Das Jugendamt und seine Rolle bei Trennung/Scheidung

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Seit Inkrafttreten des KJHG im Jahr 1991 haben Eltern einen Rechtsanspruch auf Beratung in Fragen von Trennung und Scheidung gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt (§§ 17,18 Sozialgesetzbuch VIII). Das Jugendamt kann diese Beratungstätigkeit jedoch auf anerkannte Beratungsstellen delegieren, was in Aachen in der Regel so gehandhabt wird. In hochstrittigen Fällen arbeiten Jugendamt und Beratungsstelle auch schonmal als Team.
Die Zuständigkeit des Jugendamtes richtet sich nach der Straße, in der das Kind lebt - Aachen ist in sogenannte Sozialräume eingeteilt. Ein Mitarbeiter des Sozialraumteams ist dann der Ansprechpartner.
Reichen Eltern die Ehescheidung oder einen Wohnungszuweisungsantrag ein und haben minderjährige Kinder, wird das Jugendamt automatisch durch das Gericht informiert. Nur wenn aber die elterliche Sorge oder der Umgang streitig werden, wird das Jugendamt tätig in Form eines schriftlichen oder mündlichen Berichts für das Familiengericht.

Beratung in der Städteregion Aachen
bei Trennung - Scheidung - Mediation und in Erziehungsfragen: Liste der Ansprechpartner mit Adressen und Telefonnummern.
Beratungsstellen Trennung-Scheidung Stä[...]
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Keine Möglichkeit, den Sachbearbeiter abzulehnen

Bis zum Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2010, 4 UF 96/19 (Vorinstanz: AG Eschweiler) hatten sich Eltern gegen die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes gewehrt - erfolglos.

Aus den Gründen:

Die Beschwerde der Antragsgegner, der Eltern der betroffenen Kinder, ist nicht zulässig. Denn sie sind durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.
Dieser Beschluss ist ausdrücklich in Übereinstimmung mit den Antragsgegnern ergangen, d.h. die Eltern sind mit der Übertragung des Sorgerechts in den Bereichen
• Aufenthaltsbestimmungsrecht
• behördliche Angelegenheiten
• Gesundheitsfürsorge
• Recht zur Beantragung von Hilfe zu Erziehung
auf das Jugendamt T. einverstanden gewesen.
Auch mit ihrer Beschwerde haben sie sich nicht gegen diesen Ausspruch des Amtsgerichts verwehrt.

Soweit sie sich dagegen wenden, dass Frau C. vom Jugendamt T. die Sache betreut, kann dies keine Beschwer begründen. Denn der Beschluss befasst sich nur mit der Übertragung des Sorgerechts auf das Jugendamt T., was die Eltern nicht anfechten wollen. Welche Person mit der Betreuung der Sache beim Jugendamt betraut wird, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, sondern allein Sache des Jugendamts.

Sollte bei Hilfeplangesprächen u.a. auch Frau C. beteiligt sein, haben die Eltern dies hinzunehmen, zumal noch etliche andere Personen beteiligt sind, so dass auch eine gewisse Kontrolle gewährleistet ist.

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Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant.  Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.

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