Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt anstelle des Kindesunterhaltes gezahlt. Er liegt aber niedriger als der Mindest-Kindesunterhalt. Das Jugendamt versucht den Unterhaltsschuldner in Regreß zu nehmen. Der Anspruch gilt nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und maximal für 72 Monate. Der Anspruch geht nicht verloren, wenn Sie mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, wenn dieser nicht der Vater des Kindes ist. Bei einer Wiederheirat ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss allerdings ausgeschlossen.
Unterhaltsvorschuss nach "One-Night-Stand"
Zuständiges Gericht: Das Verwaltungsgericht
Wenn Sie vom Jugendamt den Unterhaltsvorschuss nicht wie beantragt bekommen und damit unzufrieden sind, ist nicht das Familiengericht für Sie zuständig, sondern - weil es ja um behördliche
Bescheide und eine öffentliche Leistung geht - das Verwaltungsgericht. So hatte das VG Aachen, Gelegenheit, sich damit zu beschäftigen, wie intensiv eine Mutter nach einem „One-Night-Stand" den
Erzeuger des Kindes suchen muss.
Der Fall:
Die 33 jährige Mutter beantragte beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss. Sie könne zum Kindesvater keine Angaben machen. Sie habe den Kindesvater in der russischen Disko "Thema" in E. kennengelernt. Sie
wisse nur den Vornamen N. . Die Leistungen wurden wegen unzureichender Mitwirkung bei der Ermittlung und Feststellung des Kindesvaters abgelehnt.
Später stellte sie auf Druck der ARGE einen neuen Antrag und ergänzte ihre Angaben zu dem Ort, an dem der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Es handle sich um eine Wohnung von Freunden des
Kindesvaters in E. , für die er die Schlüssel gehabt habe. Sie beschrieb weiter, dass sie sich ca. 1 1/2 Stunden dort mit dem Vater ihrer Tochter aufgehalten habe. Er habe ein Auto mit belgischem
Kennzeichen gefahren, mit dem sie sich von der Diskothek zur bereits erwähnten Wohnung begeben hätten. Es sei ein mittelgroßer dunkler Wagen gewesen. Es sei Herbst und dunkle Nacht gewesen, als sie
von der Diskothek aufgebrochen seien. Sie seien etwa um zwei Uhr (nachts) in die besagte Wohnung gefahren. In der Empfängniszeit habe sie nur mit diesem Mann, der sich als N. vorgestellt habe,
verkehrt. Weitere Angaben zum Vater ihres Kindes könne sie nicht machen, ihn insbesondere nicht mit vollem Namen und Adresse benennen.
Aus den Gründen:
Die Klage ist abzuweisen, weil der Anspruch der Klägerin und ihrer Tochter auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen ist. Danach besteht ein Anspruch nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz u.a. dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen
oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine Weigerung im Sinne der Vorschrift ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn
der genannte Elternteil es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des
Kindesvaters nach seinen Kräften beizutragen. Dies kann etwa durch Unterlassen jeglicher Suchbemühungen zum Ausdruck kommen oder in dem er etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger
Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätte führen können. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Daraus
folgt, dass der Elternteil das ihm Mögliche und Zumutbare zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters beizutragen hat und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend
beantwortet, um jedenfalls dieser die ggfs. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern,
Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn der Antrag auf UVG-Leistungen nicht aus eigenem Antrieb sondern auf nachhaltiges Einwirken eines anderen nachrangig zuständigen Sozialleistungsträgers - hier der
ARGE - verfolgt wird. Der Nachrang der Leistungen nach dem SGB II gegenüber den UVG-Leistungen ist kein Grund, die für alle Bürger geltenden gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen zu der vorrangigen
Sozialleistung herabzusenken.
In diesem Rahmen ist zunächst klarzustellen, dass die im ersten Antragsverfahren erfolgte Belehrung der Klägerin durch das Jugendamt, ein einmaliger Sexualkontakt mit einer nicht näher bekannten
Person, der zur Zeugung eines Kindes führe, stehe der Bewilligung von UVG-Leistungen entgegen, weder im Gesetz noch in der dazu ergangenen Rechtsprechung eine Grundlage hat.
Dennoch steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich nicht entsprechend der oben skizzierten "gesteigerten Mitwirkungspflicht"
verhalten hat, so dass von einer Weigerung auszugehen ist, an der Feststellung des Vaterschaft oder des Aufenthalts des Vaters von F. mitzuwirken. Dabei ist vorab festzuhalten, dass es nicht um eine
Bewertung des von der Klägerin dargelegten Verhaltens als unvorsichtig oder gedankenlos geht bzw. ob das Verhalten der heutigen Lebenserfahrung entspricht, denn dies ist nicht Gegenstand des § 1 Abs.
3 UVG.
Das Gericht hält unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Bemühungen der Klägerin, den Vater ihrer Tochter zu ermitteln, für nicht ausreichend. Vielmehr hat das Gericht nach der eingehenden
Befragung der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass sie gerade im Lichte der von ihr vom Gesetz geforderten "besonderen Mitwirkungsverpflichtung" bewusst ihr zumutbare Möglichkeiten den Kindesvater zu
ermitteln, unterlassen hat. Es kann deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, ob im Übrigen die Angaben der Klägerin zu der Person des Kindesvaters, des Kennenlernens und der
näheren Umstände des anschließenden Treffens im Sinne der Mitwirkungspflicht ausreichend oder zu allgemein gehalten sind. Denn die Klägerin hat bei ihrer gerichtlichen Vernehmung klar und deutlich
bekundet, dass sie sich seit der Feststellung der Schwangerschaft nicht bemüht hat, den Kindesvater zu finden.
Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass es ihr als selbstbestimmt entscheidende Frau zusteht, keinerlei Kontakt mit dem Kindesvater mehr zu haben. Dies hat Klägerin bei ihrer gerichtlichen Anhörung
durch Worte und Gestik hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das, was sie an diesem Abend erlebt hatte, nicht mehr haben wollte. Das hat sie damals bewogen, dem Wunsch des Vaters ihrer
Tochter nach Adressen- und Telefonnummernaustausch nicht nachzukommen. Anderes gilt jedoch für ihre Rolle als Mutter ihrer Tochter. In diesem Bezugsrahmen hat sie den in der Regel in der Adoleszenz
regelmäßig zum Ausdruck kommenden Wunsch aller Kinder zu beachten, ihre Abstammung kennen zu lernen, nicht zuletzt um ihre Rechte gegenüber dem Erzeuger - u.a. sowohl auf Umgang als auch Unterhalt -
zu wahren. An diese Unterhaltsverpflichtung des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils knüpft genau das Leistungssystem des UVG an, mit dem der Staat für den - aus welchen Gründen auch immer
- nicht zahlenden Unterhaltpflichtigen in Vorlage tritt und sich danach von ihm den bevorschussten Betrag zurückholt. Deshalb muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der für das Kind
Leistungen nach dem UVG erstrebt, sich ernsthaft bemühen, Namen und Adresse des anderen Elternteils - in der Regel des Vaters - zu ermitteln und an die UVG-Stelle im Jugendamt weiterzuleiten, damit
der Unterhalt in Höhe der UVG-Leistungen von ihm eingefordert werden kann. Entgegen der Einschätzung des Beklagten kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Klägerin nicht bereits die
Ablehnung des Austauschs von Adresse und Telefonnummer Ende Oktober/Anfang November 2005 als Akt fehlender Mitwirkung vorgehalten werden. Denn sie wusste zu diesem Zeitpunkt noch nichts von einer
Schwangerschaft. Zwar hat sie nach ihren Angaben damals nicht verhütet; nach ihren glaubhaften Bekundungen bei ihrer gerichtlichen Anhörung befürchtete sie aber damals nach einem späten
Schwangerschaftsabbruch im Jahr 2004 kein Kind mehr bekommen zu können. Diese Furcht ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil sie bei ihrer Anhörung - anders als viele andere Frauen in ihrer
Situation - ihre große Freude über diese unerwartete Schwangerschaft und den festen Willen, dieses Kind zu gebären, zum Ausdruck brachte. Vorzuhalten ist ihr aber, dass sie seit der Feststellung der
Schwangerschaft bis heute die Diskothek "Thema" in E. nicht mehr aufgesucht hat, um dort den Kindesvater persönlich anzutreffen oder in dem - wahrscheinlich überschaubaren - Kreis der dort
verkehrenden "Community mit russischem Migrationshintergrund" entsprechende weitere Ermittlungen hinsichtlich seiner Personalien und des Aufenthaltsorts vorzunehmen. Davon hat die Klägerin bewusst
abgesehen, ohne dass aus ihrem Vortrag für das Gericht Gründe erkennbar sind, aus denen sich - unter Wahrung der Rechte ihrer Tochter - auf eine Unzumutbarkeit solcher Nachforschungen schließen
ließe.
Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 2069/08 - 03.08.2010
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Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
Besprechungsbedarf? Erstberatungstermin? Online-Beratung?
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Neu auf dieser Website:
22.3.2012: EGMR weist Anfechtungsklagen leiblicher Väter ab
5.1.2012: Änderungen für Familien
31.12.2011: Düsseldorfer Tabelle 2012
11.11.2011: Kuckuckskind
16.10.2011: Nachscheidungsunterhalt
13.10.2011: Abänderung alter Eheverträge
12.10.2011: Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung
27.9.2011: EGMR stärkt erneut leibliche Väter
12.9.2011: Rolle des RA im Umgangsverfahren
9.9.2011: Urteile zum Elternunterhalt
8.9.2011: Unternehmer-Ehe (Handelsblatt-Interview)
7.9.2011: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
1.9.2011: Wechselmodell und Schülerfahrtkosten
1.9.2011: VBL geht in Beschwerde gegen schuldrechtlichen Ausgleich
27.7.2011: WebAkte - verschlüsselt kommunizieren
25.7.2011: BFH erkennt Prozeßkosten als absetzbar an
17.6.2011: Neue Liebe als Verwirkungsgrund
24.5.2011: Hartz IV und Umgang
12.5.2011: Wechselmodell-Entscheidung OLG Düsseldorf v. 14.3.2011
11.5.2011: Das familiengerichtliche Verfahren (FamFG)
27.3.2011: Betreuerkosten im Elternunterhalt
22.3.2011: FAQ zum Versorgungsausgleich
16.3.2011: Zugewinn und Selbständigkeit
14.2.2011: BVerfG zur Dreiteilungsmethode
26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen
26.1.2011: Hilfe, mein Kind wird im familiengerichtlichen Verfahren angehört!
24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation
23.1.2011: Erbrecht vollständig neu bearbeitet
11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen
10.1.2011: Kostenfreie Informationsgespräche über Mediation nach § 135 FamFG
8.1.2011: Elterngeld - Änderungen zum Januar 2011
6.1.2011: Auslandaufenthalt und Kindesunterhalt, Hausrat
2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...
31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig
30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen
29.12.2010: Hauskredit
8.11.2010 bis 28.12.2010: die komplette Homepage neu gestaltet, ab jetzt alles täglich frisch
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