Sorgerecht nach der Trennung

Wenn Sie in Aachen psychosoziale Beratung in ihrer Trennungssituation benötigen, z.B. zu Umgangs- und Sorgerechtsfragen, können Sie sich an eine der freien Beratungsstellen wenden. Bevor eine Streitigkeit zwischen Eltern vom Richter entschieden wird, sollte idealerweise eine gemeinsame Beratung bei einer dieser Stellen stattgefunden haben. Den sogenannten "Beratungsführer" für Aachen mit allen beratenden Professionen finden sie auf der Seite www.trennung-scheidung-aachen.de oder hier:

Es gibt eine sehr gute 72seitige Broschüre "Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung". Sie enthält neben vielen rechtlichen (Achtung: Stand 2005) und praktischen Informationen auch ein Muster für einen Elternvertrag. Beim Bundesfamilienministerium können Sie sich die Datei noch downloaden oder hier:

Wegweiser Familienministerium.pdf
PDF-Dokument [1.4 MB]

Wenn Sie sich mit der Frage nach dem Kindeswohl bei Trennung / Scheidung befassen möchten, habe ich Ihnen auf meiner Unterseite dazu mehr Informationen zusammengestellt. Dort erfahren Sie auch, wann Ihr Kind in einem Sorgerechtsprozeß vom Richter angehört wird und warum.

Was Sie über das Sorgerecht bei Trennung / Scheidung wissen müssen

 

 

Haben wir nach Trennung/Scheidung automatisch gemeinsame Sorge für die Kinder?

Die Antwort heißt schlicht ja, wenn Sie auch bisher die gemeinsame Sorge hatten (also eheliches Kind oder Sorgeerklärung). Die Trennung ändert also zunächst nichts. Seit Juli 1998 ist es Gesetz, daß Trennung und Scheidung die Frage des Sorgerechts nicht mehr automatisch berühren. Stellt keiner der Elternteile einen Antrag auf Alleinsorge, bleibt es automatisch bei der gemeinsamen Sorge.

 

 

Müssen wir alles gemeinsam entscheiden und unterschreiben?

Müssen wir gemeinsam Sorgeberechtigten alles gemeinsam entscheiden und unterschreiben?

Nein. Der Gesetzgeber hat gesehen, daß dies nicht praktikabel wäre. Es gibt eine "Alleinentscheidungsbefugnis" gemäß § 1687 BGB. Die beinhaltet, daß der Elternteil, bei dem das Kind lebt (im Einverständnis mit dem anderen!), alles allein entscheiden kann - außer "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung". Dieser Rechtsbegriff ist unbestimmt und wird durch die Rechtsprechung konkretisiert.

Zwei Beispiele: Die Entscheidung, ob das Kind mittwochs in der letzten Unterrichtsstunde an einer Niederländisch-Arbeitsgemeinschaft teilnehmen darf, gilt als alltäglich. Die Entscheidung, ob nach der 4. Klasse der Wechsel auf Gesamtschule oder Realschule ansteht, gilt als erheblich. Ob Ihre Angelegenheit alltäglich oder erheblich ist, läßt sich nur im Einzelfall auslegen.

Dies bedeutet, daß der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, sich über die praktisch ganz im Vordergrund stehenden Fragen des Alltags nicht mit dem anderen Elternteil verständigen muß. Umgekehrt hat der andere Elternteil, bei dem sich das Kind etwa am Wochenende oder in den Ferien aufhält, eine auf Fragen der tatsächlichen Betreuung beschränkte Alleinentschei­dungsbefugnis während dieser Zeit. Achtung: Noch völlig ungeklärt ist, wie die "Allentscheidungsbefugnis" bei den sogenannten "Pendelkindern" oder "2-Familien-Kindern" wirkt, das Kind also bei beiden Elternteilen einen Lebensmittelpunkt hat.

Gibt es überhaupt noch das alleinige Sorgerecht?

Die nicht verheirateten Mütter haben für ihre Kinder alleinige Sorge, wenn sie nicht eine Sorgeerklärung zugunsten des Vaters abgegeben haben oder (neu) der nichteheliche Vater sich die Sorge gerichtlich erstritten hat. Alleinsorge ist zur Ausnahme geworden für die Kinder miteinander verheirateter Eltern, die sich getrennt haben.

Wenn der andere Elternteil der Alleinsorge zustimmt (und das über-14-jährige Kind nicht widerspricht), ist Alleinsorge recht unproblematisch. Aber was ist, wenn der andere Elternteil weiter für die gemeinsame Sorge eintritt oder selbst einen Antrag auf Alleinsorge stellt? In der Praxis ist die gemeinsame Sorge seit 1998 der Regelfall. Es gibt Familienrichter, die diese den Parteien durchaus "aufzwingen" - andere lassen sich aber von offensichtlichen Kommunikationsstörungen (die im Gerichtssaal laut und deutlich werden) beeindrucken und halten die Auflösung der gemeinsamen Sorge für das richtige Mittel, Frieden herzustellen.

Welcher Auffassung Ihr Familienrichter in solchen Fällen der Kommunikationsstörung zuneigt, kann Ihnen Ihr Anwalt vor Ort vielleicht sagen. Wird ein Antrag auf Alleinsorge gegen den Willen des Anderen gestellt, so muß dieser jedenfalls gut begründet werden. Das Jugendamt wird automatisch eingeschaltet und macht sich anhand von Gesprächen mit beiden Eltern ein eigenes Bild. Je nach Alter des Kindes wird auch dieses vom Jugendamt und vom Gericht angehört.

Ziehen die Kinder automatisch bei Trennung zur Mutter?

Wer nur halbtags arbeitet, bekommt bei Trennung automatisch die Kinder?
Das ist wahrscheinlich statistisch die Wahrheit und trifft statistisch auch häufiger für Mütter zu als für Väter - aber es gibt eben keinen solchen Automatismus.
Aus der gegenteiligen Begründung des OLG Saarland (6 UF 106/10):
„Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge oder - wie hier - ein Teilbereich dieser zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern - einschließlich ihrer Bindungstoleranz -, die Bindungen des Kindes - insbesondere an seine Eltern und Geschwister -, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Außer diesen Aspekten sind je nach den Begleitumständen des Falles weitere Gesichtspunkte wie Erziehungsbereitschaft, häusliche Verhältnisse, soziales Umfeld und Grundsätze wie der einzubeziehen, dass Geschwister nicht ohne besonderen Grund voneinander getrennt werden sollen. Nach dem Förderungsprinzip ist die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, der am Besten zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von dem es voraussichtlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann. Dabei kann berücksichtigt werden, dass ein Elternteil weitergehende Möglichkeiten zur Betreuung des Kindes hat; denn je jünger ein Kind ist, umso wichtiger ist es für seine Entwicklung, dass es sich in der Obhut eines Menschen weiß, der Zeit hat, auf seine Fragen, Wünsche und Nöte einzugehen. Ein Primat des beruflich weniger eingespannten Elternteils ist damit allerdings nicht verbunden."

Der berufstätige Vater erhielt das Sorgerecht, auch wenn er nachweislich (etwas) weniger Zeit zu Hause ist als die Mutter.

Was ist der Vorteil von "gemeinsamer Sorge"?

Gemeinsame Sorge kann von den Eltern als lästig empfunden werden, wenn die Paar-Beziehung so zerrüttet ist, daß jeder Kontakt vermieden werden soll. Für das Kind aber kann hierin eine Chance liegen, den Kontakt zum Besuchs-Elternteil, der sonst kein Sorgerecht hätte, nicht zu verlieren. Nach älteren rechtstatsächlichen Untersuchungen aus der Zeit, in der die Alleinsorge der Mutter die Regel war (vor 1998), hatte mehr als die Hälfte der geschiedenen Väter ein Jahr nach der Scheidung keinerlei Kontakt mehr zu dem Kind. Der Verlust der elterlichen Sorge wirkt bei den betroffenen Vätern vielfach demotivierend; dies hat zur Folge, daß sie ihr Umgangsrecht nicht mehr wahrnehmen. Aus diesen Gründen ist es grundsätzlich erstrebenswert, wenn Eltern auch nach Trennung und Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam wahrnehmen.

Angelegenheiten von "erheblicher Bedeutung"

Wer hilft uns dabei, uns über "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung" zu einigen?

Das Jugendamt muß helfen, es gibt eine Beratungspflicht. Allerdings kann an sogenannte freie Beratungsstellen delegiert werden. Bei jedem Scheidungsantrag, bei dem gemeinschaftliche minderjährige Kinder von der Scheidung betroffen sein werden, erhält der zuständige Mitarbeiter beim Jugendamt vom Gericht eine Nachricht. Die Jugendämter sind sodann verpflichtet, die Eltern über das Angebot der Trennungs- und Scheidungsberatung zu informieren. Aber auch schon vor dem Scheidungsantrag können Sie Kontakt zum Jugendamt aufnehmen und um ein Beratungsgespräch mit beiden Eltern bitten.

Aachener Beratungsstellen finden Sie auf der Homepage des Arbeitskreises Trennung/Scheidung.

 

Eine Form der Hilfe zur Einigung ist Mediation, über die Sie an anderer Stelle auf meiner Homepage mehr erfahren.

Können sich die Eltern in einer "erheblichen Angelegenheit" letztlich nicht einigen, kann für diese Einzelfrage das Gericht angerufen werden - oder dies als Anlaß eines Antrags auf Alleinsorge genommen werden.

 

Wird das Kind im Sorgerechtsverfahren immer angehört?

Informationen über die Anhörung finden Sie auf meiner Unterseite Kindeswohl und Kindeswille.

Wenn zwei sich streiten ....

Das OLG Brandenburg entwickelt sich zum Vorreiter eines strengen Umgangs mit Eltern, die ihr Kind in Loyalitätskonflikte stürzen. In der Familiensache 13 WF 78/10 stritten sich beide so sehr, dass für beide der Schuss nach hinten losging: Beiden wurde das Sorgerecht (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht der Gesundheitssorge, Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen und das Recht zur Schulwahl) entzogen. Der Sohn konnte dennoch beim Vater wohnen bleiben, weil er dies wollte.

Entscheidet der Scheidungsrichter automatisch über das Sorgerecht?

Nein. Der Scheidungsrichter entscheidet über die Scheidung. Sonst nichts - außer, es werden Anträge gestellt. Wenn man also will, dass zusammen mit der Scheidung über die elterliche Sorge entschieden wird, muss man einen eigenen Antrag stellen. In der Praxis kann die Sorgerechtsregelung aber nicht bis zur Scheidung warten - dann wird ein eigenständiges Verfahren mit eigenem Aktenzeichen (und Kosten) eingeleitet, wenn die Eltern sich nicht einigen konnten. Können Eltern sich einigen (egal ob mündlich oder schriftlich, ob mit oder ohne Jugendamt), brauchen sie den Richter gar nicht. Der Staat mischt sich also nur bei Trennungs-Familien ein, die darum bitten.

Offizielle Informationen des NRW-Justizministeriums betreffend das Sorgerecht finden Sie hier.

Beispiel: Aufhebung gemeinsamer Sorge bei Uneinigkeit über Schulwahl

Beispiel für eine „Angelegenheit von besonderer Bedeutung" ist die Umschulung eines neunjährigen Grundschulkindes wegen Umzuges der Mutter. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern hatten sich getrennt, die Mutter war mit den gemeinsamen Kindern in einen anderen Ort gezogen und hatte dort das jüngste Kind in der Grundschule vor Ort angemeldet.
Hiermit war der Vater nicht einverstanden. Er bot an, das Kind jeden Tag morgens bei der Mutter abzuholen, mit dem Auto zu der bisher besuchten Grundschule zu fahren und auch wieder nach Schulschluss zurückzubringen. Die Mutter wandte sich daraufhin an das Familiengericht und beantragte, ihr im Eilverfahren die Alleinentscheidungsbefugnis für die Schulwahl allein zu übertragen. Weder vom dem Amtsgericht noch vor dem Oberlandesgericht hatte der Vater Erfolg.
Aus den Gründen:
Maßstab für die Entscheidung, welchem der beiden Elternteile die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Frage des Schulbesuchs übertragen wird, ist das Wohl des Kindes. Die Schule am Wohnort der Mutter ist im Rahmen eines zehnminütigen Fußwegs zu erreichen. Für das Kind entfallen aufwendige Fahrten, die bei Beibehaltung des bisherigen Schulorts anfallen würden. Im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn des Kindes, die durch eine steigende Stundenanzahl und eine Abnahme der Freizeit gekennzeichnet ist, ist es sinnvoll, eine Schule für das Kind zu wählen, bei der es geringere Fahrtzeiten hat. Beim Anfall von Freistunden kann das Kind kurzfristig nach Hause gehen, so dass eine größere Flexibilität besteht.
Daneben bestehen Zweifel, ob der Vater in Zukunft langfristig in der Lage sein würde, das Kind mit dem Auto an seinen bisherigen Schulort zu bringen. Zudem gibt es am Wohnort der Mutter eine größere Auswahl an weiterführenden Schulen, als am bisherigen Schulort, so dass für die künftige Schullaufbahn des Kindes am Wohnort bessere Möglichkeiten bestehen. Der teilweise Verlust des bisherigen schulischen und damit auch sozialen Umfelds wiegt nicht so schwer, dass aus Gründen des Kindeswohls ein weiterer Besuch der alten Schule notwendig ist.
Anmerkung:
Dabei spielte eine Rolle, dass die neue Schule das Kind trotz fehlender Einwilligung des sorgeberechtigten Vaters bereits beschulte und das Kind sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit vier Monaten dort eingelebt hatte.
OLG Schleswig 7.12.2010, 10 UF 186/10

Kosten und Nutzen von Mediation

Über 'Mediation und Gerichtsverfahren in Sorge- und Umgangsrechtskonflikten' hat Prof. Dr. Reinhard Greger (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg / Fachbereich Rechtswissenschaft, Richter am Bundesgerichtshof a.D.) im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz eine Pilotstudie zum Vergleich von Kosten und Folgekosten durchgeführt. An der Befragung habe ich teilgenommen.

Die 2007 – 2009 durchgeführte rechtstatsächliche Untersuchung vergleicht gerichtlich entschiedene und durch Mediation geregelte Elternkonflikte in Bezug auf Kosten, Akzeptanz und Nachhaltigkeit. Den Abschlussbericht finden Sie hier.

Welche Informationen könnten jetzt noch passen?

Sie haben Fragen oder wollen zu diesem Bereich einen Termin vereinbaren?

Informieren Sie sich hier über unser Erstberatungs-Konzept. Rufen Sie uns an unter +49 241 5152657, schreiben eine email oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Hier zu Recht finden:

Noch unschlüssig ....

Informieren Sie sich hier:

Was kann ich für Sie tun?

Mal vorbeikommen ...

Termine mit mir gibt`s nur nach Vereinbarung. Mein Sekretariat ist für Sie Mo-Do 9-17 Uhr und Fr 9-15 Uhr erreichbar.

Tel. 0241 5152657

Mich finden...

Lieber e-mailen...

Anfragen an das Sekretariat (Terminwünsche etc.):

sekretariat(at)mainz-kwasniok.de

Direkte mail an die Rechtsanwältin (Rechtsfragen):

info(at)mainz-kwasniok.de

Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

... oder Online-Beratung

Informieren Sie sich für Ihre Einstiegsfragen über die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis.

Fragebogen anfordern...

können Sie hier.

Gibt`s was Neues ?

 

Diese Seiten wurden von mir zuletzt aktualisiert am 31.1.2012

 

Wichtige Urteile

Denkanstoss für Sie:

Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant.  Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.

Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.

Klick: Mehr über mich Klick: Mehr über mich

Besprechungsbedarf? Erstberatungstermin? Online-Beratung?

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun? Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis.

Bei Fragen oder Terminwünschen erreichen Sie das Sekretariat der Kanzlei Montags bis Donnerstags von 9-17 Uhr und Freitags von 9-15 Uhr unter Telefon: +49 241 5152657 sowie unter sekretariat(at)mainz-kwasniok.de.

Klick für mehr Infos Klick für mehr Infos

Sie haben genug Informationen gelesen und wollen jetzt Ihren Fragebogen für die Erstberatung anfordern? HIER

Zufrieden? Weitersagen!

Wie schön, dass Sie hier sind. Sagen Sie es weiter, wenn Ihnen die Informationen geholfen haben! Sie finden dazu im Fuß der Seite eine per email zu bedienende Funktion "Diese Seite weiterempfehlen" und den facebook-button "gefällt mir". Oder Sie schreiben mir ins Gästebuch.

Neu auf dieser Website:

5.1.2012: Änderungen für Familien

31.12.2011: Düsseldorfer Tabelle 2012

11.11.2011: Kuckuckskind

16.10.2011: Nachscheidungsunterhalt

13.10.2011: Abänderung alter Eheverträge

12.10.2011: Ansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Beziehung

27.9.2011: EGMR stärkt erneut leibliche Väter

12.9.2011: Rolle des RA im Umgangsverfahren

9.9.2011: Urteile zum Elternunterhalt

8.9.2011: Unternehmer-Ehe (Handelsblatt-Interview)

7.9.2011: Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

1.9.2011: Wechselmodell und Schülerfahrtkosten

1.9.2011: VBL geht in Beschwerde gegen schuldrechtlichen Ausgleich

27.7.2011: WebAkte - verschlüsselt kommunizieren

25.7.2011: BFH erkennt Prozeßkosten als absetzbar an

17.6.2011: Neue Liebe als Verwirkungsgrund

24.5.2011: Hartz IV und Umgang

12.5.2011: Wechselmodell-Entscheidung OLG Düsseldorf v. 14.3.2011

11.5.2011: Das familiengerichtliche Verfahren (FamFG)

27.3.2011: Betreuerkosten im Elternunterhalt

22.3.2011: FAQ zum Versorgungsausgleich

16.3.2011: Zugewinn und Selbständigkeit

14.2.2011: BVerfG zur Dreiteilungsmethode

26.1.2011: Ehetypen und Ehevertragstypen

26.1.2011: Hilfe, mein Kind wird im familiengerichtlichen Verfahren angehört!

24.1.2011: Konfliktlösungsstrategien, Das Eisberg-Modell in der Kommunikation

23.1.2011: Erbrecht vollständig neu bearbeitet

11.1.2011: Elternunterhalt: Verwirkung, Schonvermögen

10.1.2011: Kostenfreie Informationsgespräche über Mediation nach § 135 FamFG

8.1.2011: Elterngeld - Änderungen zum Januar 2011

6.1.2011: Auslandaufenthalt und Kindesunterhalt, Hausrat

2.1.2011: Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...

31.12.2010: Alleinerziehend,Selbstbehalte der DT 2011 nur vorläufig

30.12.2010: Residenzmodell, Wechselmodell, Nestmodell, Elternvereinbarungen

29.12.2010: Hauskredit

8.11.2010 bis 28.12.2010: die komplette Homepage neu gestaltet, ab jetzt alles täglich frisch

 

Hier geht`s zur Familienrecht-Suchmaschine...

Sie haben genug Informationen gelesen und wollen jetzt Ihren Fragebogen anfordern? HIER

Klick: Bessere Orientierung mit der "Sitemap" Klick: Bessere Orientierung mit der "Sitemap"