Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Düsseldorfer Tabelle 2013

Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Kindesunterhalt. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Familienrichtern der Oberlandesgerichte (OLG) Düsseldorf, Köln, Hamm und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. sowie einer bei den übrigen Oberlandesgerichten durchgeführten Umfrage. 

Wie das bereinigte Einkommen des Unterhaltsschuldners berechnet wird und was zusätzlich bei der Berechnung zu berücksichtigen ist, wird durch die Leitlinien des OLG Düsseldorf zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle 2013 präzisiert. Die Leitlinien enthalten auch Grundsätze zur Berechnung des Volljährigenunterhaltes und Ehegattenunterhaltes sowie zur Verteilung von Einkommen im Mangelfall.

Jedes Oberlandesgericht erstellt zusätzlich eigene Leitlinien mit regionaler Wirkung.

Weder die Tabelle noch die Leitlinien haben Gesetzeskraft. Sie binden den Richter nicht. Der Richter hat weiterhin eigenen Spielraum für sogenannte Billigkeitserwägungen im Einzelfall.

Kindesunterhalt blieb gleich, Selbstbehalte wurden erhöht

Zum 01.01.2013 war die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert worden. Die Anpassung der Selbstbehalte berücksichtigte die Erhöhung der SGBII-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2013.

 

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2013
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

  950 €

1.000 €

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

  770 €

  800 €

anderen volljährigen Kinder:

1.150 €

1.200 €

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:

1.050 €

1.100 €

Eltern:

1.500 €

1.600 €

 

Der Kindesunterhalt war 2013 nicht erhöht worden. Der Unterhalt richtet sich dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben wurde, stiegen auch nicht die Unterhaltsbeträge.

 

In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

 

Die komplette Tabelle, in der die Zahlbeträge für die Kinder nach Anrechnung des jeweiligen Kindergeldes errechnet sind, finden Sie weiter unten.

Tabelle mit Düsseldorfer Leitlinien 2013 zum Download

Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt 2013
Ab 2013 sind die Selbstbehalte und der Text der Leitlinien anders als 2012, die Beträge für die Kinder sind identisch wie 2012.
Duesseldorfer-Tabelle-2013.pdf
PDF-Dokument [42.8 KB]

Kölner Leitlinien 2013 zum Download

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Warenkorb der Düsseldorfer Tabelle 2013

Wer sich mit der Düsseldorfer Tabelle und dem ihr zugrunde liegenden "Warenkorb" beschäftigen will, findet Anhaltspunkte bei der Regelsatzberechnung für Hartz IV. Achtung: In der DT ist ein Wohnkostenanteil enthalten, der beim Regelbedarf nach Hartz IV / SGB XII obrendrauf kommt.

Rüdiger Böker, bestellter Gutachter beim Bundesverfassungsgericht zur Regelsatzentscheidung vom 09.02.2010, hat an einem aktuellen Papier die Zusammensetzung der Regelsätze 2011/2012/2013 offengelegt.

Rüdiger Böker
Gutachten: Warenkorb der Hartz-IV-Regelsätze
Boeker-Aufteilung-RB-11,12,13.pdf
PDF-Dokument [161.5 KB]

Die Zahlbeträge unter Anrechnung des Kindergeldes

 

bereinigtesNettoein-kommen

0–5    Jahre

6–11  Jahre

12–17 Jahre

ab 18 Jahre

Prozent

SB

1.)  0 bis 1.500

317

364

426

488

100

800/1000

Zahlbetrag 1. u 2.

225

272

334

304

100

 

Zahlbetrag 3.

222

269

331

298

100

 

Zahlbetrag ab 4.

209,50

256,50

318,50

273

100

 

2.) 1.501 - 1.900

333

383

448

513

105

1.100

Zahlbetrag 1. u 2.

241

291

356

329

105

 

Zahlbetrag 3.

238

288

353

323

105

 

Zahlbetrag ab 4.

225,50

275,50

340,50

298

105

 

3.) 1.901 - 2.300

349

401

469

537

110

1.200

Zahlbetrag 1. u 2.

257

309

377

353

110

 

Zahlbetrag 3.

254

306

374

347

110

 

Zahlbetrag ab 4.

241,50

293,50

361,50

322

110

 

4.) 2.301 - 2.700

365

419

490

562

115

1.300

Zahlbetrag 1. u 2.

273

327

398

378

115

 

Zahlbetrag 3.

270

324

395

372

115

 

Zahlbetrag ab 4.

257,50

311,50

382,50

347

115

 

5.) 2.701 - 3.100

381

437

512

586

120

1.400

Zahlbetrag 1. u 2.

289

345

420

402

120

 

Zahlbetrag 3.

286

342

417

396

120

 

Zahlbetrag ab 4.

273,50

311,50

382,50

347

120

 

6.) 3.101 - 3.500

406

466

546

625

128

1.500

Zahlbetrag 1. u 2.

314

374

454

441

128

 

Zahlbetrag 3.

311

371

451

435

128

 

Zahlbetrag ab 4.

298,50

358,50

438,50

410

128

 

7.) 3.501 - 3.900

432

496

580

664

136

1.600

Zahlbetrag 1. u 2.

340

404

488

480

136

 

Zahlbetrag 3.

337

401

485

474

136

 

Zahlbetrag ab 4.

324,50

388,50

472,50

449

136

 

8.) 3.901 - 4.300

457

525

614

703

144

1.700

Zahlbetrag 1. u 2.

365

433

522

519

144

 

Zahlbetrag 3.

362

430

519

513

144

 

Zahlbetrag ab 4.

349,50

417,50

506,50

488

144

 

9.) 4.301 - 4.700

482

554

648

742

152

1.800

Zahlbetrag 1. u 2.

390

462

556

558

152

 

Zahlbetrag 3.

387

459

553

552

152

 

Zahlbetrag ab 4.

374,50

446,50

540,50

572

152

 

10.)4.701 - 5.100

508

583

682

781

160

1.900

Zahlbetrag 1. u 2.

416

491

590

597

160

 

Zahlbetrag 3.

413

488

587

591

160

 

Zahlbetrag ab 4.

400,50

475,50

574,50

566

160

 

ab 5.101

nach den Umständen des Falles = konkrete Bedarfsermittlung (Sättigungsgrenze)

 

Unterhaltspflicht gegenüber

Selbstbehalt ab 2013

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

1.000 €

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

  800 €

anderen volljährigen Kinder:

1.200 €

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:

1.100 €

Eltern:

1.600 €

 

   Bitte beachten Sie unbedingt die Leitlinien des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts!

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Aktualisiert zuletzt am

1.1.2015

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