Zugewinnausgleich

Die meisten Ehen werden im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, weil es keinen Ehevertrag mit Gütertrennung gibt. Dann ist am Ende der Ehe abzurechnen: Ist am Ende mehr Geld da als vorher, wer hat es, ist es gerecht verteilt?

Häufiger Irrtum: Durch die Zugewinngemeinschaft wird nicht etwa alles gemeinsames Eigentum beider Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen weiterhin alleine. Gleiches gilt für Schulden: Schließt nur einer von beiden einen Darlehensvertrag ab, haftet der andere nur dann für die Rückzahlung, wenn er selbst unterschrieben hat, als Mitschuldner oder Bürge.

Die große Bedeutung der Zugewinngemeinschaft zeigt sich erst im Zusammenhang mit der Scheidung.

 

Das Gericht errechnet den Zugewinnausgleich auf Antrag, wenn einer den Antrag hierauf stellt und nicht dies durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen wurde (z.B. Gütertrennung). Der Ausgleich des Vermögens geschieht nach dem gleichen Prinzip wie beim Versorgungsausgleich:

es wird hälftig verteilt, was während der Ehe erwirtschaftet wurde.

Dafür sind zwei Stichtage wichtig: 1. Die Eheschließung (das Anfangsvermögen) und 2. das Ende der Zugewinngemeinschaft durch Zustellung des Scheidungsantrages oder notarielle Gütertrennung (das Endvermögen).

Alles muss bewertet werden, z.B. Autos, Firmen oder Immobilien. Endvermögen minus Anfangsvermögen jedes Ehegatten ergibt den Zugewinn. Wer mehr "dazugewonnen" hat, gibt die Hälfte ab. Sonderregeln gibt es für während der Ehe ererbtes Vermögen, für "negativen Zugewinn" (also Verlust in der Ehe), für ungewöhnlich teure Schenkungen unter den Eheleuten usw.

Alles muss bewiesen werden: wer sich damals keine Aufzeichnungen gemacht hat, nicht noch das alte Sparbuch besitzt oder bei der Bank Auskunft erbitten kann - der steht mit Anfangsvermögen Null da.

Muss auch während der Trennungszeit noch geteilt werden?

Der aufmerksame Leser wird bei dem zweiten Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages) gestutzt haben. Denn dieser Termin liegt ja mindestens ein Jahr nach der Trennung - eine Zeit, in der die Eheleute nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet haben. Wenn der eine im Trennungsjahr sparsam gelebt hat, wird er als dummes Eichhörnchen dastehen, wenn der andere seine Ersparnisse für (angeblich sinnvolle) Anschaffungen verwertet und verlebt hat. Eine Lösung heißt: Gütertrennung beim Notar sofort nach der Trennung. Eine andere Lösung heißt: Der Zugewinnausgleich wird nicht vom Gericht geregelt, sondern außergerichtlich von den Eheleuten. Dann kann auch der Stichtag frei bestimmt werden, die Beweisnot fürs Anfangsvermögen ist nicht so hoch wie vor Gericht. Auch dies ist ein beliebtes Thema für Mediation.

Hat sich da nicht was geändert?

Neu seit 1.9.2009: 1. Wenn jemand Schulden mit in die Ehe bringt und diese während der Ehe abbezahlt werden, kann das jetzt berücksichtigt werden (negatives Anfangsvermögen). 2. Es gibt jetzt ein Auskunftsrecht zum Vermögen im Trennungszeitpunkt und eine Beweislast für denjenigen, der in der Trennungszeit sein Vermögen vermindert hat.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Die Berechnung selbst ist etwas für Fachleute, weil der Laie häufig mit der Indexierung (Kaufkraftschwund) nicht richtig zurecht kommt oder gar nicht beurteilen kann, welcher Zuerwerb während der Ehe privilegiert ist. Sie können mir die Arbeit jedoch gut vorbereiten, indem Sie eine ausführliche Tabelle über die Vermögensverhältnisse ausfüllen.

Anfangsvermögen, privilegierter Zuerwerb, Trennungsvermögen, Endvermögen
Mit Hilfe dieser Tabelle, die Sie in word selbst ausfüllen können, verschaffen Sie mir rasch die übersicht, welcher Ehegatte dem Anderen in welcher Größenordnung ausgleichspflichtig sein wird.
Tabelle zur Erfassung der Daten für den[...]
Microsoft Word-Dokument [110.5 KB]

Informationen zur Gefahr von Vermögensverschleuderung während der Trennungszeit finden Sie hier.

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Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 31.1.2012

 

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