Das Mediationsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat in seiner letzten Sitzung des Jahres am 15.12.2011 einstimmig in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beschlossen (BT-Drs 17/8058).
Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat auf Initiative mehrerer Bundesländer beschlossen, das Vermittlungsverfahren einzuleiten. Das Plenum des Bundesrats wird sich nach dem derzeitigen Stand am
10.2.2012 mit dem Vorgang befassen und voraussichtlich dem Vorschlag des Rechtsausschusses folgen. Das Inkrafttreten des Gesetzes wird sich dadurch verzögern.
Mit diesem Gesetz soll die außergerichtliche Streitlösung in Deutschland gestärkt und die Justiz entlastet werden. Einvernehmlich, schnell und kostengünstig sollen private und geschäftliche
Streitigkeiten zukünftig in einem gesetzlich strukturierten Mediationsverfahren gelöst werden können.
Der Deutsche Bundestag hat mit der Verabschiedung des Gesetzes die Voraussetzungen für die Umsetzung der EU-Mediationsrichtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen in Deutschland geschaffen. Die Bundesregierung hatte den Gesetzesentwurf bereits am 1. April dieses Jahres in den Bundestag eingebracht. Dieser
ursprüngliche Gesetzentwurf wurde dann in langwierigen Beratungen des Rechtsausschusses weiterentwickelt und konkretisiert. Schließlich hatten sich Ende November alle fünf Fraktionen im
Rechtssauschuss des Deutschen Bundestagesin seltener Einmütigkeit auf umfangreiche Änderungen des ursprünglichen Entwurfs verständigt.
Aus diesem Prozess ist das nunmehr verabschiedete Gesetz hervorgegangen: Sein Kernstück ist das sog. Mediationsgesetz als einem „Berufsgesetz“ für Mediatoren, das neben einer Begriffsbestimmung der Mediation die Aufgaben des Mediators umreißt und ihn zur Offenlegung von Interessenkollisionen, zur Verschwiegenheit sowie zur Aus- und Fortbildung verpflichtet. Daneben ergeben sich weitreichende Neuerungen aus den begleitenden Änderungen der verschiedenen Prozessordnungen. Anders als der Regierungsentwurf schließt das Gesetz jetzt ausdrücklich auch die Finanzgerichtsbarkeit ein und erstreckt sich damit auf alle fünf Gerichtszweige.
Künftig sollen sämtliche Klageschriften Angaben darüber enthalten, ob der Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung vor Klageerhebung unternommen wurde bzw. warum ein außergerichtlicher Einigungsversuch nicht stattgefunden hat.
Ist die Klage erhoben, kann das Gericht nach den mehr oder weniger gleichlautenden Neuregelungen der Prozessordnungen den Parteien künftig „eine Mediation oder ein anderes Verfahren der
außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ vorschlagen. Damit will der Gesetzgeber Verfahren außergerichtlicher Konfliktbeilegung in sämtlichen Bereichen der Rechtsordnung stärken.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber sich von der im Gesetzgebungsverfahren besonders heftig kritisierten gerichtsinternen Mediation verabschiedet. Diese wird vielmehr in ein erweitertes
Güterichtermodell überführt. Der sog. Güterichter darf im Gegensatz zum Mediator rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien einen konkreten Vorschlag zur Lösung des Konfliktes unterbreiten. Er
kann auch ohne Zustimmung der Parteien Einsicht in Gerichtsakten nehmen und einen Vergleich protokollieren. Das Güterichtermodell soll eine klare Abgrenzung der unterschiedlichen Rollen von Richtern
und Mediatoren schaffen. Es ermöglicht denjenigen Richtern, die bisher als richterliche Mediatoren tätig waren, die auf diesem Gebiet erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in ihrer Rolle als
Güterichter weiterhin einzusetzen. Die Vertraulichkeit im Güterichtermodell wird geschützt: Die Verhandlung vor dem nicht entscheidungsbefugten Güterichter ist nur mit Zustimmung der Parteien
öffentlich. Ein Verhandlungsprotokoll darf nur mit Zustimmung aller Beteiligten erstellt werden.
Außerhalb des Gerichts tätige Mediatoren sind gemäß § 4 MediationsG zur Verschwiegenheit über Inhalt und Ablauf des Mediationsverfahrens verpflichtet. Im Fall des Scheiterns der Mediation steht ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht in nachfolgenden Streitverfahren, etwa vor Zivil- und Schiedsgerichten zu.
Die Aus- und Fortbildungspflichten von Mediatoren werden in § 5 MediationsG geregelt und gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf deutlich konkretisiert und erweitert. Während der Regierungsentwurf die Aus- und Fortbildung ganz der Eigenverantwortung des Mediators überlassen wollte, führt das verabschiedete Gesetz ein Zwei-Klassen-Modell ein: Wer als „einfacher“ Mediator tätig werden will, muss sich selbstverantwortlich theoretische Kenntnisse über näher präzisierte Ausbildungsinhalte wie Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, das Recht der Mediation sowie die Rolle des Rechts in der Mediation verschaffen. Über praktische Übungen, Rollenspiele und Supervisionen muss er genauso verfügen wie über eine Konfliktkompetenz. Daneben sieht das Gesetz einen „zertifizierten Mediator“ vor. Als solcher darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung im Umfang von mindestens 120 Stunden abgeschlossen hat, die im einzelnen vorgegebenen Ausbildungsstandards entspricht. Die genaue Ausgestaltung der Ausbildungsanforderungen sowie die Erfordernisse der Zertifizierung durch eine möglichst private Institution sind einer noch zu erlassenen Rechtsverordnung des BMJ vorbehalten.
Gegenüber dem früheren Gesetzentwurf kann eine Mediationserklärung nicht in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklärt werden. Den Parteien verbleibt damit nur die Möglichkeit eine Mediationsvereinbarung mit Hilfe der herkömmlichen Institute der §§ 794 ff ZPO vollstreckungsfähig zu machen, etwa indem eine Mediationsvereinbarung von einem Notar beurkundet wird.
Das verabschiedete Gesetz wird nun dem Bundesrat im zweiten Durchgang zugeleitet. Stimmt der Bundesrat zu, tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Nicht ausgeschlossen sind jedoch Verzögerungen durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses, denn einige Länder haben bereits ihre Verstimmung über die Abschaffung der gerichtsinternen Mediation geäußert.
31.1.2012
Update: Über Mediation wird jetzt vermittelt
28.2.2012:
Der Bundesrat hat das Mediationsgesetz nicht passieren lassen, sondern entsprechend der Empfehlung seines Rechtsausschusses an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Die Länder, die diesen Beschluss betrieben haben und auch viele Richter sind mit der Verweisung auf das Güterichtermodell nicht zufrieden. Zu Recht hatte der Bundestag auf die Kritik am ursprünglichen Gesetzentwurf die gerichtliche Mediation aus dem Gesetz verbannt.
Henssler verweist im Handelsblatt zu Recht darauf, dass es bei dem Streit maßgeblich um die Verteilung des Marktes für Mediation geht und das Angebot der kostenlosen gerichtlichen Mediation den Markt verfälscht.
http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2012/02/16/mediationsgesetz-im-vermittlungsausschuss/
Darüber berichtete auch die Financial Times Deutschland:
Die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat: BR-Drs. 10/12(B) (PDF)

Als professionell außergerichtlich tätiger Mediator weiß man nicht, ob man lieber weinen oder lachen soll. Der Ansatz von Richtlinie und Gesetz ist super: ein gesellschaftliches Umdenken in Bezug auf Auseinandersetzungen und Konflikte soll gefördert werden. Das Gesetzgebungsverfahren bringt Mediation mehr in die öffentliche Wahrnehmung. Es erweckt insbesondere beim Laien den Anschein, dass sich etwas tut im Bereich der Mediation. Kein Laie nimmt dabei den Unterschied zwischen einer außergerichtlichen und gerichtlichen Mediation wahr. Genau dies ist allerdings der Haken des Mediationsgesetzes. Mit dem Mediationsgesetz wird die gerichtsinterne Mediation in Deutschland legalisiert. Die Richter treten in einen unfairen Wettbewerb zu den außergerichtlichen Mediatoren. Der Gesetzgeber verpasst damit die Chance, die außergerichtliche Mediation zu fördern.

Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 12.1.2011 zur Förderung der außergerichtlichen und gerichtsinternen Mediation in Deutschland
Die Bundesregierung hat am 12.01.2011 einen Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation beschlossen.
Mediation - das bedeutet, dass zwei Streitende in einem angeleiteten Verfahren versuchen, sich zu einigen, anstatt sich gleich vor einem Richter zu treffen. In Modellversuchen wird diese Art der Streitbeilegung schon seit einiger Zeit an vielen Stellen ausprobiert. Statistiken zu diesen Modellprojekten an Gerichten in acht Bundesländern zeigen, dass von fast 5000 durchgeführten Mediationsverfahren rund 73% erfolgreich ausgingen. Sinnvoll ist die Mediation gerade dort, wo es nicht nur darum geht, einen Streit irgendwie zu klären, sondern die Parteien auch hinterher noch miteinander auskommen müssen: In Familien, bei langjährigen Geschäftspartnern, unter Nachbarn.
Nach einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach nimmt jeder zweite Deutsche die Möglichkeit zur Mediation positiv auf und glaubt, dass die Zahl der Prozesse in Deutschland mithilfe von Mediationsverfahren erheblich vermindert werden könnte. Das zeigt, dass es Zeit ist, die Mediation aus der Modellphase herauszuholen und auf eine breite gesetzliche Basis zu stellen. Der von der Bundesregierung am 12.01.2011 beschlossene Gesetzentwurf regelt sie nun erstmals grundlegend.
Die erstmalige gesetzliche Normierung der Mediation wird zu einer Verbesserung der Streitkultur in Deutschland beitragen, weil sie mehr Chancen für einvernehmlich ausgehandelte Lösungen bietet. Gerichtsverfahren, die viel Zeit, Geld und Nerven kosten, können so vermieden werden. Künftig wird es in der Justiz mehr Eigenverantwortung geben. Die Mediation hat im Vergleich zu Gerichtsverfahren vor allen Dingen einen Vorteil: Einen Verlierer gibt es nicht. Eine Lösung ist nur möglich, wenn beide Streitparteien damit einverstanden sind.
Die Bürger erhalten erstmals ein gesetzlich geregeltes Mittel, ihre Streitfälle selbst in die Hand zu nehmen und sie eigenverantwortlich zu entscheiden.
Betroffene wissen selbst am besten, wie der Konflikt zu lösen ist. Der Staat gibt den gesetzlichen Rahmen für die Mediation erstmals vor, hält sich aber bei den Zulassungsvoraussetzungen für eine Mediatorentätigkeit zurück. Hierfür sollen die Kammern und Verbände zuständig sein.
Um den Bürgern die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, sind die Mediatoren zu Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein weit gehendes Zeugnisverweigerungsrecht. Damit die Einigungen, die die Parteien in der Mediation erzielen, auch durchsetzbar sind, können sie für vollstreckbar erklärt werden.
Der Gesetzentwurf beschreibt die unterschiedlichen Formen der Mediation: Sie kann unabhängig von einem Gerichtsverfahren erfolgen (außergerichtliche Mediation), im Verlauf eines Prozesses außerhalb des Gerichts (gerichtsnahe Mediation) oder im Rahmen eines Rechtsstreits mit einem Richter als Mediator, der aber nicht über die Sache selbst entscheiden wird (gerichtsinterne Mediation). Die Mediation wird in Zukunft an Zivil-, Arbeits-, Familien-, Sozial- und Verwaltungsgerichten möglich sein.
Voraussetzung für eine Mediation ist, dass die Parteien daran freiwillig teilnehmen und über das, was verhandelt wird, eigenständig entscheiden. Damit keine Partei befürchten muss, dass die Verhandlungsergebnisse später doch noch von einem Richter gegen sie verwendet werden, ist das Verfahren vertraulich. Um diese Vertraulichkeit sicherzustellen, sind die Mediatoren einerseits zu Verschwiegenheit verpflichtet, erhalten aber andererseits in der Zivilprozessordnung ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht.
Wenn die Parteien zu einer Einigung kommen, dann können sie diese, zum Beispiel in einem Zivilverfahren vor einem Amtsgericht, für vollstreckbar erklären lassen. Sie erhalten so eine sichere Grundlage für die Folgen ihrer Einigung.
Die wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzentwurfes betreffen die Person des Mediators: Sie muss unabhängig und neutral sein, in der Sache selbst darf sie nicht entscheidungsbefugt sein. Ein Richter, der im Mediationsverfahren mitgewirkt hat, darf anschließend nicht mehr über die Sache selbst entscheiden. Auf Vorschlag einiger Berufsverbände sieht das Gesetz nun vor, dass Richter, die als Mediatoren tätig sind, nicht mehr Befugnisse haben als alle anderen Mediatoren. Insbesondere dürfen sie nun nicht mehr - anders als zunächst vorgesehen - Vergleiche protokollieren und den Streitwert festsetzen.
Mediatoren werden außerdem zu Aus- und Fortbildungen verpflichtet. Die Entscheidung darüber, wer Mediator wird, trifft allerdings nicht der Staat: Gesetzliche Zugangsschranken gibt es nicht. Die Bundesregierung unterstützt ein privates System der Kammern und Verbände in dem Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, eine Art Gütesiegel erhalten. Dieses Zulassungsverfahren soll die Qualität der Mediation absichern und den Bürgern eine Orientierungshilfe geben, an wen sie sich wenden können. Bislang waren die Angebote von Mediatoren auf dem privaten, nicht geregelten Markt unübersichtlich.
Die Mediation soll zu einer Entlastung der Gerichte beitragen, da langwierige Prozesse so vermieden werden können. Sie kann so auch den Parteien viel Geld sparen. Um die Auswirkungen von Mediationsverfahren auf die Justiz genauer zu untersuchen, können Bund und Länder für das Familienrecht wissenschaftliche Forschungen zu möglichen Einspareffekten anstoßen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 12.1.2011
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Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
OLG Düsseldorf 07.11.2011 zur Erwerbsobliegenheit bei Grundschulkindern und 12jährigen +++ BGH 13.7.2011: Betreuungsunterhalt lebt wieder auf, wenn nacheheliche Beziehung beendet wird +++BGH 2.3.2011 zur fehlenden Erwerbsminderungsrente +++ BGH 16.2.2011 zu ehebedingten Nachteilen +++ BVerfG 25.1.2011 zur Berechnung bei Ex-Frau und Ehefrau: Dreiteilungsmethode verfassungswidrig +++ BGH 22.11.2010 stärkt Hausfrauen-Ansprüche +++ BGH 20.10.2010 zu ehebedingten Nachteilen +++ BGH 29.9.2010 zur Abänderung / Befristung von Ehegattenunterhalt +++ BGH 15.9.2010 zur Abschaffung des Altersphasenmodells +++ OLG Düsseldorf 7.7.2010 zur Verwirkung wg. Verschweigens von Einkünften +++ OLG Köln 12.1.2010 zur Sättigungsgrenze +++ BGH 18.11.2009 zur Unterhaltsberechnung bei Zweitehe +++
Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen bekannten Mitteln, vielleicht in einem Gerichtsverfahren – wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht. Lassen Sie sich helfen, die Lösung im Dunkeln zu finden: mit Mediation.
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