Sorgerecht für unverheiratete Väter - auch ohne Zustimmung der Mutter jetzt gerichtlich einklagbar
+++ Die bahnbrechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 +++ Die ersten gerichtlichen Entscheidungen dazu +++ FAQ für unverheiratete
Väter und Mütter

Die Regelung, die die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte bereits in seinem Urteil vom 03.12.2009 erklärt, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung nicht verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04).
Wer gemeinsam ein Kind in diese Welt setzt, muss dafür auch gemeinsam Verantwortung tragen. Zukünftig muss im Streitfall ein Gericht feststellen, ob ein
beantragtes alleiniges oder teilweises Sorgerecht der Väter nicht im Interesse des Kindes sei.
Der Sachverhalt
Die unverheirateten Eltern eines 1998 geborenen Sohnes trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber
regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Dieser erkannte die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde jedoch von der Mutter verweigert.
Als diese einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Vater beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst. Hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der
Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. In Anwendung der geltenden Rechtslage wies das Familiengericht die Anträge mit der Begründung zurück, dass es zur
Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht
vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg, der Fall landete vorm Bundesverfassungsgericht.
Die Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG
unvereinbar sind. Der Beschluss des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Bis zum
Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet,
dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht
in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter
übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner
Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im
Einzelfall tatsächlich entspricht.
Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein
Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.
Tiefgreifender Eingriff in das Elternrecht des Vaters
Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen
tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück,
ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.
Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigen nicht, dass
Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt
basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die Hälfte
der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon
auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen
wollen.
Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht
gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater
andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter wird die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich
entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle
für das Kind zu sorgen. Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das Bedürfnis des
Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird.
Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer
gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren. Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des nichtehelichen Kindes ist jedoch nur
gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen,
die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht
kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten
entspricht.
Gericht:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1
BvR 420/09
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Wie geht diese Familiengeschichte weiter?
Das Kind, um das es in der Verfassungsentscheidung ging, lebt seit dem 28.09.2010 bei seinem Vater. Dem Vater ist vom Familiengericht Bad Oeynhausen am 21.10.2010 mit Zustimmung der Mutter (!) die alleinige elterliche Sorge übertragen worden. (Az: 43 F 3/09)
Hier finden Sie FAQ des Bundesjustizministeriums:
http://www.bmj.bund.de/files/-/4660/Fragen_Antworten_Sorgerecht.pdf
Was plant das Bundesjustizministerium?
Das Widerspruchsmodell
Das Antragsmodell
Was gilt für die Zeit bis zur gesetzlichen Neuregelung?
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Was bedeutet das Urteil?
(c) Andrea Damm www.pixelio.de
Der Gesetzgeber ist in der Pflicht, die Regelung zu überarbeiten. Darauf muss aber kein Vater warten. Schon jetzt kann - in begründeten Fällen - das örtliche Familiengericht gebeten werden, zu prüfen, ob das gemeinsame Sorgerecht diesem Kindeswohl nicht besser entspricht als die Alleinsorge der Mutter. Vorher sollte die Mutter aussergerichtlich gebeten werden, ihre Haltung zu überdenken und ggf. beim Jugendamt dem Vater freiwillig die Mitsorge zu übertragen.
Der "Deutsche Juristinnen Bund" stellt einen eigenen Gesetzentwurf zur Frage vor, wie die Rechtsprechung zum Thema „Sorgerechts bei Vätern
unehelicher Kinder" umgesetzt werden sollte:
„Für 62 Prozent der nichtehelich geborenen Kinder geben die Eltern ohnehin schon eine sogenannte „Sorgeerklärung" ab, so dass eine gemeinsame elterliche Sorge besteht, erläutern die Juristinnen. Alle anderen Väter sollen - soweit sie die Vaterschaft anerkannt haben - nun beim Jugendamt oder bei einem (einer) Notar(in) beantragen können, mit der Mutter die elterliche Verantwortung zu übernehmen. Dann üben die Eltern die Sorge für ihr Kind gemeinsam aus, wenn die Mutter nicht widerspricht. Anderenfalls kann der Vater eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen. Das Familiengericht gibt dem Antrag des Vaters dann statt, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht."
Damit gelingt ein differenzierter Ansatz: Es gibt einerseits keinen Automatismus: Nur ein Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, kann die elterliche Sorge beantragen. Die Erklärung gegenüber dem Jugendamt bzw. Notar gewährleistet eine Beratung der Eltern.
April 2012: Der Gesetzgeber zum gemeinsamen Sorgerecht
Pressemitteilung: Durch neues Sorgerecht unverheirateter Eltern einfache und unbürokratische Verfahren fördern
- Erscheinungsdatum
- 02.04.2012
Zur heutigen Versendung des Referentenentwurfs zur Neuregelung des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern an die Länder und Verbände erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Neuregelung ermöglicht das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht. Die Bundesregierung hat sich damit nach intensiven Gesprächen auf
eine Lösung verständigt, die auf einer Linie liegt mit dem Ziel, für das ich von Anfang an geworben habe: Ein einfaches und unbürokratisches Verfahren für unproblematische Fälle zu finden.
Nach altem Recht wurden unverheiratete Väter grundsätzlich nur an der Sorge beteiligt, wenn die Mutter einverstanden war. Das neue Recht schafft nun die Möglichkeit, dass der Vater die Mitsorge auch
dann erlangen kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Es führt auf einfachem Wege in einem beschleunigten Verfahren zur gemeinsamen Sorge.
Wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, kann der Vater künftig wählen, ob er zunächst zum Jugendamt geht, um doch noch eine Einigung zu erreichen. Auch der Weg zum
Familiengericht steht jederzeit offen, egal ob der Gang zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein unsinnig erscheint.
Vor dem Familiengericht ist künftig zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren für alle unproblematischen Fälle möglich, wenn sich die Mutter entweder gar nicht äußert oder ihre Ablehnung auf Gründe
stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben. In dem vereinfachten Verfahren entscheiden die Richter schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern.
Das normale Familiengerichtsverfahren ist künftig nur noch notwendig, wenn wirklich Kindeswohlfragen zu klären sind, und die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn ihr das Kindeswohl
entgegensteht. Die Neuregelung ist damit auch ein Signal an alle nicht miteinander verheiratete Eltern, verstärkt über die einvernehmliche gemeinsame Sorge nachzudenken.
Zum Hintergrund:
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte.
Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale
familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:
- Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.
- Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder dann, wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.
- Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme, zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.
- Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfahren - ohne persönliche Anhörung der Eltern -, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen. So wünschen sich Mütter beispielsweise, bei Konflikten weiterhin alleine entscheiden zu können, andere sind nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert oder wollen Bürokratie vermeiden.
- Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums wurde am 10.4.2012 an Länder und Verbände verschickt, die jetzt Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
OLG Brandenburg überträgt Vater die Aufenthaltsbestimmung
Das OLG Brandenburg hat einem Vater, der bis dahin als unverheiratet ohne Sorgeerklärung der Mutter kein Mit-Sorgerecht hatte, das Recht übertragen, allein zu bestimmen, welche Schule bzw. welchen Kindergarten die Kinder besuchen. Das war möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, dass die gesetzlichen Regelungen, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung darf nun auch dem Vater nichtehelicher Kinder in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
OLG Brandenburg - 10 WF 187/10 - Beschluss vom 20.8.2010
AG Düsseldorf ordnet gemeinsame Sorge an
Aus den Gründen:
Der Antrag des Antragstellers und Kindesvaters ist begründet. Gem. § 1626 a BGB in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 zum Aktenzeichen 1 BvR 420/09 ist den Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen. Es dient dem Kindeswohl am besten, wenn die Eltern die gemeinsame Sorge ausüben. Die gemeinsame Sorge ist insbesondere und auch hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts einzurichten. Insofern haben beide Elteinteile zu Protokoll versichert, dass … Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter liegt. Soweit die Antragsgegnerin die Befürchtung äußert, der Kindesvater könne … zu sich holen, kann er dies nicht auf Basis einer alleinigen Entscheidung. Die Befürchtung der Mutter stützt sich zudem auf keinerlei Tatsachen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu Protokoll erklärt, dass er damit einverstanden ist, wenn … ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat. Auch die Vermögenssorge ist beiden Eltern gemeinsam zu übertragen. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausübung der elterlichen Sorge betreffend Vermögensangelegenheiten durch beide Elternteile nicht möglich ist. Soweit die Antragsgegnerin beispielhaft angeführt hat, sie habe Sparverträge für die Tochter angelegt, auf die der Antragsteller nicht einzahle, ist dies seine alleinige Entscheidung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich einem neu anzulegenden Sparvertrag, auf den die Mutter allein für die Tochter einzahlen würde, versperrt. Dass er selbst keinerlei Einzahlungen vornehmen will, steht der Einrichtung der gemeinsamen Sorge nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht vielmehr den Eindruck, dass es der Kindesmutter schlicht zu aufwendig ist, den Vater bei der Einrichtung eines Sparbuchs oder ähnlichem kontaktieren zu müssen. Dies ist indes kein Argument, es bei der alleinigen elterlichen Sorge zu belassen. Für die weiteren Teilbereiche der elterlichen Sorge hat die Kindesmutter der Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam zugestimmt. Das Gericht hat von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes abgesehen. Insoweit ist die Sachlage ausreichend ermittelt. Soweit die Kindesmutter sich mit der Einrichtung der gemeinsamen Sorge betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vermögenssorge nicht einverstanden erklären konnte, beruht dies nach Auffassung der Richterin allein auf Befürchtungen der Mutter über Konflikte in der Zukunft, für die keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
AG Düsseldorf v. 26.10.2010 - 252 F 277/10
Achtung: kein Automatismus
Die Entscheidung des BVerfG führt nicht automatisch zur gemeinsamen elterlichen Sorge:
Aus einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 12.08.2010 - 8 UF 56/10 (also nach der Entscheidung vom 21.07.2010 zu § 1626 a BGB):
Dem Antrag des Antragstellers, ihm das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu übertragen, können keine Umstände oder Aspekte entnommen werden, die das Kindeswohl oder die Belange des Kindes zum Gegenstand haben. Auch unter Berücksichtigung der Rechte des Antragstellers hat es im vorliegenden Einzelfall bei der bisher bestehenden Alleinsorge der Kindesmutter zu bleiben, weil nur dies dem Wohl des Kindes entspricht.
Die derzeit alleinsorgeberechtigte Kindesmutter lehnt seit der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorge ab. Eine Zustimmung der Kindesmutter zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge ist nach Einschätzung des Antragstellers auch in Zukunft nicht zu erwarten. Seit der Trennung der Eltern vor inzwischen 11 Jahren besteht zwischen den Eltern Streit über die Gestaltung bzw. den Ausschluss des Umgangs des Antragstellers. Wie die zahlreichen auch gerichtlich ausgefochtenen Meinungsverschiedenheiten der Elternteile zum Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind gezeigt haben, war ein Einvernehmen der Elternteile hinsichtlich der Regelung der Angelegenheiten des Kindes nicht vorhanden und ist auch in Zukunft in Bezug auf Angelegenheiten der elterlichen Sorge nicht zu erwarten. Eine Kooperationsbereitschaft zwischen den Elternteilen fehlt völlig. Sie ist angesichts der gerichtsbekannten massiven Beleidigungen, mit denen der Antragsteller die Kindesmutter überzieht und die auch dem Kind nicht verborgen bleiben, auch auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Dies könnte im Einzelfall für sich bereits ausreichend sein, um den bestehenden Zustand zu belassen bzw. bei einer zu unterstellenden gemeinsamen Sorge der Beteiligten die Alleinsorge der Kindesmutter zu übertragen.
Im vorliegenden Fall betreut und versorgt die Kindesmutter das Kind seit nunmehr mehr als 10 Jahren tatsächlich allein, weshalb die Kontinuität des bestehenden faktischen Zustandes sie gegenüber dem Antragsteller als Alleinsorgeberechtigte faktisch privilegiert. Zudem besteht vorliegend mindestens seit 2006 tatsächlich kein Umgang des Antragstellers mit dem Kind. Das inzwischen 13 Jahre alte Kind lehnt darüber hinaus sogar jeglichen Kontakt zum Antragsteller- nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers - eindeutig ab.
Da unter diesen Umständen eine tatsächliche Grundlage für ein Verfahren über die Änderung der bestehenden elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls nicht vorhanden ist, bedurfte es einer Beteiligung weiterer Personen am Verfahren nicht. Eine weitere Sachaufklärung ist ebenfalls nicht angezeigt.
Das angestrengte Verfahren dient nach dem Vorbringen des Antragstellers ausschließlich seinen eigenen Interessen insbesondere der Durchsetzung seines Vaterrechts und seines Recht auf
Familienleben gemäß Artikel 6 Grundgesetz und Artikel 8 Absatz 1 der Konvention. Inwiefern die beantragte gemeinsame elterliche Sorge im konkreten Falle dem Wohl des Kindes dienen soll, legt der
Antragsteller nicht dar. Zwar mag der Ausschluss des Antragstellers von der elterlichen Sorge um sein Kind ihn in seinem Vaterrecht und seinem Recht auf Familienleben berühren, jedoch müssen die
Bedürfnisse und Interessen der Elternteile bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hinter den Interessen des Kindes zurücktreten. Anders sieht dies auch nicht der Europäische Gerichtshof in der vom
Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung. Dort führt der Gerichtshof aus, dass er anerkenne, dass es triftige Gründe dafür geben könne, einen nicht verheirateten Vater die Teilhabe an der
elterlichen Sorge zu versagen, was der Fall sein könne, wenn Streitigkeiten oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern das Kindeswohl gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2009 - 22028/04 -
Ziffer 56 ). Anders als im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im zitierten Fall das Kind zunächst 3 Jahre gemeinsam mit der Kindesmutter und sodann weitere 2 Jahre allein tatsächlich
betreut und versorgt. Nach gerichtlicher Einigung über den Umgang des Beschwerdeführers hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung der gemeinsamen Sorge gestellt, da die Mutter einer
gemeinsamen Sorgeerklärung nicht zustimmen wolle, obwohl beide Elternteile sich im Übrigen gut miteinander verständigen könnten. Hier liegt der Fall - wie oben ausgeführt - wesentlich
anders.
Elternrecht findet seine Grenzen am Kindeswohl
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter nur erhalten, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung
dem Wohl des Kindes dient.
Der Sachverhalt
Die Beteiligten sind Eltern einer zweieinhalb Jahre alten Tochter und nicht verheiratet. Sie haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, so dass die Mutter seit der Geburt das alleinige
Sorgerecht hat. Bereits vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Wenige Monate nach der Geburt zogen sie erneut für kurze Zeit zusammen, um sich dann anschließend wieder zu trennen. Nach
der Trennung wurde das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter in einem gerichtlichen Verfahren geregelt.
Der Vater trägt vor, dass zwischen den Eltern keine Kommunikationsschwierigkeiten bestehen würden. Er befürchtet, dass bei einer alleinigen Sorge der Mutter ein Machtgefälle zulasten der Beziehung
des Kindes zum Vater entstehe. Die Mutter sieht bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Gefahr von erheblichen Konflikten zwischen den Eltern. Sie beide hätten bereits unterschiedliche Auffassungen, wie
ein geregelter Tagesablauf eines Kindes auszusehen habe.
Die Entscheidung
Zwischen den Kindeseltern besteht keine tragfähige soziale Beziehung, um gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen. Der Vater erhebt gegenüber der Mutter Vorwürfe, was ihren Lebenswandel
anbelangt, und er vermittelt den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen zu wollen.
Zwischen den Eltern besteht keine tragfähige soziale Beziehung
Die Mutter hat den Vater wegen Stalkings angezeigt. Es kam zweimal zu Polizeieinsätzen aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern. Es gibt auch kein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen
den Kindeseltern. Sie konnten sich über die Frage eines Kindergartenbesuchs zunächst nicht einigen. Sie sind auch nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind selbständig zu regeln. Es kam
zu Streitigkeiten über die Betreuung des Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von
Kindesunterhalt.
Elternrecht findet seine Grenzen am Kindeswohl
Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts verletzt den Vater auch nicht in seinem Elternrecht nach Art. 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Denn das Elternrecht findet seine Grenzen am Kindeswohl. Der
Senat setzt damit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zum Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes um.
Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.12.2011 - 10 UF 171/11
Quelle: OLG Schleswig Pressemitteilung 4/2012
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Wichtige Urteile
Zum Ehegattenunterhalt:
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Denkanstoss für Sie:
Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?“, fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse.“ – „Und warum suchen Sie dann hier?“ – „Weil es hier hell ist“, antwortete der Mann.
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