 269Rn. 35 f. und vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 -FamRZ 2013, 1366Rn. 110). Diese Erwägungen haben solche Fälle im Blick, in denen ein haushaltsführender Ehegatte, der zugunsten der Familienarbeit auf die Ausübung einer versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit verzichtet hat, im Falle der Scheidung im Versorgungsausgleich keine Kompensation für seine Nachteile beim Aufbau von Versorgungsvermögen erlangt, weil der erwerbstätige Ehegatte aufgrund seiner individuellen Vorsorgestrategie keine nennenswerten Versorgungsanrechte erworben, sondern seine Altersvorsorge bei vereinbarter Gütertrennung (oder sonstigen Modifikationen des gesetzlichen Güterstands) auf die Bildung von Privatvermögen gerichtet hat. In solchen Fällen kann es im Einzelfall geboten erscheinen, dem haushaltsführenden Ehegatten zum Ausgleich für die entgangenen Versorgungsanrechte einen modifizierten Zugewinnausgleich zu gewähren, der einerseits durch den zum Aufbau der entgangenen Versorgungsanrechte erforderlichen Betrag und andererseits durch die gesetzliche Höhe des Ausgleichsanspruchs beschränkt ist (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 -FamRZ 2014, 1978Rn. 31).

 

bb) Gemessen daran ergeben sich im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für eine Korrektur der zum Güterrecht getroffenen ehevertraglichen Vereinbarungen im Wege einer richterlichen Ausübungskontrolle. Sie lässt sich insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdegericht mehrfach hervorgehobenen Umstand herleiten, dass der Antragsgegner nur "Mindestbeiträge" zum berufsständischen Versorgungswerk entrichtet habe. (…)

Dies rechtfertigt aber für sich genommen noch nicht ohne weiteres den vom Beschwerdegericht gezogenen Schluss, dass das von dem Antragsgegner in der berufsständischen Versorgung aufgebaute Vorsorgevermögen im Hinblick auf die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse während der Ehe unverhältnismäßig gering gewesen sei. Denn soweit die Beiträge zum Versorgungswerk einkommensabhängig (bzw. umsatzabhängig) erhoben werden, spiegelt sich in der individuellen Beitragsbelastung grundsätzlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds in den betreffenden Geschäftsjahren wider. Abweichende Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen; es kommt darauf aber auch nicht an. Der Antragsteller hat durch seine Beitragszahlung in der Ehezeit ein Versorgungsanrecht in monatlicher Höhe von 708,95 € erworben. Angesichts dieser Größenordnung konnte das geteilte Versorgungsvermögen beim Ärzteversorgungswerk - auch in Relation zu der rund siebzehnjährigen Ehezeit - durchaus die den primären Versorgungssystemen obliegende Funktion erfüllen, dem Versorgungsberechtigten eine selbständige (Basis-) Absicherung für den Fall von Alter oder Invalidität zu bieten. Für ein über die Halbteilung der berufsständischen Versorgungsanrechte hinausgehendes "Hinübergreifen" auf das güterrechtliche Ausgleichssystem im Wege richterlicher Ausübungskontrolle besteht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Funktionsäquivalenz kein Raum.

 

(2) Darüber hinaus tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts schon nicht die Annahme, dass aufseiten der Antragstellerin überhaupt ehebedingte (und nicht anderweitig kompensierte) Nachteile beim Aufbau einer Altersversorgung entstanden sind.

(a) Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verfügte die Antragstellerin über ein ehezeitlich erworbenes Versorgungsvermögen mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 66.296,71 €, nämlich den ihr übertragenen berufsständischen Versorgungsanrechten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 61.131 € und den ihr nach der internen Teilung verbleibenden Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 5.165,71 € (entspricht 0,9040 * 5.714,2800). Das Beschwerdegericht hat demgegenüber eine hypothetische Versorgungsbiographie der Antragstellerin entwickelt, in der sie ihr vor der Ehe aufgenommenes Studium zur Produktdesignerin bis zum Jahre 1991 hätte abschließen und im Anschluss daran eine versorgungsbegründende Berufstätigkeit hätte ausüben können. In diesem Zusammenhang hat das Beschwerdegericht seiner Berechnung einen durchschnittlichen Erwerb von Entgeltpunkten im Kalenderjahr zugrunde gelegt, diesen Durchschnittswert auf den gesamten Betrachtungszeitraum bis zum Ende der Ehezeit übertragen und auf diese Weise ein fiktives ehezeitliches Versorgungsanrecht in Höhe von 19,3200 Entgeltpunkten ermittelt; gegen diesen Ansatz zur Bemessung ehebedingter Versorgungsnachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 -FamRZ 2013, 195Rn. 50 und Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 -FamRZ 2013, 770Rn. 32). Nach der vom Beschwerdegericht entwickelten hypothetischen Versorgungsbiographie hätte die Antragstellerin ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung somit ein Versorgungsvermögen mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 110.399,89 € (entspricht 19,3200 * 5.714,2800) bilden können. Im Vergleich zum tatsächlichen Versorgungsvermögen in Höhe von 66.296,71 € lässt sich somit am Ende der Ehezeit rechnerisch ein Versorgungsnachteil mit einem Kapitalwert von 44.103,18 € darstellen.

 

(b) Allerdings beschränkt sich die Teilhabe der Antragstellerin am Vermögensaufbau des Antragsgegners unter den hier obwaltenden Umständen nicht auf die ihr im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgungsanrechte, sondern ihr kommen über den modifizierten Zugewinnausgleich zusätzlich die beiden kapitalbildenden Lebensversicherungen und - wenngleich in streitigem Umfang - auch das Immobilienvermögen des Antragsgegners zugute. Auch das aufgrund der Ehe erlangte Vermögen kann ehebedingte Versorgungsnachteile kompensieren; das gilt nur dann nicht, wenn der mit den Versorgungsnachteilen belastete Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleichbares Privatvermögen hätte aufbauen können (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 -FamRZ 2014, 629Rn. 31). Derartige Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Nach den nicht angegriffenen Berechnungen des Amtsgerichts ergibt sich für die Antragstellerin selbst bei einer für sie ungünstigen Auslegung der streitigen Anrechnungsklausel in Nr. I Ziff. 1c) des Ehevertrags ein Zugewinnausgleichsanspruch in einer rechnerischen Mindesthöhe von 57.218,23 €, der mit einem Teilbetrag von 50.000 € nebst Zinsen bereits im Jahr 2014 zugunsten der Antragstellerin tituliert worden ist. Ein ehebedingter Vermögenserwerb in dieser Größenordnung dürfte dazu geeignet sein, den Nachteil der Antragstellerin beim Aufbau der Altersversorgung nahezu vollständig auszugleichen, auch wenn man dabei berücksichtigt, dass der mit einem Kapitalbetrag von 44.103,18 € bemessene Versorgungsnachteil auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2006 bezogen ist.

 

(3) Werden die ehebedingten Versorgungsnachteile der Antragstellerin durch den Vermögenszuwachs im (modifizierten) Zugewinnausgleich indessen tatsächlich kompensiert, kann eine weitergehende Anpassung der güterrechtlichen Regelungen des Ehevertrags entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht mit der enttäuschten Erwartung der Antragstellerin auf eine (höhere) Teilhabe am Immobilienvermögen gerechtfertigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn beide Beteiligte bei Vertragsschluss im Jahre 1989 übereinstimmend davon ausgegangen sein sollten, dass das Hausgrundstück innerhalb des anvisierten Zehnjahreszeitraums abbezahlt sein und der Antragstellerin dann über den Zugewinnausgleich ein Viertel des Werts der lastenfreien Immobilie für ihre Altersvorsorge zugutekommen werden würde. Denn mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle ( § 242 BGB ) sollen allein ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich (entgangene) ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 -FamRZ 2014, 1978Rn. 26 und vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 -FamRZ 2013, 770Rn. 22; Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 165/04 -FamRZ 2007, 974Rn. 28).

 

3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde indessen gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass dem Antragsgegner keine rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Einwendungen gegen die Zugewinnausgleichsforderung zur Seite stehen.

a) Die Forderung ist nicht verjährt.

Die Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung ist gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB bis zur Rechtskraft der Scheidung gehemmt. Das gilt auch in den Fällen eines erfolgreichen Antrages auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (klarstellend MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1378 Rn. 37; BeckOGK/Siede BGB [Stand: Mai 2018] § 1378 Rn. 72). (…)

(…)

 

Die angefochtene Entscheidung kann - jedenfalls mit der gegebenen Begründung - nicht in vollem Umfang Bestand haben, sondern unterliegt der Aufhebung, soweit das Beschwerdegericht der Antragstellerin auf ihre Beschwerde einen höheren restlichen Zugewinnausgleichsanspruch als die vom Amtsgericht rechnerisch unstreitig ermittelten 7.218,23 € zugesprochen hat.

Insoweit kommt es streitentscheidend darauf an, ob die Anrechnungsklausel in Nr. I Ziff. 1c) des Ehevertrags entweder darauf zielt, im Endvermögen des Antragsgegners (nur) die hälftige Differenz zwischen dem Verkehrswert der Immobilie und den auf ihr ruhenden Belastungen anzusetzen oder ob sie - wie das Amtsgericht meint - dahingehend auszulegen ist, dass im aktiven Endvermögen des Antragsgegners die Hälfte des Verkehrswerts seiner Immobilie, im passiven Endvermögen demgegenüber die dinglich gesicherten Verbindlichkeiten in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut der streitigen Anrechnungsklausel lässt beide Auslegungsmöglichkeiten zu. Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist Sache des Tatrichters. Eine vom Beschwerdegericht nicht vorgenommene Auslegung darf das Rechtsbeschwerdegericht nur dann selbst vornehmen, wenn alle dazu erforderlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 -FamRZ 2014, 629Rn. 51; BGH Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die im Laufe des Beschwerdeverfahrens schon einmal angeordnete, aber schließlich nicht durchgeführte Vernehmung des beurkundenden Notars zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ( § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG ).

 

Die Leitsätze des BGH:

a) Mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle ( § 242 BGB ) sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 - FamRZ 2014, 1978 und vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 -FamRZ 2013, 770).

b) Zur Anwendung von § 1381 Abs. 1 BGB bei Unterhaltsüberzahlungen.

 

BGH-Beschluss vom 20.06.2018 – XII ZB 84/17

 

OLG Celle 13.09.2018

Unterhalt auf Sozialhilfeniveau ist sittenwidrig, wenn die Alleinverdienerehe mit Kindern geplant war

Die kompensationslose ehevertragliche Beschränkung des Anspruches auf Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum führt bei nicht auszuschließendem Kinderwunsch zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass berufliche Einschränkungen aufgrund der Kinderbetreuung nur einen Ehegatten treffen würden.
Diese Unwirksamkeit erfasst bei vereinbarter salvatorischer Klausel nicht den gesamten Vertrag.
Ein in der Gesamtschau für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn er Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff., FamRZ 2017, 884 ff.).

OLG Celle Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.09.2018, 17 UF 28/18

Der Fall:

Hochzeit 2001, wenige Tage vorher Ehevertrag mit Ausschluss von Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich. Zum Nachscheidungsunterhalt wird geregelt, dass derjenige, der wegen der Kindebetreuung in wirtschaftliche Not gerät, Unterhalt bis zum notwendigen Eigenbedarf bekommen kann, nicht mehr.

2004 und 2006 werden Kinder geboren. Die Frau betreut die Kinder überwiegend und arbeitet nicht mehr im erlernten Beruf.

Die Ehefrau ist gelernte Hotelfachfrau und bildete sich während der Ehe zum Betriebswirt für das Hotel- und Gaststättengewerbe weiter. Sie arbeitete bis zur Geburt des ersten Kindes als Assistentin der Geschäftsführung in der Systemgastronomie.

Der Ehemann war bereits bei Heirat geschäftsführender Gesellschafter eines Autohauses. Er übt diese Tätigkeit weiterhin aus.

2016 trennen die Eheleute sich, der Mann reicht rasch die Scheidung ein.

Die Ehefrau ließ gerichtlich klären, ob der Ehevertrag sie unangemessen benachteilige und daher nichtig sei.

Aus der Entscheidung des OLG Celle:

Der Ehevertrag ist nur hinsichtlich der Regelung des nachehelichen Unterhalts sittenwidrig. Dies lässt die Wirksamkeit der weiteren Bestimmungen gemäß § 139 BGB und der im Vertrag enthaltenen salvatorischen Klausel unberührt. Insbesondere ist der Ehevertrag nicht aufgrund einer Gesamtwürdigung der in ihm enthaltenen Regelungen sittenwidrig, weil es an einer unterlegenen Verhandlungsposition, die der Ehemann hätte ausnutzen können fehlt.

Die Regelung zum nachehelichen Unterhalt ist nichtig, weil sie den Betreuungsunterhalt, der zum Kernbereich der gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen gehört, in einer Weise begrenzt, die eine dem Kindeswohl entsprechende Kinderbetreuung entweder ausschließt oder die damit verbundenen Einbußen alleine auf die wirtschaftlich schwächere Ehefrau überwälzt. Der - aufgrund Kinderbetreuung unterhaltsbedürftige - Ehegatte wird nach der vertraglichen Regelung auf Sozialhilfeniveau zurückgeworfen. Das stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, der die rechtliche Anerkennung zu versagen ist.

Bei kinderlosen Ehegatten im gebärfähigen Alter liegt die Annahme der Absicht, eine Familie zu gründen, nahe. Die spätere Geburt der Kinder stellte sich daher als ein bei Heirat bereits zu erwartender Umstand dar, der im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle, nicht aber der Ausübungskontrolle aufgrund veränderter Umstände gemäß § 242 BGB oder § 313 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2004, 601 ff.; FamRZ 2013, 195 ff., Tz. 35 m. w. N.), Berücksichtigung zu finden hat.

Bereits bei Heirat gingen die Eheleute zudem evident davon aus, dass die Ehefrau für die Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit würde aufgeben oder zumindest wesentlich einschränken müssen. Eine Aufteilung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit erschien angesichts der persönlichen Situation fernliegend. Diese bereits bestehende „Tendenz zur Alleinverdienerehe“ (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 2018, 577 ff., Tz. 15; FamRZ 2013, 195 ff., Tz. 19) führt dazu, dass die Modifikation des Betreuungsunterhaltes in den Kernbereich der Scheidungsfolgen eingreift und einer besonderen Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen ist. Eine derart rigide Herabsetzung des Lebensstandards wäre ohne Weiteres und evident geeignet, die Gestaltung der Betreuung durch die Ehefrau zu beeinflussen. Sie führt daher nicht nur dazu, dass die finanziellen Folgen der Kindererziehung und der damit unvermeidlich verbundenen finanziellen Einschränkungen nach Scheidung allein von der Ehefrau zu tragen sind. Hier liegen auch die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit vor. Der Vertrag enthält keinerlei Regelungen, die sich für die Ehefrau günstig auswirken und den Verzicht auf Betreuungsunterhalt ausgleichen können. Die Klausel führt dazu, dass die Ehefrau die durch die Kinderbetreuung begründeten Lasten alleine trägt.

Nicht sittenwidrig ist demgegenüber für sich genommen der Ausschluss des Zugewinnausgleiches. Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung und damit einer ausgeschlossenen Teilhabe am Vermögenszuwachs des jeweils anderen Ehegatten ist gesetzlich vorgesehen und begründet für sich genommen keinerlei Nachteile für einen der Ehegatten. Der Zugewinnausgleich zählt auch nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen, so dass sein auch kompensationsloser Ausschluss grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. ausdrücklich BGH FamRZ 2013, 269 ff.).

In der Gesamtschau der Regelungen vermag der Senat keine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau zu erkennen. Zwar erscheint der Ehevertrag - schon angesichts der erheblich unterschiedlichen Lebensverhältnisse und Verdiensterwartungen bei Vertragsschluss - im Ergebnis insgesamt und ausschließlich nachteilig für die Ehefrau, die auf gesetzlicher Grundlage besser stünde. Dies genügt aber nicht, um die Nichtigkeit des Vertrages zu begründen.

Eine ungleiche Verhandlungsposition folgt auch nicht schon bereits aus dem unterschiedlichen Bildungs- und Erfahrungshorizont der Eheleute bei Vertragsschluss. Es gibt überhaupt gar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau die Bedeutung und Tragweite der in Gegenwart eines Notars geschlossenen, zudem eher einfach gestalteten Regelungen nicht erfasst hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Behauptung der Ehefrau, sie habe vor Unterzeichnung des Vertrages kein Exemplar vorab erhalten, nicht geeignet, eine ungleiche Verhandlungsposition zu begründen.

Ist dementsprechend nur die Regelung zum nachehelichen Unterhalt nichtig, ergreift dies die anderen Vorschriften des Ehevertrages nicht. Dies folgt aus der salvatorischen Klausel, die nur dann unbeachtlich ist, wenn der Vertrag insgesamt aufgrund der Ausnutzung einer unterlegenen Verhandlungsposition sittenwidrig erscheint (vgl. etwa BGH FamRZ 2018, 577 ff., FamRZ 2013, 269 ff., Tz. 31 m. w. N.).

OLG Celle Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.09.2018, 17 UF 28/18

 

Man kann also nicht pauschal sagen, welche Situationen einen wirksamen Verzicht ermöglichen. Der beratende Anwalt muss also den Sachverhalt sehr genau aufarbeiten und alle Billigkeitsaspekte beachten.

OLG Oldenburg 10.05.2017: sittenwidrige Gütertrennung = Witwe erbt mehr

Der Fall:

Eine Witwe musste klären lassen, ob die Ehe im Güterstand der Gütertrennung geführt worden war, weil dies für die Höhe ihres Erbteiles relevant war. Sie hatte mit dem verstorbenen Ehemann seit 1993 einen Ehevertrag gehabt und machte dessen Nichtigkeit geltend.

 

Der Mann war Tierarzt, 20 Jahre älter, sie war seine Auszubildende.

Als sie von ihm schwanger wurde, bot er ihr die Ehe an – mit Ehevertrag:

Kein Zugewinnausgleich, kein Versorgungsausgleich, nacheheliche Unterhaltsbefristung bis zum 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes.

Die Ehe hielt von 1993 bis zu seinem Tod 2016, zwei Kinder wurden geboren.

Das OLG stellte fest, dass die Gütertrennung in der „Gesamtschau“ sittenwidrig war, so dass die Ehefrau mehr erbte.

 

Aus den Gründen:

Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs führt für sich betrachtet nicht zur Sitt enwidrigkeitdes Ehevertrages. Sie ergibt sich auch nicht zwangsläufig dann, wenn schon bei Vertragsschluss absehbar war, dass der die Ehefrau ganz oder teilweise nicht erwerbstätig sein und deshalb vorhersehbar eine nicht kompensierte Lücke in ihrer Altersversorgung entstehen werde; denn es kann ein legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anzuerkennen sein, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten.


Gleichwohl ergeben die in dem Vertrag enthaltenen Regeln in ihrer Summe eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau.
Mit der Vollendung des 8. Lebensjahres des jüngsten Kindes hätte sie jede Teilhabe an dem eheprägenden Einkommen des Ehemannes verloren.        
Für den Fall der Betreuung ehelicher Kinder war auch vorherzusehen, dass die
Antragstellerin nicht in der Lage sein würde, für eine eigene ausreichende Altersvorsorge zu sorgen, ohne dass das durch Kindererziehungszeiten hinreichend kompensiert werden konnte.
Mit dem Vertrag wurde der Antragstellerin jegliche Teilhabe am in der Ehe erworbenen Vermögen, auch solchem, das der Altersvorsorge gedient hätte, genommen.   
Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen kann dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität wiederspiegelt. Dieser Schluss ist erlaubt, wenn außerhalb der Vertragsurkunde verstärkende Umstände zu erkennen sind, die auf eine
subjektive Imparität hindeuten, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit.      
Aus den Begleitumständen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann hier geschlossen werden, dass sich die Antragstellerin beim Abschluss des Vertrages in einer dem künftigen Ehemann deutlich unterlegenen Verhandlungsposition befunden hat.
So liegt es nahe, dass sie den Vertrag auch deshalb geschlossen hat, weil das Kind dann innerhalb der Ehe mit dem Antragsgegner geboren werden konnte. Sie war dem künftigen Ehegatten aufgrund des Altersunterschiedes in Lebenserfahrung und aufgrund der unterschiedlichen Bildung unterlegen. Es kommt hinzu, dass sie als Auszubildende auch ihrem Arbeitgeber gegenüberstand.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.5.2017 – 3 W 21/17

OLG Karlsruhe 12.12.2014 zum "blinden Vertrauen"

Ein objektiv nachteiliger Ehevertrag ist trotzdem wirksam, wenn die Eheleute keine ungleiche Verhandlungsposition hatten. Blindes Vertrauen ist nicht dasselbe wie Übervorteilung.

 

Der Fall:

Sie war 22 und Büroangestellte bei der Heirat, er war 27 und selbständiger Vertriebsleiter einer Bausparkasse. Wenige Wochen nach der Heirat im Jahr 1993 unterschrieben sie beim Notar einen Ehevertrag: Gütertrennung (also kein Zugewinnausgleich), aber gesetzlicher Versorgungsausgleich (Aufteilung der Renten). Unterhalt gab es im Fall einer Scheidung nur, wenn etwaige Kinder noch keine 7 Jahre alt sind.

Ab 1994 war die Ehefrau im Büro des Ehemanns angestellt (dadurch erwarb sie Rentenpunkte bei der DRV). 2001 und 2004 wurden gemeinschaftliche Kinder geboren. 2007 erkrankte die Ehefrau an Krebs. In dieser Zeit nahm der Ehemann ein außereheliches Verhältnis auf. Die Eheleute trennten sich 2011. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau 2013 zugestellt.

Die Ehefrau meint, der Ehevertrag sei nichtig, weil er auf Drängen des Ehemannes zustande gekommen sei. Der Ehemann habe ihr erklärt, der Vertrag diene ihrer Absicherung. Sie habe dem Ehemann blind vertraut und sei über den Tisch gezogen worden.

Während der Ehemann erhebliches Vermögen während der Ehezeit gebildet habe, sei dies der Ehefrau nicht möglich gewesen. Der vereinbarte Unterhaltsverzicht treffe die Ehefrau besonders hart, da sie durch die Rollenverteilung in der Ehe gehindert gewesen sei, sich im Beruf weiterzubilden und eine eigene Invaliditäts- und Altersversorgung aufzubauen. Diese Altersversorgung müsse sie nun mit ihrem Ehemann teilen, während das von ihm gebildete Vermögen einer Teilung nicht unterliege.

 

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe:

Der Senat hielt den Vertrag zwar für objektiv sittenwidrig. Die Vereinbarungen führten vorhersehbar dazu, dass im Scheidungsfall die Ehefrau nicht an der vom Ehemann aufgebauten Altersversorgung, wohl aber der Ehemann an der von der Ehefrau aufgebauten Altersversorgung, partizipieren würde.

Auch der vereinbarte, weitgehende Verzicht auf nachehelichen Unterhalt bzw. dessen Begrenzung bewirkte objektiv eine einseitige, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau. Aus diesen objektiv einseitig belastenden Regelungen kann jedoch nur dann auf die erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt.

Dass die Ehefrau sich bei Abschluss des Ehevertrages objektiv oder subjektiv in einer gegenüber dem Ehemann erheblich unterlegenen Verhandlungsposition befunden hätte, konnte nicht festgestellt werden. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau im Rahmen von Eheschließung und Abschluss des Ehevertrages bestanden nicht. Der Abschluss eines nachteiligen Ehevertrages im blinden Vertrauen auf den anderen Ehegatten ist keine gemäß § 138 BGB sittenwidrige Übervorteilung.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2014 - 20 UF 7/14

 

Fazit: Die Frau teilt ihre Rentenpunkte, bekommt nichts vom Vermögen des Mannes, und auch keinen Unterhalt, weil beide Kinder älter als sieben sind.

OLG Köln 25.10.2010

Auch in einem Fall aus 2010 vor dem OLG Köln konnte die Ehefrau den für sie nachteiligen Ehevertrag nicht erfolgreich angreifen. Sie wollte, dass ihr Verzicht auf den Versorgungsausgleich nichtig ist.

 

Aus den Gründen:

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der gemäß notarieller Urkunde vom 6. November 1991 geschlossene notarielle Ehevertrag nicht sittenwidrig. Gemäß diesem notariellen Vertrag haben die Parteien unter Ziffer 1. den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Unter 2. wurde wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, verzichtet. Schließlich verzichteten die Parteien wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Dieser Ehevertrag ist wirksam. Denn es gehört grundsätzlich zum Recht der Ehegatten, ihre Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Bedürfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander von vornherein etwa Lebensrisiken eines Partners herausgenommen werden.

Allerdings darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das ist aber nur dann der Fall, wenn durch die Regelung eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.

Zwar ist zutreffend, dass die Belastungen des einen Ehegatten dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes eingreift. Dies schließt aber nicht generell eine weitgehende Abbedingung der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen aus.

Unter Berücksichtigung des Einzelfalles, die der Tatrichter vorzunehmen hat, kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleiches allein oder im Zusammenhang mit den übrigen ehevertraglichen Regelungen schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führte, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Dabei ist eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abgestellt ist, insbesondere auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten abzustellen. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und Abwägung der beiderseitigen Interessen der geschiedenen Eheleute ist davon auszugehen, dass bei Abschluss des Ehevertrages keine Zwangslage für die Antragstellerin bestand. Vielmehr standen sich die Eheleute gleichberechtigt quasi "in Augenhöhe" gegenüber.

Hintergrund der Vereinbarung war sicherlich auch, dass beide Parteien zu dieser Zeit voll erwerbstätig waren und davon ausgehen konnten, dass sie auch bei Scheitern der Ehe sich selbst angemessen unterhalten konnten. Gerade im Hinblick auf das neuere Unterhaltsrecht spielt der wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt demnach nur eine untergeordnete Rolle. Dies gilt auch in Ansehung des Jahres des Ehevertragsschlusses 1991. Denn jedenfalls waren beide Ehegatten voll erwerbstätig. Ob sich bei den Eheleuten noch der weitere Kinderwunsch verwirklichen würde, war völlig unklar. So konnte die Antragstellerin zunächst davon ausgehen, dass sie auch für den Fall der Scheidung ihren Lebensunterhalt selbst verdienen konnte.

Von daher kann es auch nicht als sittenwidrig gewertet werden, wenn die Parteien ebenfalls wechselseitig auf Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichteten. Denn die Einkommensverhältnisse der Eheleute waren bei Vertragsschluss nicht so deutlich unterschiedlich, dass unter Einbeziehung der Ehe und der in der Ehe verteilten Rollen die jeweilige Altersversorgung der Eheleute ehebedingt so gravierend differierte, dass hier das Regulat des gesetzlichen Versorgungsausgleiches zwingend erscheint.

Schließlich spielte bei dem Abschluss des Ehevertrages auch eine Rolle, dass der Antragsgegner bereits einmal verheiratet war, von daher gegenüber Dritten unterhaltpflichtig war und bereits Versorgungsausgleichsleistungen zu erbringen hatte. Ließ sich unter diesen Voraussetzungen die Antragstellerin darauf ein, den hier streitgegenständlichen Ehevertrag zu schließen, so hat sie nur gewissen wirtschaftlichen Bedürfnissen ihres Ehemannes Rechnung getragen. Hierzu war sie zwar nicht verpflichtet. Erklärte sie sich aber gegenüber ihrem Ehemann dennoch bereit hierzu, so kann dies nicht unter dem Blickwinkel der Sittenwidrigkeit nunmehr angegriffen werden.

OLG Köln - Beschluss vom 25.10.2010 - 4 UF 158/10

Auskunft ist auf jeden Fall geschuldet?

In einem AG-Aachen-Fall gab es einen Ehevertrag, der die Ehefrau von nachehelichem Unterhalt ausschloss. Als sie dennoch Auskunft über das Einkommen des Mannes begehrte, gab das AG ihr Recht:

 

" Die Antragsstellerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft gemäß §§ BGB § 1580, BGB § 1605 BGB. Geschiedene Ehegatten sind einander verpflichtet auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Diese Auskunftspflicht dient der Berechnung möglicher Unterhaltsansprüche. Es ist dabei ausreichend, dass diese Unterhaltsansprüche nicht gänzlich ausgeschlossen sind. Vorliegend wurde der in Frage stehende Unterhaltsanspruch zwar mit notariellen Vertrag geregelt und der Höhe nach begrenzt, so dass es für die Berechnung des Anspruch auf die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners nicht ankäme. Allerdings beruft sich die Antragsstellerin vorliegend darauf, dass die Vereinbarung einer Inhaltskontrolle nicht stand hielte, ohne dies näher zu begründen. Eine Prüfung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit eine nichtige Abrede i.S.d. § BGB § 134 BGB vorliegt, kann erst getroffen werden, wenn der angemessene Unterhaltsanspruch feststeht. Eine solche Feststellung kann erst nach Kenntnisse der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners erfolgen.

9Anderes Gründe, warum ein Unterhaltsanspruch gänzlich ausgeschlossen sein sollte, liegen ebenfalls nicht vor. Unterhaltsansprüche gemäß §§ BGB § 1573 Abs. BGB § 1573 Absatz 1, Abs. BGB § 1573 Absatz 2 BGB sind zumindest denkbar."

AG Aachen Beschl. v. 21.2.2017 – 222 F 226/16, BeckRS 2017, 140394
 

Der Fall ging hoch zum OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2017 - 10 UF 53/17

und dann zum BGH, Beschluss vom 10.01.2018 -  XII ZB 451/17

Beide Instanzen hoben den Auskunftsbeschluss nicht auf, weil der Beschwerdewert nicht überschritten und damit kein Rechtsmittel möglich war.

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?

Noch mehr wissen?

Persönliche Beratung?

Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Online-Beratung zum Pauschalpreis.

 

Rufen Sie uns an: 0241 5152657, schreiben Sie: info(at)kanzlei-mainz.de - oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Was interessiert Sie noch?

Hier geht`s zu meiner

Familienrecht-Suchmaschine

damit Sie auf meinen Seiten das finden, was Sie brauchen.

 

Aktualisiert zuletzt am

22.11.2018

Druckversion | Sitemap
Aachener Kanzlei für Familienrecht - Martina Mainz-Kwasniok - Datenschutzhinweis: Ihre Nutzung dieser Seite ist nicht anonym. Mehr erfahren Sie unter www.mainz-kwasniok.de/datenschutz. Bei Ihren Anfragen per eMail beachten Sie bitte, dass diese unverschlüsselt sind und ich für einen reibungslosen technischen Zugang zu meinen eMails die Haftung nicht übernehmen kann. © 2009-2019 Inhalte, Texte, Meinungen, Design und Webmaster: Martina Mainz-Kwasniok. Grafiken: Gabi Hoff, DAV, DAV-Familienanwälte, Wikimedia.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt