Zugewinn und Selbständigkeit

Ein Ehegatte ist Zahnarzt, Rechtsanwalt, Ladeninhaber, Unternehmer: Da kommen beim Zugewinnausgleich ungeahnte Probleme auf ihn zu, wenn es keinen Ehevertrag gibt.
Grundsatz: Praxis, Kanzlei, Geschäft oder Firma sind ein Vermögenswert. In der Zugewinnbilanz taucht dies also zwingend auf.
Problem 1: Die Bewertung. Ohne (teures) Sachverständigengutachten weiß keiner der Eheleute, was der Betrieb wert ist. Auch dann kann man noch tüchtig streiten, nämlich über die Richtigkeit der vom Sachverständigen angewendeten Methode.
Problem 2: Die Liquidität. Selten hat ein Unternehmer die Hälfte von dem, was sein Betrieb wert ist, auf der hohen Kante liegen. Die Pflicht, diese Hälfte an den Ehegatten auszuzahlen, kann ruinös werden.
Die Lösung: Ein Ehevertrag. Vorsorgend: Gütertrennung oder modifizierter Zugewinnausgleich. Nachträglich: Machbare Abfindungslösung verhandeln.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09
Leitsätze:
a) Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.
b) Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen
Verhältnissen des Inhabers orientiert.
c) Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens
latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.
d) Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen
Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht.
Der Fall:
Die Eheleute sind geschieden und streiten noch um den Zugewinnausgleich. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis. Das
Amtsgericht hatte den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen. Es hatte wegen des Verbots einer Doppelverwertung gleicher Vermögensmassen
im Unterhalt und Zugewinnausgleich eine Berücksichtigung des Wertes des Praxisanteils im Endvermögen des Beklagten abgelehnt. Den Wert des Praxisanteils hat das Oberlandesgericht mit 321.157 DM
bemessen. Der BGH hat diese Berechnung gebillgt und daraus den ZUgewinnausgleich zugesprochen.
Aus den Gründen:
Neben sonstigem vorhandenen Vermögen ist auch ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis stets mit dem vollen Wert in den Zugewinnausgleich
einzubeziehen.
(...) Eine Bemessung dieses Wertes allein nach dem Umsatz verbietet sich schon deswegen, weil der Umsatz keine sicheren Rückschlüsse auf die Gewinnerwartung und
somit auch nicht auf den am Stichtag realisierbaren Wert zulässt. Ein besonders hoher Umsatz kann den Wert einer freiberuflichen Praxis sogar verringern, wenn den Einnahmen sehr hohe Kosten
gegenüberstehen und der Ertrag deswegen mit einem hohen Unternehmerrisiko verbunden ist. Ein reines Umsatzwertverfahren eignet sich deswegen auch nicht als
Vergleichsmaßstab für eine andere Bewertungsmethode. Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis erfolgt grundsätzlich auch nicht nach dem reinen
Ertragswertverfahren, weil sich eine Ertragsprognose kaum von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt und der Ertrag von ihm durch
unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden kann. Zudem kann die Erwartung künftigen Einkommens, die der individuellen Arbeitskraft des Inhabers
zuzurechnen ist, nicht maßgebend sein, weil es beim Zugewinnausgleich nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt. Stattdessen hat der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung eine
modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen individuellen
Unternehmerlohn des Inhabers absetzt. (...)Diese Bewertungsgrundsätze hat der Senat im Ansatz auch auf die Inhaberschaft oder Beteiligung an freiberuflichen Praxen angewandt, die ebenfalls
über einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert in Form eines Goodwills verfügen können. Allerdings sind solche freiberuflich betriebenen
Praxen - wie hier die Gemeinschaftspraxis des Beklagten und seines Sozius - regelmäßig inhaberbezogen. Insbesondere bei kleineren freiberuflichen Kanzleien oder Praxen, bei denen die
unternehmerischen Fähigkeiten des Eigentümers Wohl und Wehe des Unternehmens bestimmen, hängt der Erfolg in erheblichem Maße auch von der Person des Inhabers ab. Denn Angehörige eines freien Berufes
erbringen regelmäßig eine höchstpersönliche Leistung. (...) Es kann sogar Fälle geben, in denen dem Ruf und Ansehen des Praxisinhabers eine solche überwiegende Bedeutung zukommt, dass dies einen
Goodwill vollständig ausschließt oder jedenfalls deutlich herabsetzt. (...) Weil der Ertrag einer freiberuflichen Praxis nicht nur von dem vorhandenen Goodwill,
sondern auch von dem persönlichen Einsatz des Inhabers bestimmt wird, muss die am Ertrag anknüpfende Bewertung des auf einen Übernehmer übertragbaren Goodwills einen Unternehmerlohn absetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Praxis(mit)inhaber bezogene
Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf einen Übernehmer übertragbar ist.
Auf eine Kurzformel gebracht ermittelt sich der Wert einer freiberuflichen Praxis im Zugewinn also:
Substanzwert
plus Goodwill
abzgl. Unternehmerlohn
abzgl. latente (fiktive) Steuern
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Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
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14.2.2011: BVerfG zur Dreiteilungsmethode
26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen
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24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation
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11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen
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2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...
31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig
30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen
29.12.2010: Hauskredit
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